Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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5. Mai 1894 im Pr VBl. 15, 427). Die Stimmen- 
mehrheit wird lediglich nach der Zahl der ab- 
gegebenen Stimmen (ohne Berücksichtigung der 
sich der Stimmabgabe enthaltenden Mitglieder), 
festgestellt (LG.O. f. d. ö. Pr. und für Schleswig- 
Holstein § 107, für Westfalen §8 35, für die Rhein-) 
provinz § 64, für Hessen-Nassau § 71, für Hohen- 
zollern 8 77). In der Rheinpr ovin z gilt 
aber auch derjenige als nicht erschienen, der zwar 
mitgestimmt hat, aber demnächst die Unterschrift 
unter das Protokoll verweigert (GemO. 8§ 64). 
Einer Mehrheit von zwei Drittel bedarf es in 
Hohenzollern (GemO. J 46) zum Erlasse 
eines Ortsstatuts über gewisse, die Allmande 
(s. Allmende II) betreffende Gegenstände. 
Ausgeschlossen von der Teilnahme an den 
Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen 
der Gemeinde ist derjenige, dessen Interesse mit 
dem der Gemeinde in Widerspruch steht (val. 
OV6. 31, 110; 51, 10). Kann wegen dieser Aus- 
schließung ein gültiger Beschluß nicht gefaßt 
werden, so beschließt der Kr 
Nassau und in Hohenzollern jedoch 
der Gemeinderat und nur, wo ein solcher nicht 
besteht, der Kr A. 
Landgemeindevertretung 
denen der Bürgermeister ebenfalls den Vorsitz 
übernehmen darf (Gem O. § 68). Endlich ist es 
dort den das Gemeinderecht besitzenden Ge- 
meindemitgliedern (Meistbeerbten) verboten, ir- 
gend eine Vergütung außer dem Ersatz ihrer baren 
Auslagen für die Ausübung ihres Gemeinde- 
rechts anzunehmen (GemO. 69). 
X. Strafen und Nachteile dürfen. 
wegen pflichtwidrigen Verhaltens gegen die Mit- 
glieder der Gemeindeversammlung unter fol- 
genden Voraussetzungen verhängt werden. In 
den sieben östlichen Provinzen und in 
Schleswig-Holstein (LG#. J 112), in 
Hessen-Nassau (LO. 8 76) und in 
Hohenzollern (GemO. 3 82) kann durch 
Ortsstatut bestimmt werden, daß ordnungs- 
widriges Benehmen in der Gemeindeversamm- 
lung für das betrefsende Mitglied eine in die 
A., in Hesse - 
oder (in Hohenzollern) der; 
Amtsausschuß (2P60. f. d. ö. Pr. und für Schles- 
wig-Holstein § 108 
Rheinprovinz 8 65, für Hessen-Nassau 
Hohenzollern #§# 7/8. für Hannover § 4 
§ 33 Abs. 1 Ziff. 2). 
IX. Eine Protokollierung der Be- 
schlüsse soll in der Art stattfinden, daß diese in 
ein besonderes Buch eingetragen und von dem 
Vorsitzenden, sowie wenigstens zwei, in West- 
falen von einem, in der Rheinprovinz 
, für Westfalen § 33, für die 
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für 
Gemeindekasse fließende Geldstrafe von 1 bis 
3 nach sich ziehe, und daß im Wiederholungs- 
falle, nach Lage der Sache, Ausschließung aus 
der Versammlung auf eine gewisse Zeit, bis auf 
die Dauer eines Jahres, verhängt werde. Über 
die Verhängung dieser Strafen beschließt die 
Gemeindeversammlung. Gegen ihren Beschluß 
findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
statt, die auch dem Gemeindevorsteher (Bürger- 
meister) zusteht. In Westfalen fehlt es 
Z0. an derartigen Vorschriften. — In der Rhein- 
provinz (G. vom 15. Mai 1856 Art. 18) 
müssen der Versammlung des Gemeinderats alle 
Mitglieder regelmäßig beiwohnen. Ein Mitglied, 
das die Versammlung dreimal hintereinander 
ohne genügende Enutschuldigung versäumt, oder 
wiederholt durch ungebührliches Benehmen Ruhe 
von wenigstens drei stimmberechtigten Mitglie-- 
dern der Versammlung, in Hannover aber 
von dem Vorsitzenden allein unterzeichnet werden. 
In Westfalen und in der Rheinpro- 
vinz sind hierbei auch die Namen der dabei 
anwesend gewesenen Mitglieder einzutragen. In 
der Rheinprovinz müssen die Ausferti- 
gungen solcher Beschlüsse, welchen Urkunden bei- 
gefügt werden oder welche als Antorisation für 
l 
und Ordnung gestört und den Ordnungsruf 
des Vorsitzenden nicht beachtet hat, kann durch 
Beschluß des Gemeinderats aus dieser ausge- 
schlossen werden. Gegen den Beschluß findet 
ebenfalls die Klagei im Verwaltungsstreitverfahren 
(nach 3G. 8§ 27, 28) statt, die auch dem Bürger- 
meister zusicht. Diese Ausschließung kann auch 
gegenüber den sog. geborenen Mitgliedern des 
Gemeinderats (s. Landgemeindever- 
den Bürgermeister zu einzelnen Amtshandlungen ttretung Ilo) ausgesprochen werden (O#G. 
dienen sollen, von dem Vorsitzenden und zwei 33, 220). 
Die Versäumnis muß, um die Aus- 
Mitgliedern des Gemeinderats unterschrieben wer- schließung zu begründen, sachlich nicht genügend 
den, die hierzu jährlich vom Gemeinderat aus entschuldigt sein (OVWG. vom 5. Juli 1892 im 
Pr BBl. 14, 97). — In Hannover (GemO. 
seiner Mitte gewählt werden (LGO. f. d. ö. Pr. 
und für Schleswig-Holstein § 111, für Westfalen 
§ 36, für die Rheinprovinz § 66 und G. vom 
15. März 1856 Art. 17, für Hessen-Nassan LoO. Geldbuße bis zu 3 A laden und bei gleicher 
8 75, für Hohenzollern § 81, für Hannover Mek.] Strafe das unzeitige Weggehen aus der Ver- 
vom 28. April 1859 8 *20). 
§ 45) kann der Gemeindevorsteher die Gemeinde- 
mitglieder zu den Gemeindeversammlungen bei 
In Westfalen sammlung oder sonstige Ungebühr darin ver- 
(LGGO. § 32) müssen die Beschlüsse der Ge= bieten, auch für den Fall, daß die Ungebühr für 
meindeversammlung dem Amtmann, wenn eri die Verhandlung störend werden sollte, ihren 
nicht selbst den Vorsitz geführt hat, vor der Aus- Urheber aus der Gemeindeversammlung ver- 
führung vorgelegt werden. Diese darf erst er- 
folgen, wenn der Amtmann nicht innerhalb acht 
Tagen den Beschluß beanstandet hat (s. Be- 
anstandungen) und eine höhere Bestäti- 
gung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. 
er 
In Gegen den 
Rheinprovinz (GemO. 867) müssen waltungsstreitverfahren statt (3G. 88 27, 28). 
alle Beschlüsse des Gemeinderats dem Bürger- 
meister, wenn er nicht selbst den Vorsitz geführt! 
hat, sogleich vorgelegt werden. Dort ist es auch 
dem Gemeinderat gestattet, zur Vorbereitung 
der zur Verhandlung kommenden Gegenstände 
Kommissionen aus seiner Mitte zu ernennen, in 
weisen. über die Verhängung der Strafe hat 
der Gemeindevorsteher, wenn aber ein Gemeinde- 
ausschuß besteht, (s. o. I1), dieser zu beschließen 
(O#V#G. vom 20. Febr. 1900 im Pr BBl. 22, 382). 
Beschluß findet die Klage im Ver- 
Literatur s. bei Landge meinde öo''nungen. 
Landgemeindevertretung. I. Die E in- 
führung einer Gemeindevertretung, die an 
die Stelle der Gemeindeversammlung (s. Land- 
gemeindeversammlung) zu treten hat, 
war für Landgemeinden dem älteren Kom-
	        
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