Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Postämter — Post(Telegraphen)behörden und Post(Telegraphen)beamte 301 
lehnung an die frühere preuß. Gesetzgebung eine Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr 
umfassende legislatorische Tätigkeit entwickelt, verbunden ist, bei Vermeidung des Regroß- 
sondern auch sich die Regelung des inter= anspruches gegen den Versender und eventueller 
nationalen Post= und Telegraphenverkehrs Bestrafung desselben, falls derartige Sendungen 
angelegen sein lassen. Die größte schöpferische unter unrichtiger Angabe oder mit Verschwei- 
Tat auf diesem Gebiete ist die auf die Initiative gung des Inhalts aufgegeben werden. Endlich 
des ersten deutschen Generalpostmeisters Heinrich kann die Beförderung abgelehnt werden, wenn 
v. Stephan zurückzuführende Begründung des die Zuführung an den Bestimmungsort der 
Weltpostvereins ((. d.), welcher für den Post nicht möglich ist (Postordnung § 5; s. außer- 
Hauptteil des Postverkehrs, insbesondere für die dem Spezialbestimmungen des § 6). Uber die 
Briefe, Einheitlichkeit des Portos hergestellt und Beförderung von Reisenden durch die Post vgl. 
dadurch außerordentlich wohltätig gewirkt hat. §§ 51 ff. der Postordnung. S. im übrigen hierzu 
Auf dem Gebiete des Telegraphenwesens ist im Postwesen II. 
Anschluß an frühere internationale Abmachungen! II. Die Ersatzpflicht der Post für den 
bereits im Jahre 1865 ein Allgemeiner Tele= Verlust und die Beschädigung der von ihr zur 
graphenverein begründet worden, dessen Frucht Beförderung übernommenen Sendungen, und 
der Internationale Telegraphenvertrag vom zwar der Briefc mit Wertangabe, der Pakete mit 
10./22. Juli 1875 (ABl. der Telegraphenverwal= oder ohne Wertangabe und der rekommandierten 
tung 243) ist. Post und Telegraphie, welche Sendungen, sowie für Beschädigung von Reisen- 
früher in getrennten Verwaltungen dem Bundes= den und Verlust von Passagiergut ist in den 
kanzleramt unterstellt waren, sind seit dem Jahre §8 6—15 des G. vom 28. Okt. 1871 geregelt. 
1875 von ihm abgetrennt und in dem Reichspost= Der Anspruch auf Schadloshaltung muß in allen 
amt vereinigt worden. JFällen binnen sechs Monaten, vom Tage der 
S. hierzu Postregal; Postwesen; Einliefcerung der Postsendung oder der Be- 
Telegraphenwesen; Reichspost schädigung des Reisenden ab gerechnet, an die- 
amt. jenige Oberpostdirektion, bzw. die mit deren 
9 rab an d. #s Bo.P 3 4 19% %% E. 40 ff.:; Funktionen beauftragte Postbehörde gerichtet 
Post. und bolegrapbengesengebung. à408 686 werden, innerhalb deren Bczirk der Ort der 
Postämter s. Postbehörden I. Einlieferung der Sendung oder der Ort der 
Einschreibung des Reisenden liegt. Die Ver- 
VPostanweisung, Postauftrag, Postnachnahme. jährung wird durch Anbringung der Reklamation 
Postanweisung ist die Einzahlung eines bei der kompetenten Postbehörde unterbrochen. 
Geldbetrages bei der Post behufs seiner Aus= Die Vorschriften des HGB. über das Fracht- 
zahlung an einen Dritten durch (eventuell tele- geschäft und die Seebeförderung finden auf 
graphische) Vermittlung der Post (Postordnung die Post keine Anwendung (§8 402 u. 663 H## B.). 
für das Deutsche Reich S§ 20 u. 21; Internatios Post (Telegraphen) behörden und PostTele- 
nales Postanweisungs-Ubereinkommen vom graphen) beamte. I. Zentralbehörde 
26. Mai 1906 — RBl. 1907, 656); Postauf= für die Verwaltung des Post= und Tele- 
trag ist die Einziehung schuldiger Geldbeträge graphenwesens, soweit dasselbe dem Reiche 
von Dritten gegen Aushändigung der quittier= zusteht — also ausgenommen Bayern und 
ten Rechnungen, Wechsel usw., sowie die Ein= Württemberg — ist das Reichspostamt (. d.). 
holung der Annahmeerklärung von Wechseln Demselben sind für größere Bezirke, in Preu- 
durch Vermittlung der Post (§ 18); Post= ßen meist die Regierungsbezirke, Oberpost- 
nachnahme (früher Postvorschuß) ist die direktionen unter Oberpostdirektoren unter- 
Einziehung eines Geldbetrages für private stellt, denen für den eigentlichen, in der Regel 
Rechnung durch Vermittlung der Post gegen vereinigten Betrieb unter Postdirektoren bzw. 
Aushändigung von Briefsendungen und Paketen Telegraphendirektoren, Postmeistern, Postver- 
(5 19). Bei allen ist der Höchstbetrag der zu- waltern und Postagenten die Postämter I. Klasse, 
lässigen Summe 800 4. Telegraphenämter, Fernsprechämter, Postämter 
Postbeförderung. I. Die Annahme und II. und III. Klasse und Postagenturen, sowie die 
Beförderung von Postsendungen, d. i. besonders eingerichteten Bahnpostämter unter- 
solcher Sendungen, auf welche die Post ihren stehen. Den Oberpostdirektionen sind Rechts- 
Betrieb erstreckt (Briefe bis zu 250g; Post= beistände — meist im Nebenamte — zugeordnet. 
karten; Drucksachen und Geschäftspapiere bis zu Die Tätigkeit der Oberpostdirektoren ist eine 
1 kg, nach den deutschen Schutzgebieten 2 kg; aufsichtsführende; außerdem liegt ihnen die 
Warenproben bis zu 350 g; Pakete bis zu 50 kg; Vertretung des Rocichsfiskus in Postsachen, die 
Postanweisungen bis zum Betrage von 800 .K Bearbeitung der Bauangelegenheiten, das Kassen- 
und Zeitungen, die im Wege des Postzeitungs= und Rechnungswesen, sowie die Regelung des 
vertriebes zur Beförderung gelangen), darf nicht Dienstbetriebes ob. 
verweigert werden, sofern die Bestimmungen II. Die Anstellungsverhältnisse der Beamten 
des Postgesetzes vom 28. Okt. 1871 (RGBl. 347) der Post= und Telegraphenverwaltung sind durch 
und der auf Grund desselben erlassenen Post= Art. 50 Abs. 4 u. 5 RM. geregelt. Die Anstellung 
ordnung beobachtet sind (Postgesetz § 3). Un= der bei den Verwaltungsbehörden erforderlichen 
bedingt ausgeschlossen sind Sendungen, deren oberen Beamten (u. a. der Direktoren, Rate, 
Außenseite oder Inhalt, sofern er offensichtlich Oberinspektoren), ferner die Anstellung der zur 
ist, gegen die Gesetze verstößt oder aus Rück= Wahrnehmung des Aussichts= usw. Dienstes als 
schten des öffentlichen Wohls oder der Sitt= Organe der erwähnten Behörden fungierenden 
lichkeit für unzulässig erachtet wird. Zur Ver= Beamten (u. a. Inspektoren, Kontrolleure) geht 
sendung dürfen ferner nicht aufgegeben werden vom Kaiser aus, welcher, wie bei den Beamten 
 
	        
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