Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

308 Postzollordnung, Postzollverkehr — Präsentation von Schriftstücken bei Verwaltungsgerichten. 
tionen beauftragten Behörde entweder auf auch ein weiteres Kapital aufgebracht wird, das 
Grund ciner summarischen Untersuchung ein diejenigen Ansprüche sichern soll, welche, durch 
Strafbescheid im Verwaltungswege erlassen die Dauer der Versicherung, durch die fortgesetzte 
oder die Sache zum gerichtlichen Verfahren ver= Zahlung von Beiträgen erworben werden. Durch 
wiesen. Während der Untersuchung, sowie die Jahresprämie wird der mittlere Jahresbedarf 
zehn Tage nach Erlaß des Bescheides kann der gedeckt, der für die voraussichtlich fällig werden- 
Angeschuldigte bei der Postbehörde den Antrag den Zahlungsverbindlichkeiten aus einer über 
auf richterliches Gehör stellen; einem solchen längere Perioden sich erstreckenden Versicherung 
Antrag steht es gleich, wenn der Angeschuldigte erforderlich ist. Dabei werden die Zinsen aus den 
auf die an ihn ergangene Vorladung der Post= reservierten Kapitalien mit in Rechnung gezogen. 
behörde in der summarischen Untersuchung Das P. findet Anwendung bei Aufbringung der 
nicht erscheint oder die Auslassung verweigert. Mittel für die Durchführung der Unfallversiche- 
Der Angeschuldigte kann aber auch binnen einer rung bei Regiebauten in den Versicherungsan- 
Frist von zehn Tagen gegen den Strafbescheid stalten der Baugewerksberufsgenossenschaften (s. 
Rekurs bei der vorgesetzten Behörde ergreisen, Bauun fallversicherung) und seit In- 
in welchem Falle jedes gerichtliche Verfahren krafttreten des Inv BG. bei der Durchführung der 
ausgeschlossen wird. — Findet die Oberpost= Invalidenversicherung (Inv BG. § 32). Das G. 
direktion usw. die Anwendung einer Strafe über die privaten Versicherungsunternehmungen 
nicht begründet, so verfügt sie Weglegung der 
Akten unter Benachrichtigung des Angeschul- 
digten. Die Dauer der an Stelle einer Geld- 
strafe tretenden Haft muß vom Richter fest- 
gesetzt werden und darf sechs Wochen nicht 
übersteigen (§ 31 des G. S. hierzu auch Be- 
gnadigung). 
V. Betreffs der Sicherung des Postgeheim- 
nisses s. Briefgeheimnis, und wegen 
der Postverwaltung Reichspostamt und 
Post(Telegraphen) behörden und 
Post(Telegraphen) beamte. 
Dambach- v. Grimm, Postgesetz, 1901: Fi- 
scher-König, Post= und Telegraphengesetzgebung, 
1908. 
Postzollordnung, Postzollverkehr s. Zoll 
B VII 2. 
Postzwang s. Postwesen I und II. 
Poudrettenfabriken verarbeiten den vorher des- 
infizierten Inhalt der Aborte zu einem trockenen 
Düngemehl (Fäkaldünger); sie sind nach Gew O. 
§ 16 genehmigungspflichtige Anlagen. Die Ge- 
nehmigung erteilt der BezA. (36. 8 110). 
S. 
auch Ausf Anw. zur Gew O. vom 1. Mai 1904! 
(HOMl. 123) Ziff. 16. Fabriken, die Düngemittel 
  
  
vom 12. Mai 1901 (Rol. 139) läßt nach § 24 
den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 
die Wahl zwischen dem P. und dem Umlagever- 
fahren (s. d.). · 
Prämienlose s. Inhaberpapiere II 
und Spielgesellschaften. 
Prämienpapiere s. Inhaberpapierell. 
Prämientarif s. Bauun fallversiche- 
rung II. 
Präparandenanstalten s. Lehrer-und Leh- 
rerinnenbildungsanstalten. 
Präsentation zur Mitgliedschaft des Herren- 
hauses s. Herrenhaus. 
Präsentation von Schriftstücken bei Berwal- 
tungsgerichten. Zu den Rechten und Pflichten 
der Vorsitzenden der Kr A. (StA.), BezA. und 
Berg A. gehört es, daß sie die eingehenden 
Schriftstücke eröffnen und auf ihnen den Tag des 
Einganges vermerken. Für den Fall ihrer Ver- 
hinderung oder der ihrer Stellvertreter im Vor- 
sitze kann ein vereidigter Bureaubeamter des 
Rrd. (St-Aä.) bzw. der Regierung und des Ober- 
bergamts mit der Eröffnung und Präsentation 
der eingehenden Schriftstücke beauftragt werden 
(§56 der Regul. für die Kr A. und für die Bez A. 
ausf chemischem Wege (Superphosphat, Dünger= vom 28. Febr. 1881 — MBl. 41, 37—e; & 5 des 
salze usw.) herstellen, sind chemische Fabriken 
— 
Regul. für die BergA. vom 8. Dez. 1905 — 
d.). S. auch Sonntagsruhe im Ge-Ol. 333). Für das OVG. ist nur bestimmt, 
werbebetriebe IV und D 
fabriken. 
Prädikate im amtlichen Berkehr s. Ge- 
schäftsgang. 
Prahme s. Fähren. 
üngpulver- 
rungen s. Ent-und Bewässerungen. 
Präklusiofristen s. Fristen I, II. 
Praktikantenjahr für Ärzte s. Arzte I. 
Prämien für die Ausbildung von Taub- 
stummen s. Taubstummec. 
Prämien bei der Ausfuhr von Zucker, direkte 
daß dessen Präsident dafür zu sorgen hat, daß die 
eingehenden Schriftstücke mit einem den Tag des 
Einganges beurkundenden Vermerke versehen 
werden (Regul. für das OV. vom 22. Febr. 
1892 — Ml. 133— & ). Es ist stets zulässig, die 
Prätklusionsverfahren bei Ent= und Bewässe- 
Unrichtigkeit des Präsentationsvermerkes nachzu- 
weisen, d. h. die Nichtübereinstimmung des darin 
angegebenen Tages mit dem wirklichen Tagc des 
Einganges, namentlich also, daß eine nach ienem 
nicht eingehaltene Frist doch eingehalten ist und 
umgekehrt. Als die maßgebende Zeit des Ein- 
ganges ist die anzusehen, wo die Behörde oder 
und indirekte, sind seit der Brüsseler Konvention für sie ein hierfür zuständiger Beamter — nicht 
beseitigt. S. Zuckersteuer Ib und c, sowie irgend ein in den Geschäftsräumen anwesender 
II. Vgl. auch Ausfuhr III, 1. Boamter oder Bediensteter der Behörde — die 
Prämien für die Ermittlung von Verbrechen tatsächliche Gewalt über das Schriftstück erhielt, 
s. Belohnungen. namentlich also, wenn eine Behörde die an sie ge- 
Prämien für die Rettung Scheintoter s. richteten Briefe von der Post abholen läßt, die- 
Verunglückte. jenige, wo ohne die Einrichtung des Abholens die 
Prämiendeckungsverfahren. Das P. unter= Post die Sendung bestellt haben würde, bei Ein- 
scheidet sich vom Kapitaldeckungsverfahren (s. d.) wurf in einen aufgestellten Briefkasten die Zeit 
dadurch, daß durch die Beiträge nicht nur die der Einwurfes (O## G. 33, 455; 34, 4.16; 44, 451; 
Kapitaldeckung der ausgezahlten Renten, sondern Pr Bl. 19, 313; vgl. auch BApH. 23, 179). Ein
	        
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