Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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enthalten werde (RGSt. 32, 220). 
breiter kommen hauptsächlich die Kolporteure 
in Betracht. Eine Fahrlässigkeit fällt diesen mit 
Rücksicht auf den Inhalt der Druckschrift nicht zur 
Last, wenn sie mit Rücksicht auf die Persönlichkeit 
des Lieferanten der Zeitschrift und auf deren 
sonstige Haltung keinen Anlaß gehabt haben, die 
Möglichkeit eines gegen das Strafrecht ver- 
stoßenden Inhalts ins Auge zu fassen und die 
Druckschrift hierauf zu prüfen (R#St. 39, 317).— 
Zur Strafverfolgung des erwähnten Fahrlässig- 
keitsdelikts bedarf es auch bei Antragsver- 
gehen keines Strafantrages des Verletzten 
(RSt. 29, 143). Zum Ausschluß der Strafbar- 
keit genügt nicht die bloße Angabe eines Vor- 
mannes ufw., vielmehr muß die Richtigkeit 
des Nachweises auch glaub b aft gemacht 
werden (Rt. 24, 391). Geschieht dies, so 
wird die Strafbarkeit durch die Benennung 
auch dann ausgeschlossen, wenn die Strafver- 
folgung gegen den Benannten schon verjährt 
ist (R St. 22, 431). Ist der Vormann der Straf- 
verfolgungsbehörde bereits bekannt, so bedarf 
es seiner Benennung zum Strafausschluß nicht 
mehr (R# t. 24, 321). Die obenerwähnte Vor- 
schrift, welche den Strafausschluß gegen den 
Verbreiter ausländischer Druckschriften betrifft, 
findet auf Kolporteure keine Anwendung 
(RG#. 23, 110). — Die Strafbarkeit der bezeich- 
neten Personen wegen Fahrlässigkeit (§ 21) 
ist ausgeschlossen, wenn sie als Täter oder Teil- 
nehmer (8 20) strafbar sind (RGt. 41, 49). 
VI. Die örtliche und sachliche Zuständig- 
keit der Gerichte und Staatsanwaltschaften 
zur Verfolgung von P. richtet sich nach den 
allgemeinen Vorschriften des G G. (§§ 12, 13, 
144) und der St PO. (§88 1—21). Wird der 
Tatbestand der strafbaren Handlung durch den 
Inhalt einer im Inlande erscheinenden 
Druckschrift begründet, so ist nur dasjenige Gericht 
uständig, in dessen Bezirk die Druckschrift er- 
schienen ist. Jedoch ist in Fällen einer mittels 
Privatklage verfolgten Beleidigung auch das 
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Druck- 
schrift verbreitet ist, wenn die beleidigte Person 
in diesem Bezirk ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen 
Aufenthalt hat (G. vom 13. Juni 1902 — 
RGl. 227). Durch diese Vorschriften ist der sog. 
„fliegende Gerichtsstand der Presse“, der früher 
überall begründet war, wo die Druckschrift Ver- 
breitung gefunden hatte, beseitigt worden. 
VII. Frei von jeder Verantwort- 
lichkeit bleiben wahrheitsgetreue Berichte 
über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzun- 
gen des R. (RV. Art. 22) und eines Landtages 
oder einer Kammer eines zum Reiche gehörenden 
Staates (StGB. F 129. 
S. auch Berichtigungen nach dem 
Preßgesetz; Druckschriften; Pflicht- 
exemplare von Druckschriften; Presse; 
Redakteure. 
Literatur s. bei PWresse und Redakteur: ferner 
Gaze, Strafrechtliche Haftung für Preßdelikte, 1906; 
Sladecek, Zur Lehre der Preßdelikte, 1906. 
Primogenitur ist eine Nachfolgeordnung beim 
Familienfideikommiß, nach der sich die Nachfolge 
in der Ordnung nach Linien mit dem Vorrechte 
der Erstgeburt vollzieht (ALR. II, 4 § 147). 
S. auch Familien fideikommiß IIle. 
Als Ver-l 
Jund Königliches Haus II. 
Primogenitur — Privatanschlußbahnen, Privatgeleise (auch Bergwerksbahnen) 
Prinzen des Königlichen Hauses s. König 
Perinzipalstenersätze sind die Sätze direkter 
Staats= und staatlich veranlagter Steuern, welche 
der Bemessung der in Gestalt von Prozenten 
dieser Steuern erhobenen Kommunal= und 
Sozietätssteuern zugrunde gelegt werden, in- 
dem die Kommunal= bzw. Sozietätssteuer des 
einzelnen so viel Hundertstel des P. beträgt, als 
nach den maßgebenden Beschlüssen der kommu- 
nalen Körperschaft oder Sozietät jeweils von 
der betreffenden Staats= oder staatlich ver- 
anlagten Steuer als Kommunal= bzw. Sozie- 
tätssteuer erhoben werden. Deckt sich die Kom- 
munal-- bzw. Sozietäts- mit der Staatssteuer- 
pPflicht des einzelnen, so bildet seinen P. der 
Steuersatz der entsprechenden Staats= bzw. 
staatlich veranlagten Steuer, wie er bei der 
Veranlagung zu dieser festgestellt ist, und er 
kann durch Rechtsmittel gegen die kommunale 
usw. Veranlagung nicht angefochten werden, 
sondern nur durch die Rechtsmittel gegen die 
staatliche Veranlagung. Deckt sich dagegen die 
Steuerpflicht zur Kommunal= oder Sozietäts- 
steuer subjektiv oder objektiv nicht mit der zu der 
Staats= oder staatlich veranlagten Steuer, in- 
dem entweder eine Person wohl der Kommunal= 
oder Sozietäts-, nicht auch der Staatssteuer 
unterworfen ist oder von den die Bemessungs- 
grundlage bildenden Werten bei der einen 
Steuerart Teile als nicht steuerpflichtig aus- 
zusondern sind, die der andern unterliegen, 
z. B. Gewerbebetriebe in anderen Gemeinden, 
Forensaleinkommen, die bei der Staatsein- 
kommensteuer abzuziehenden 3½0% des Aktien- 
kapitals usw. (ogl. Forensen [Besteue- 
rungl, Erwerbsgesellschaften (Be- 
steuerung.), so fällt der P. mit dem Satz 
der Staats= bzw. staatlich veranlagten Steuer 
nicht zusammen und muß daher unter An- 
wendung der für die staatliche Veranlagung 
maßgebenden Grundsätze besonders festgestellt 
werden. Die Feststellung erfolgt entweder 
(Zerlegung des Gewerbesteuersatzes) durch die 
staatliche Veranlagungsbehörde oder, wie für 
die Gemeindeeinkommensteuer und die Kirchen- 
steuer, durch das zur Veranlagung der Kommu- 
nal= bzw. Sozietätssteuer berufene Organ des 
kommunalen oder Soezietätsverbandes. In 
Fällen der letztern Art ist der P. ebenso wie die 
übrige Veranlagung zur kommunalen bzw. Sozie- 
tätssteuer der Anfechtung durch die gegen diese 
zulässigen Rechtsmittel unterworfen. Vgl. außer 
den schon erwähnten die Artikel Kommunal--- 
abgabengesetz; Gewerbesteuer; 
Kirchensteuern; Gemeindebesteue- 
rung der Beamten, Geistlichen ufw.; 
Steuerveranlagung; Rechtsmittel. 
Krifen und Prisengerichte s. Seekriegs- 
recht. 
Privatanschlußbahnen, Privatgeleise (auch 
Bergwerksbahnen). I. Von den dem öffent- 
lichen Verkehre dienenden Schienenverbindun- 
  
  
gen (Haupt= und Nebenbahnen und Klein- 
bahnen) sind Bahnen (Geleise) für 
Privatzwecke (Feldbahnen, In- 
dustriegeleise) zu unterscheiden, welche, 
soweit nicht nachstehende Ausnahmen hinsichtlich 
  
der Privatanschlußbahnen und Bergwerksbahnen
	        
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