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Privatbanken — Privatlehrer (lehrerinnen); Hauslehrer usw.
die Bestrafung von Zuwiderhandlungen sind in Flößerei auf P. neu eingeführt werden, gegen
den 8§ 196, 197, 208 a. a. O. vorgesehen. S. auch
Schiffahrtskanäle II.
W. Gleim, Das Geset über Kleinbahnen und Privat-
anschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (Nommentar), 4. Aufl.,
1907: G. Eger, Das Geses über Kleinbahnen und Privat=
anschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (Kommentar), 2. Aufl.,
1904; die Kommentare zum allgemeinen Berggesetze vom
— dum 1865 von Klostermann (Furst) und von
rudt.
Privatbanken s. Bankwesen.
Privatchausseen werden einerseits alle nicht
staatlichen Chausseen im Gegensatz zu den
Staatschausseen (Erl. vom 29. März 1856 —
Entschädigung der Eigentümer, Uferbesitzer und
Stauberechtigten (§8§ 8—10 des G.). Die Aus-
übung des Gemeingebrauchs unterliegt der poli-
zeilichen Regelung (Privatflußgesetz §§ 2 ff., 12).
III. Wassernutzungsrechte. Der
Eigentümer (Anlieger) ist zur Benutzung und zum
Verbrauch des Wassers von P. befugt unter
gewissen im Interesse der übrigen Eigentümer
gegebenen Schranken. Das Nähere s. Ent-
und Bewässerungen. Wegen der Be-
nutzung zu Stauanlagen (. d. I.
IV. Unterhaltung der P. Die Ver-
Ml. 189), andererseits die von Privatpersonen pflichtung der Anlieger beschränkt sich im all-
(Aktiengesellschaften, gewerblichen Unternehmun= gemeinen auf die Räumung, soweit sie im
gen usw.) gebauten und unterhaltenen Kunst= Vorflutinteresse erforderlich ist. Das Nähere f.
straßen im Gegensatz zu denjenigen genannt, Vorflut.
bezüglich deren die Wegebaulast kommunalen
Verbänden obliegt. S. Kunststraßen I,
Verkehrsabgaben.
Privatdozenten an Universitäten s. Uni-
versitätslehrer II, an technischen Hoch-
schulen s. d. III.
Privateinkommen der Beamten, Geistlichen,
Lehrer, Militärs (Besteuerung) s. Gemeinde-
besteuerung der Beamten, Geist-
lichen ufw. und Gemeindebesteue-
rung der Militärpersonen.
Privateisenbahnen s. Eisenbahngesell-
* Eisenbahnen (Allgemei-
nes).
Privaterziehungsanstalten s.
chulen.
Privatflüsse. Der Begriff der P. ist in dem
Artikel Gewässersallgemeiny)angegeben.
I. Eigentum an P. Die fließende Welle
als solche ist ihrer Natur nach dem Privateigen-
tum entzogen. Für das Gebiet des gemeinen
und des rhein. Rechts ist überhaupt ein Privat-
eigentum der Anlieger an den P. nicht anzuer-
kennen, das Bett der natürlichen Wasserläufe ist
als eine in niemands Eigentum stehende, dem
Gemeingebrauch gewidmete Sache anzusehen.
Für das Gebiet des Privatflußgesetzes vom
28. Febr. 1843 ist die Frage streitig; die Begrün-
dung des Wassergesetzentwurfs von 1893 (S. 129)
erklärt sich für das Bestehen eines Privateigen-
tums der Anlieger. Von großer praktischer Be-
deutung ist die Frage nicht.
II. Gemeingebrauch. Darunter fällt
die Benutzung der P. für jedermann zum Trinken,
Schöpfen, Viehtränken und ähnlichem, soweit
der Zutritt zum P. ohne Benutzung fremder
Grundstücke geschehen kann (Privatflußgesetz
§ 2). Auch die Benutzung der P. zur „gewöhn-
lichen Abwässerung", d. h. Abführung des
gewöhnlichen Haus= und Wirtschaftswassers,
fällt hierunter und ist von den Uferbesitzern
zu dulden (Ro# 16, 178 und Wassergesetz-
entwurf von 1893, S. 156, 157). Wegen der
im Interesse der Reinhaltung der Gewässer
getroffenen Beschränkungen s. Abwässer.
Die Flößerei gehört nach § 12 des
Privatflußgesetzes nur dann zum Gemeinge-
brauch, wenn Provinzialgesetze, Lokalstatuten
oder besonderes Herkommen
men. Jedoch kann durch landesherrliche Ent-
Privat-
scheidung und ein auf deren Grund zu erlassen-
Teils wegen des unzureichenden
Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen, teils
weil die Unterhaltung über das Vermögen, so-
wohl das finanzielle wie das technische Vermögen,
der Anlieger vielfach hinausgeht, ist der Unter-
haltungszustand der P. in Preußen kein durch-
weg erwünschter. Insbesondere gilt das für
die sog. Hochwasserflüsse,, d. h. die bei
Hochwasser gefahrbringenden P. Aufsgabe der
Zukunft wird es sein, hierfür leistungsfähige
Träger zu schaffen. Ein Anfang dazu ist gemacht
durch die für die Hochwasserflüsse Schlesiens und
der Mark und für das Emschergebiet ergangenen
Spezialgesetze (ovgl. Flußregulierungen).
Vielfach ist die Unterhaltung von P. von
Wassergenossenschaften ülbernom-
men (s. d.).
Privatforsten s. Forsten.
Privatgeheimnisse. Nach § 300 St GB. wer-
den auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 1500 AK
oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft,
Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Straf-
sachen, Arzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker
sowie die Gehilfen dieser Personen, wenn sie un-
befugt P. offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes,
Standes oder Gewerbes anvertraut sind. Im
übrigen s. Geheimnisse.
Privative Rechnung. Die Erstattung von
Reichssteuern erfolgt in der Regel auf Rechnung
des Reiches; doch kommen in Ausnahmefällen
auch Erstattungen auf Rechnung der Einzel-
staaten vor. Diese werden im Gesetz (vgl. z. B.
Art. 5 B u. C der Übereinkunft wegen einer Ab-
gabe von Salz, vom 8. Mai 1857— B0l. 49)
als Erstattungen auf p. R. bezeichnet. Fälle
von solchen s. unter Salzabgabe llle 4.
S. auch unter Steuerbefreiungen II.
Privatklage f. Anklagemonopol;
Schiedsmänner IIu. IVund Schöffen-
gerichte II.
Privatkrankenanstalten s. Krankenan-
stalten.
Privatläger, Privatteilungsläger, Privat-
transitläger s. Niederlagen (zoll= und
steuerfreie) A 1 u. 3.
Privatlehrer (llehrerinnen); Hauslehrer
(lehrerinnen); Erzieher (Erzieherinnen) werden
in Abschn. II u. III §8 14—23 der Staatsmini-
sterialinstr. vom 31. Dez. 1839 (MBl. 1840, 94 ff.),
solches bestim= zum Teil abgeändert durch § 66 Abs. 2 des Volks-
schulunterhaltungsgesetzes, behandelt. Danach
bedürfen Personen, welche ein Gewerbe daraus
des ministerielles Reglement die Zulassung der, machen, in solchen Lehrgegenständen, die zum