Privatlotterien — Privatschulen und Privaterziehungsanstalten
Kreise der verschiedenen öffentlichen Schulen ge-
hören, Privatunterricht in Familien oder in
Privatanstalten zu erteilen, eines widerruflichen
Erlaubnisscheins. Derselbe wird von dem Kreis-
schulinspektor ausgestellt, welcher auch die Auf-
sicht über den Privatunterricht auszuüben hat
(Erl. vom 4. Febr. 1909 — U ZBl. 333). Geist-
liche und öffentliche Lehrer, auch die an öffent-
lichen Schulanstalten beschäftigten Sprach-, Ge-
sang-, Musik= und Zeichenlehrer sind hiervon
ausgenommen; ebenso Studierende der Univer-
sitäten oder Schüler der oberen Klassen höherer
Schulen, wenn sie sich durch ein genügendes
Zeugnis des Rektors bzw. Direktors ausgewiesen
haben. Der Erlaubnisschein wird nur für einen
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berühren sich nahe. Die Grenze zwischen dem
Privat= und dem öffentlichen Rechte ist daher
oft unsicher, weil die Verhältnisse von gemischter
Art sind, und sie ist ferner keine beständige und
überall gleiche, sondern kann nach den ver-
schiedenen Auffassungen der Völker und der
Zeiten verschieden sein. Sie läßt sich somit nicht
ohne Rücksicht auf die Lage der bestehenden
einzelnen Gesetzgebung ziehen. Weil es sich
beim P. um die Privatverhältnisse einzelner
handelt, gestattet es im weiten Umsange freie
Verfügungen und Vereinbarungen und ist über-
wiegend nur ergänzendes oder nachgiebiges
(erlaubendes) Recht (jus dispositinum). Seine
Hauptteile sind, je nachdem es sich um die per-
bestimmten Ort ausgestellt (uU # Bl. 1862, 381). sönlichen Verhältnisse oder um Vermögens-
Die im § 15 vorgeschriebene Ministerialgenehmi= verhältnisse handelt, das Personen= und das
gung für Ausländer ist nicht weiter erforderlich Vermögensrecht oder in weiterer Zerteilung
(UnBl. 1862, 452). Personen, welche auf Grund das Personenrecht, das Sachenrecht, das Obli-
eines Vertrages Kinder aus mehreren Familien gationenrecht (Recht der Schuldverhältnisse) mit
unterrichten (s. Familienschulen), gelten dem eigenartig geordneten Handels-, Wechsel-
als Privatlehrer (St M.-Instr. vom 31. Dez. 1839 und Seerecht, das Familienrecht und das Erb-
l 18 — UBl. 1860, 701).
Die Erlaubnis zur recht, denen man einen das diesen Teilen Ge-
Errichtung von solchen ist ebenfalls vom Kreis= meinschaftliche enthaltenden allgemeinen Teil
schulinspektor zu erteilen.
Besondere Bestim= vorauszuschicken pflegt.
Im subjektiven Sinne
mungen enthält die RewO., obwohl sie auf das sind P. die auf dem P. im objektiven Sinne be-
Unterrichtswesen im allgemeinen keine Anwen= ruhenden, den einzelnen zustehenden Befugnisse.
dung findet (§ 6 a. a. O.), über den Tanz-, Turn-
und Schwimmunterricht (§ 35 a. a. O.). Danach
ist dieser Unterricht als Gewerbe zu untersagen,
wenn die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreiben-
den in bezug auf den gedachten Unterricht dar-
etan wird. Unbestritten werden durch die Vor-
chriften im § 35 cit. die Bestimmungen der
Staatsministerialinstruktion, soweit es sich um den
einen Teil des schulplanmäßigen Unterrichts bil-
denden Turnunterricht handelt, an sich nicht be-
rührt. Dagegen gehen die obersten Gerichts-
höse darüber auseinander, welche Tragweite
diesen letzteren Bestimmungen beizumessen ist.
Während das O#. in Übereinstimmung mit
der Ministerialinstanz in der Entscheidung 52, 214
die Anwendbarkeit derselben unbeschränkt be-
jaht, hat sich das RG. in der Entsch. vom 28. Juni
1910 (RGSt. 44, 20) auf den entgegengesetzten
Standpunkt gestellt und die Staatsministerial-
instruktion nur dann für anwendbar erklärt, wenn
der Turnunterricht einen Ersatz für den Schul-
unterricht bildet, also an solche jugendlichen Per-
sonen erteilt wird, die nach dem regelmäßigen
Laufe der Dinge eine niedere oder höhere Schule
besuchen würden, ihr aber aus irgend welchen
Gründen, ferngehalten werden. S. im übrigen
Privatunterricht.
Privatlotterien s. Lotterie III.
Privatpostanstalten s. Postwesen II.
Privatrecht. Das Recht im obiektiven Sinne
(s. Gesetze) kann die Verhältnisse der einzel-
nen Mitglieder der Gemeinschaft, für die es
besteht, zueinander (Privatverhältnisse) oder
diejenigen der einzelnen zu der Gemeinschaft
und deren Teilen als solchen oder dieser Teile
zueinander (öffentliche Verhältnisse) zum Gegen-
stand haben. Hierdurch scheidet es sich in P
(Zivilrecht, bürgerliches Recht) und in öffent-
liches Recht (s. d.). Vielfach stehen sich jedoch
die Privatverhältnisse und die öffentlichen Ver-
hältnisse nicht als Gegensätze oder doch getrennt
gegenüber, sondern gehen ineinander über oder
Zum Wesen dieser P. gehört es, daß sie mit
einem öffentlichrechtlichen Anspruch auf An-
erkennung und Schutz durch den Staat und
namentlich dessen Gerichte verbunden sind (sog.
Rechtsschutzanspruch). Es unterwirft sich ferner
der Staat selbst in weitem Umfange — in
seinen Vermögensverhältnissen dem P.
(s. Fiskus). Vgl. auch Allgemeines
Landrecht und Bürgerliches Ge-
setzbuch.
Die meisten Lehrbücher des Privat-(bürgerlichen) Rechtes
in ihrem allgemeinen Teile und die juristischen Enzyklopadien,
z. B. die von Merkel, 1700, #N 84 ff., 192 f#., 5349 ff.;
Biermann, Privatrecht und Polizei in Preußen;
Vossen, Der oberverwaltungsgerichtliche Schutz der
Industrie und des Gewerbes sowie der Verfassungsgrund-
rechte gegen volizeiliche Ein= und Ubergriffe, 1910;: Ha-
bicht-Greiff, Internationales Privatrecht nach dem
EdsBGB.: Zitelmann-Niemeyer, Quellen zum
internationalen Privatrecht.
Privatrechte an öffentlichen Wegen s. Dienst-
barkeiten an öffentlichen Wegen
und Wege (öffentliche) IV.
Privatschulen und Privaterziehungsanstalten
sollen nach der St M.-Instr. vom 31. Dez. 1839
(Abschn. 1 §§8 1—10, 12, 13) nur da, wo sic einem
wirklichen Bedürfnisse entsprechen, also
nur an solchen Orten gestattet werden, wo für
den Unterricht der Jugend durch die öffentlichen
Schulen nicht ausreichend gesorgt ist. Die Er-
laubnis, welche bei der Ortsschulbehörde (Schul-
vorstand, Schuldeputation) nachzusuchen ist, wird
von der Regierung (in Berlin dem Provinzial-
schulkollegium) auf Grund des Nachweises der
wissenschaftlichen und sittlichen Befähigung sowie
eines einzureichenden Schulplanes widerruflich
erteilt (Erl. vom 4. Febr. 1909 — U Bl. 333).
Der Erlaubnisschein, dessen Inhalt durch das
"Amtsblatt bekanntzumachen ist, darf nur einer
einzelnen Person, nicht einem Verein, einer
Stiftung, einer Korporation, einem geistlichen
Orden oder einer sonstigen geistlichen Genossen-
schaft erteilt werden (Erl. vom 8. April 1872 —
U 3Bl. 303). Einer Konzession bedürfen die P.