Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Privilegien zur Ausgabe von Inhaberpapieren — Projektierte Straßen 
lung nicht günstig. 
Mehrheit der alten Gewerbeprivilegien 
schwunden. Vielfach ist an die Stelle des P., 
das ein wohlerworbenes, bei Mangel eines be- 
sonderen Aufhebungsgrundes nur durch Ent- 
eignung (gegen hinlängliche Entschädigung, § 70 
Einl. zum AL.) zu beseitigendes Recht gibt, 
die widerrufliche Konzession getreten. Manche P. 
sind in allgemeine Rechte übergegangen, z. B. 
die P. zum Schutze des Urheberrechts und 
zum Schutze von Erfindungen. Die P. haben. 
deshalb viel von ihrer früheren Bedeutung ver- 
hat über P. keine Bestim- 
mungen. Ob das P. einen Akt der Gesetzgebung, 
einen Erlaß des Landesherrn oder bloß eine 
Anordnung einer Behörde erfordert, bestimmt; 
loren. Das BG#. 
daher nach wie vor das Landesrecht. 
II. Vielfach wird auch von P. gesprochen, 
wo es sich bloß um auf dem allgemeinen Rechte 
beruhende oder einen Teil des allgemeinen 
Rechtes bildende Ausnahmen von der Regel, 
namentlich um Vor= oder Sonderrechte, handelt, 
z. B. von P. des Fiskus und der Minderjährigen, 
von privilegierten Korporationen, privilegierten 
Gerichtsständen, privilegierten Testamenten usw. 
Privilegiertes Verbrechen heißt dasienige, wel- 
ches durch Hinzutreten eines sog. Privilegierungs-- 
grundes weniger strafbar wird, wie der Tot- 
schlag infolge vorheriger Reizung (§ 213 St G.); 
den Gegensatz bildet das gualifizierte 
brechen, das durch das Hinzutreten eines Qualifi- 
kationsgrundes schwerer strafbar wird, z. B. Tot- 
schlag an einem Verwandten aufsteigender 
Linie (§ 215 StGB.). 
Stammler, Privilegien und Vorrechte. 
Privilegien zur Ausgabe von Inhaber- 
papieren s. Inhabeirpapiere I. 
Probedienst s. Militäranwärter II; 
Zivilsupernumerare; Beamte (all- 
gemein) III a. E.; Anstellung der 
besoldeten Kommunalbeamten lIl; 
Kirchenbeamte I. 
Probejahrs. Gymnasiallehrer(Vor- 
bildung usw.) II. 
Probenehmer. Eine Art der Branntweinmeß- 
uhren. S. Meßuhren. 
Produktionssteunern . 
steuern. 
Produktivgenossenschaften s. Genossen- 
schaften (Erwerbs-und Virtschafts-, 
Allgemeines. 
Professoren an Universitäten s. Univer- 
sitätslehrer I; P. an technischen Hoch- 
schulen s. d. III. Wegen der Verleihung des 
Professortitels an Gymnasiallehrer s. Gym- 
nasiallehrer (Vorbildung ufw.) V. 
(Professortitel). Der Titel Professor wird auch 
sonst im Bereiche der Kunst und Wissenschaft 
verdienten Persönlichkeiten, darunter auch Arz- 
ten, vom Mdg A. verliehen. 
Progressive Einkommenstenern sind solche, 
deren Steuersätze nicht nur absolut, sondern. 
auch prozentual mit dem steuerpflichtigen Ein- 
kommen steigen, d. h. von den höheren Ein- 
kommen einen mit deren Höhe wachsenden 
Prozentsatz von diesen darstellen. 
führen, wenn die Progression unbeschränkt in 
Verbrauchs- 
gleichem oder beschleunigtem Tempo fortgesetzt. 
Insbesondere ist auch die 
ver- 
  
  
Ver- 
  
  
317 
wird, theorctisch schließlich zur Konfiskation 
des Einkommens. Um dies zu vermeiden, muß 
daher entweder die Progression nach oben von 
einer gewissen Einkommenshöhe an verlang- 
samt werden durch Anstoß eines gleichbleibenden 
Prozentsatzes an denjenigen des Steuersatzes 
der vorangehenden Stufe oder ganz eingestellt 
werden. Letzternfalls wird die als progressiv 
bezeichnete Steuer in Wahrheit zu einer de- 
gressiven, indem der Steuersatz von einer 
gewissen Grenze abwärts prozentual absteigt. 
Die preuß. Eintommensteuer (s. Einkommen- 
steeuer) ist, je nachdem man den Steuersatz 
mit dem niedrigsten oder dem mittleren in die 
betreffende Stufe fallenden Einkommen vergleicht, 
degressiv oder progressiv. Denn sie steigt von 
6 -K bei Einkommen von 900,01—1050 K, d. i. 
0,66 00 von 900,01.K, bis auf 41000 .K, bei Ein- 
kommen von 100 000,01—105 000 K, d. i. 4% 
von 100 000,01 A, und für noch höhere Ein- 
kommen um je 200 K für 5000 .K, also 4% des 
Mehrbetrages; sie bleibt somit auf 4% des nied- 
rigsten in die Stufe fallenden Einkommens — ge- 
nau genommen des höchsten der nächstniedrigeren 
Stufe — stehen. Von dem mittleren Einkommen 
der Stufe aber beträgt sie bei 900,01—1050 .K 
0,62 0% bei 100 000,01—105 000 K 3,90024 o. 
Indem nun für noch höhere Einkommen für 
jede ein Spatium von 5000 .4 umfassende Stufe 
200.4 Steuer, also 4% des über die Stufe 
100 000,01—105 000 KA hinausgehenden, somit 
einen immer höhern Bruchteil des Gesamtein- 
kommens ausmachenden Einkommens ange- 
stoßen werden, nähert sich der Steuersatz immer 
mehr 4% des mittleren Einkommens der Stufe, 
erreicht aber nie 4% völlig; in der Stufe 
105 000,01—110 000 .4 beträgt er z. B. 3,9069 00, 
in der nächsten 3,9111 0% ufsf. Auch andere als 
Einkommensteuern lassen sich natürlich progressiv 
oder degressiv gestalten. So ist die Gewerbe- 
steuer nach dem G. vom 24. Juni 1891 (s. Ge- 
werbesteuer), wenn man die Mittelsätze 
der Klassen mit den mittleren in die Klassen 
fallenden Ertragsziffern vergleicht, progressiv, 
die Warenhaussteuer (s. Warenhäuser 
und Warenhaussteuer), je nachdem man 
von den niedrigsten oder mittleren Umsatzziffern 
der Stufen ausgeht, degressiv oder progressiv. 
Der Gegensatz zur progressiven ist die pro- 
portionale Steuer, bei der in allen Stufen 
der Steuersatz denselben Prozentsatz des Steucr- 
obiekts ausmacht. Proportional ist z. B. die 
Ergänzungssteuer (s. d.). Bei besonderen Ge- 
meindeeinkommensteuern darf die Progression 
nicht stärker als bei der Staatseinkommensteuer 
sein (KAG. & 37; s. Kommunalabgaben-- 
gesetz). » 
Progymnasien und Realprogymnasien sind 
sechsstusige höhere Unterrichtsanstalten, deren 
Lehrplan demjenigen der Sexta bis Unter- 
sekunda der Gymnasien bzw. der Realgymnasien 
entspricht. In ihren sonstigen Verhältnissen 
stehen sie den Realschulen gleich. S. daher 
Realschulen. # 
Prohibitivzölle sind Schutzzölle (s. d.), die 
so hoch bemessen sind, daß sie die Einfuhr der 
Reine p. E. mit ihnen belegten Waren verhindern. 
Projektierte Straßen s. Straßen= und 
Baufluchtliniengesetz III 1.
	        
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