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Provinzialabgaben
tung angeordneten Behörden und Kommissionen] G. vom 11. Juli 1891), c) die Fürsorgeerziehung
teilnimmt. Das gleiche gilt von Helgoland
(G. vom 18. Febr. 1891 — GS. 11 — §8§ 3, 7).
Die hohenzollernschen Lande sind, wenn sie
auch keine Provinz bilden, in bezug auf ihre
kommunale Verfassung in der Hauptsache ebenso
organisiert wie die Provinzen (vgl. hohenzoll.
Amts-- und Landesordnung vom 9. Okt. 1900 —
GS. 323).
IV. Nach § 1 sämtlicher neueren Prov O.
bildet jede Provinz einen mit den Rechten einer
Korporation ausgestatteten Kommunalverband
zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten
und das gleiche gilt von der Prov. Posen nach
der dort geltenden älteren ProvO. Der Auf-
bau der Provinzialverbände (Provinzialge-
meinden) beruht auf den zu der Provinz ge-
hörigen Kreisen, deren Zusammenfassung erstere
darstellen. Provinzialangehörige sind die
Angehörigen der zur Provinz gehörigen Kreise;
die Vertretung des Provinzialverbandes, der Pro-
vinziallandtage, setzt sich aus Abgeordneten der
Stadt= und Landkreise unter Fortfall jeder Viril-
stimmberechtigung, zusammen; die von der Pro-
vinz erhobenen Steuern werden auf die Kreise ver-
teilt und von diesen aufgebracht (s. hierzu Pro-
vinzialabgaben). Organe der Provinz
sind der Provinziallandtag, der Provinzialausschuß
und der Landesdirektor; an Stelle der beiden
ersteren treten in den Bezirksverbänden Kassel
und Wiesbaden der Kommunallandtag und der
Landesausschuß. Der Wirkungskreis des Provin-
ziallandtages, als der Vertretung der Provinz,
ist in den Provinzialordnungen genau unter-
schieden; ihm fällt neben bestimmten Wahlen,
sowie der Begutachtung der ihm von der Staats-
regierung vorgelegten Gesetzentwürfe und son-
stiger Angelegenheiten vor allem die Feststellung
des Provinzialhaushaltsetats und die damit im
Zusammenhange stehenden Finanzgeschäfte der
Provinz, sowie die Feststellung der Grundsätze
für die Verwaltung der Provinzialinstitute zu.
(G. vom 2. Juli 1900), d) die Errichtung von
Landeskulturrentenbanken (G. vom 13. Mai 1879),
e) die Entschädigung bei Viehseuchen für getötete
oder gefallene Tiere (G. vom 12. März 1881
und vom 18. Juni 1894); 3. diejenigen Gegen-
stände, die aus freier Entschließung der Provin-
ziallandtage im Interesse der Provinz zu
Angelegenheiten des Provinziallandtages wer-
den (Prov O. § 37). Was danach als Angelegen-
heit der Provinz zu erachten ist, hat derselbe
zunächst selbst zu beschließen. In keinem Falle
darf sich jedoch diese Beschlußfassung auf solche
Dinge erstrecken, welche der staatlichen Ver-
waltung vorbehalten sind. Hierin findet die
Autonomie des Provinzialverbandes ihre un-
verrückkare Grenze. Daß letztere nicht über-
schritten wird, ist Sache der Aufsichtsbehörden.
V. In der Prov. Hessen= Nassau ist
der Wirkungskreis des Provinzialverbandes ein
sehr begrenzter: in der Hauptsache erstreckt sich
derselbe auf Angelegenheiten, die ihm entweder
vom Staate speziell überwiesen oder durch über-
einstimmenden Beschluß beider Bezirksverbände
übertragen werden (Hess Nass ronO. §8 86
Ziff. 4, 42). S. auch Kommunalständi-
sche Verbände.
Schön, Kommunalverbände, S. 430 ff.; v. Sten-
gel, Treganisation der preuß. Verwaltung, S. 236 ff.
Provinzialabgaben. I. Der Provinzialland-
tag (in Hessen-Nassau der Kommunallandtag)
kann die Ausschreibung von P. (in Hessen-
Nassau von Bezirksabgaben) nach Maßgabe der
darüber gegebenen gesetzlichen Bestimmungen
beschließen. Diese Bestimmungen waren bis
zum Inkrafttreten des Kreis= und Provinzial-
abgabengesetzes vom 23. April 1906 (GS. 159):
Prov O. f. d. ö. Pr. §§ 105—113; Hann., Westf.,
Rhein., Schl Holst. ProvO. 8§# 105—113; Hess-
Nafsrov §§ 78—85 und KMA#. vom 14. Juli
1893 §§ 91, 92. An ihre Stelle sind, soweit es
sich um Ge bühren und Beiträge handelt,
Die Verwaltung der Provinz selbst liegt da- schon mit der Verkündigung des Kreis= und Pro-
gegen in den Händen des Provinzialausschusses, vinzialabgabengesetzes vom 23. April 19 6, d. i.
während die laufenden Geschäfte von
dem Landesdirektor unter Aufsicht des letzteren
geführt werden.
über die Provinz wird von dem Oberpräsidenten,
in höherer Instanz von dem MdJ. geführt.
Zur wirksamen Durchführung der ihnen zu-
fallenden Aufgaben sind die Provinzen mit
staatlichen Mitteln ausgestattet worden (s. Do-
tation). Welches die Gegenstände der kommu=
nalen Selbstverwaltung sind, ist in der Prov O.
nicht gesagt. Zu ihnen gehören, abgesehen von
der sonstigen Verwaltung des Provinzialver-
mögens: 1. diejenigen, welche die P. nach
§ 125 Prov O. als Rechtsnachfolger der bis-
herigen provinzialständischen Verbände oder
nach § 128 das. von den kommunalständischen
Verbänden übernommen haben; 2. dieienigen,
die ihnen durch besondere gesetzliche Vorschriften
überwiesen sind. Hierbei kommen insbesondere
in Betracht: a) die durch das Dotationsgesetz
vom 8. Juli 1875 übertragenen Verwaltungs-
zweige, Anstalten usw. und die Verwaltung der!
früheren Staatschausseen, b) die Verwaltung der
Landarmenverbände einschließlich des Korrigen-
denwesens (G. vom 8. März 1871 §8§ 26 ff. und
Die staatliche Aufsicht
dem 7. Mai 1906, im übrigen vom 1. Apriĩ
1907 ab die Vorschriften dieses Gesetzes getreten,
und zwar die §§ 21—33 (ogl. Kreisabgaben).
II. Durch das Kreis= und Provinzialabgaben-
gesetz ist das nach den Provinzialordnungen auf
direkte Steuern beschränkte Abgabenrecht der
Provinzen (Bezirksverbände) auf Gebühren und
Beiträge (s. diese Artikel) ausgedehnt (§ 21),
nicht dagegen, wie das der Kreise, auch auf in-
direkte Steuern. Steuern dürfen nur erhoben
werden, soweit die sonstigen Einnahmen, ins-
besondere aus ProvinziallBezirks-)verbandsver-
mögen, aus Gebühren, Beiträgen und Dota-
tionen nicht ausreichen (§ 22). Gewerbliche
Unternehmungen des Verbandes sollen, wie
solche der Gemeinden, in der Regel mindestens
die Selbstkosten decken (§ 23). Der direkte Steuer-
bedarf ist durch gleichmäßige Belastung der Ein-
kommen-, Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
steuer einschließlich der Betriebssteuer zu decken;
eine stärkere oder geringere Belastung einer
Steuerart ist künftig nicht mehr zulässig (§§ 25,26),
wöhrend die Provinzialordnungen hinsichtlich
des für Verkehrsanlagen bestimmten Teiles der
Abgaben eine stärkere Heranziehung der Grund-,