Landgemeindeverwaltung — Landgemeindewahlen 31
stätigung durch den Gemeindevorstand oder die Auch für die Form der Beschlußfassung und die
Aufsichtsbehörde, sind aber mit der innerhalb Protokollierung der Beschlüsse gelten dieselben.
zweier Wochen zu erhebenden Klage (vgl. OVG. Vorschriften wie für die Beschlüsse der Ge-
10, 166; 46, 135; 49 S. 121 u. 127; 51, 29) bei meindeversammlung (s. d. VIII u. 1IX).
dem Kr. anfechtbar. Die Klage steht auch dem V. Strafen und Nachteile für ord-
Gemeindevorstande, sowie in Westfalen dem Amt- nungswidriges Verhalten oder unentschuldigtes
manne zu. — Eine Besonderheit besteht in der Ausbleiben in der Gemeindevertretung können
Rheinprovinz für Gemeinden, in denen in der Rheinprovinz und in Han-
verschiedene örtliche Abteilungen des Gemeinde- nover von der Gemeindevertretung unter den-
bezirkes nach der Gemeindeverfassung eine recht- selben Voraussetzungen und in derselben Weise
liche Selbständigkeit haben (. Samtge = wie bei ordnungswidrigem Verhalten oder un-
meinden). Hier wird bei Streit unter den entschuldigtem Ausbleiben in der Gemeindever-
einzelnen Abteilungen über ihre besonderen Rechte sammlung (s. Landgemeindeversamm-
nicht vom Gemeinderat verhandelt, sondern nur lung X) verhängt werden. In Westfalen be-
von den beteiligten Abteilungen. Abteilungen, stehen keine derartigen Vorschriften. In den öst-
die nicht mehr als zehn Meistbeerbte enthalten, lichen Provinzen, Schleswig-Ho 14
werden hierbei durch alle Meistbeerbten, andere stein, Hessen = Nassau und Hohenzol-
Abteilungen durch fünf von den Meistbeerbten lern lönnen nach den dortigen LGO. die für ord-
aus ihrer Mitte zu erwählende Deputierte ver- # nungswidriges Benehmen in der Gemeindever-
treten. Die Verhandlung erfolgt unter Leitung sammlung (s. d. X) zu verhängenden Nachteile
des Bürgermeisters. Kommt keine Einigung nicht nur hierfür, sondern auch für unentschuldigtes
zustande, so müssen die Vertreter der Abteilungen Ausbleiben aus den Sitzungen der Gemeinde-
zur Ausführung ihrer Ansprüche Bevollmächtigte vertretung angedroht werden (LG#O. f. d. ö. Pr.
ernennen. Die Deputierten stehen in Beziehung und für Schleswig-Holstein § 112, für Hessen-
auf den Streitgegenstand in dem Verhältnisse Nassau § 76, für Hohengollern 82). Über
des Gemeinderates, der Bevollmächtigte aber die Zulässigkeit einer gleichzeitigen Festsetzung
in dem Verhältnisse der ausführenden Behörde mehrerer Geldstrafen für wiederholtes Aus-
(des Bürgermeisters). Gegen den Beschluß der bleiben s. OVG. vom 18. Sept. 1908 (Pr BBl.
letzteren findet innerhalb zwei Wochen die Klage 30, 290). — Uber die Nachteile, die gegen ein
bei dem Kr A. statt, wenn es sich bei dem Streit Gemeindemitglied verhängt werden können, das
um das Recht der Mitbenutzung der öffentlichen sich weigert, dieses Amt zu übernehmen, oder sich
Gemeindeanstalten oder das Recht zur Teil= ihm tatsächlich entzicht, s. Gemeinde (Kom-
nahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemunal)ämter.
meindevermögens handelt (Gem O. § 59; 3G. VI. über die Zulässigkeit der Auflösung
§* 34; OG. vom 1. Dez. 1894 im Pr l.
16, 348; Erl. vom 21. Nov. 1872 — MBl. 1
1873, 4).
III. Hinsichtlich der Zusammenberu-
der Gemeindevertretung s. Auflösung II.
Landgemeindeverwaltung s. Gemeinde-
vorsteher.
Landgemeindewahlen. I. Allgemeines.
fung, des Ortes der Sitzung und des Während in den Stadtgemeinden die Aus-
Vorsitzes in der Gemeindevertretung gelten übung eines Wahlrechts durch die Gemeinde-
dieselben Vorschriften wie für die HGemeinde= glieder in der Regel ausschließlich zum Zwecke
versammlung (s. Landgemeinde= der Bildung der Stadtverordnetenversammlung
versammlung IV u. VII). JZedoch erfolgt (s. Stadtverordnetenwahlen)
kann auch in den östlichen Provinzen ist in den Landgemeinden überall zu unter-
und in Schleswig-Holstein (20O. scheiden zwischen den Wahlen der Gemeinde-
§ 105), sowie in Hessen= Nassau (LG0. verordneten in den Gemeinden, in denen eine
69) und in Hohenzollern (GemO. 4Gemeindevertretung (s. Landgemeinde-
§ 75) die Gemeindevertretung regelmäßige Sit= vertretung) besteht, und den Wahlen
zungstage festsetzen. Auch wenn dies geschieht, des Gemeindevorstehers und der Schöffen.
müssen die Gegenstände der Beratung, und zwar In jenen Gemeinden (abgesehen von der
mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei Prov. Hannover, wo die Gemeindevorsteher und
Tage vorher, den Mitgliedern der Gemeinde= Beigeordneten in der Regel nicht vom Ge-
vertretung angezeigt werden. meindeausschuß, sondern von der Gemeinde-
IV. Beschlußfähig ist die Gemeinde= versammlung zu wählen sind) erschöpft sich das.
vertretung, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mit= Wahl= und Stimmrecht der Gemeindeglieder
gIlleder (ogl. OB G. 18, 48) anwesend sind (LG. und sonstigen Stimmberechtigten mit den Wahlen
é!. d. ö. Pr. und für Schleswig-Hosstein §Js# 106, der Gemeindeverordneten, die Wahlen der er-
für Westfalen § 34, für die Rheinprovinz § 64, wähnten Gemeindebeamten nimmt die Ge-
für Hessen-Nassau 8 70, für Hohenzollern 8 76, meindevertretung vor. In den Gemeinden
für Hannover § 59). Bei wiederholter Zusam= ohne Gemeindevertretung dagegen werden die
menberufung wegen Beschlußunfähigkeit zur erwähnten Gemeindebeamten (in Hannover alle
Beratung über denselben Gegenstand, sowie hin= Gemeindebeamten) von der Gemeindeversamm-
sichtlich der Form der Einladung hierbei gelten lung gewählt. Das Wahlverfahren ist bei der
dieselben Vorschriften wie für die Gemeinde- Wahl der Gemeindeverordneten
versammlung (s. Landgemeindever= anders als bei der Wahl der Gemeinde-
sammlung IV u. V). Ebenso findet eine beamten.
Offentlichteit der Sitzungen der Ge-= II. Wahl der Gemeindeverord-
meindevertretung in demselben Umfange statt, neten. Die Gemeindeverordneten werden von
wie bei den Gemeindeversammlungen (s. d. VI). den Stimmberechtigten in allen Provinzen mit