Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Quasijurisdiktion — Quellenschutz 
waltung der Einquartierungsangelegenheiten eine 
besondere Deputation (Servis= und Eingquartie- 
rungsdeputation) gesetzt werden kann (85 des G.). 
In Orten, welche mit Garnison belegt 
werden sollen (also im Falle von II 1), wird der 
Umfang der Quartierleistung durch ein, sämtliche 
zur Einquartierung benutzbaren Gebäude nach 
ihrer Leistungsfähigkeit enthaltendes Kata- 
ster bestimmt, welches öffentlich auszulegen ist 
und gegen das binnen 21 Tagen nach beendeter 
Offenlegung in den Städten die Beschwerde 
(auch der Militärbehörde) an den Gemeindevor- 
stand, in den übrigen Ortschaften an den Kr . 
zusteht. 
vorstandes oder des Kr A. findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Bez Al statt, dessen 
Beschluß endgültig ist (§ 6 des G.; 86. 8 51). 
Für die übrigen Fälle der Einquartierung 
(II 2) werden in Landkreisen die Grundsätze 
und die Ausführung der allgemeinen 
Verteilung der Einquartierung auf den Kreis 
durch eine aus dem Landrate und zwei von der 
Kreisversammlung gewählten Mitgliedern be- 
stehende Kommission geregelt, während die Re- 
gelung der Einquartierungslast innerhalb 
der Gemeinden durch Gemeindestatut 
oder Gemeindebeschluß bestimmt wird (§7 des G.; 
wegen Verteilung der Einquartierungslast in 
Gutsbezirken § v letzter Absatz; 86. 8 50 
Abs. 2). Betreffs der hierbei in Betracht kom- 
menden Grundsätze vgl. Erl. vom 8. Sept. 1875 
und 4. Febr. 1876 (MBl. S. 292 und bzw. 55). 
Die nach § 7 cit. gefaßten Gemeindebeschlüsse 
und Statuten bedürfen der Bestätigung des Kr A., 
in den Städten des Bez A. (Z G. 950 Abs. 1). Die 
Statuten können auch Festsetzungen über Auf- 
bringung von Gemeindezuschüssen zu den Quar- 
tierentschädigungen oder für sonstige Geldaus- 
gleichung enthalten, auch bestimmen, daß in allen 
oder bestimmt bezeichneten Fällen die einzu- 
quartierenden Truppen in gemieteten Quar- 
tieren durch den Gemeindevorstand oder die 
Servisdeputation untergebracht, und in welcher 
Weise die dadurch entstehenden Kosten aufge- 
bracht werden sollen (§7 Abs. 4u. 5). — Die Ein- 
quartierungslast ist eine Last zugunsten des 
Reiches, welche auf den verpflichteten Grundstücken 
ruht; der Quatiergeber erfüllt durch Gewährung 
der von ihm verlangten Leistung lediglich eine 
ihm dem Reiche gegenüber gesetzlich obliegende 
flicht. Die Gemeinden sind nur Verteilungsbe- 
zirke, innerhalb deren die Gemeinde= bzw. Guts- 
vorsteher kraft des Gesetzes und nach den Bestim- 
mungen desselben die Leistungen auf die ein- 
zelnen Pflichtigen zu verteilen haben; sie for- 
dern mithin auch nicht die Erfüllung einer der 
Gemeinde gegenüber begründeten Verpflichtung, 
sondern treten nur als Organe des Reichs auf. 
Eine Klage im Verwaltungsstreitverfahren ist 
infolgedessen, da es sich nicht um eine Ge- 
meindelast handelt, nicht gegeben (O#. 
5, 108; PrBBl. 29, 580). Die Gemeinden 
können jedoch auf Grund der vorher erwähnten 
Gesetzesbestimmungen diese Verpflichtung in 
eine Gemeindelast umwandeln, in welchem Falle 
alle gemeindeabgabenpflichtigen Einwohner nach 
Maßgabe der für die Gemeindeabgaben geltenden 
Bestimmungen heranzuziehen sind (O#. 48 
S. 38 u. 44). Falls durch Ortsstatut der Serwis- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II. 
Gegen den Beschluß des Gemeinde- 
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deputation die Befugnis übertragen wird, die 
einzuquartierenden Truppen auf Kosten der 
zur Quartierleistung Verpflichteten unterzu- 
bringen, tritt eine derartige Umwandlung nicht 
ein; die Rechtsmittel wegen Heranziehung zu 
den Gemeindeabgaben stehen daher nicht zu 
6O#cl. 50, 135). S. hierzu auch noch *** 
, 21. 
I[IV. Die BVerpflichtung zur Hergabe 
des Quartiers tritt in Wirksamkeit in Garnison- 
orten durch Requisition der Militärbehörde, in 
den Fällen zu II 2 (beim Marsche usw.) durch 
die von der oberen Verwaltungsbehörde aus- 
gefertigte Marschroute (s. d.) oder Ouartier- 
anweisung (§ 8), die Zuweisung an die einzelnen 
Quartierzüge in jedem Falle durch die Quar- 
tierbilletts. Die Vergütung (Ser- 
vis), welche dem Reiche zur Last fällt, regelt sich 
nach dem Servistarif; der Servis ist in der Regel 
für jeden Einquartierungstag unter Ausschluß 
des Abgangstages mit ½0 des Monatsbetrages 
zu zahlen (§§ 1, 15, 16; s. Servis und 
Servistarif). Das Liquidationsverfahren 
selbst ist vereinfacht durch AE. vom 29. Jan. 1885 
(Rel. 9). Zur Vermeidung der Verjährung 
müssen alle Entschädigungsansprüche sowie 
Nachforderungen spätestens im Laufe des nächst- 
feolgenden Kalenderjahres bei der Gemeinde- 
behörde bzw. der vorgesetzten Aufsichtsbehörde 
geltend gemacht werden (8§ 17). 
V. Den Quartiergebern ist gestattet, ihre BVer- 
bindlichkeit durch Gestellung anderweiter Keich- 
wertiger Quartiere zu erfüllen (8 10). . im 
übrigen wegen des Verfahrens bei Nichterfüllung 
oder mangelhafter Erfüllung der Quartierlei- 
stungslast §88 11—14. « 
Lebend,TeutfchcsStaatsrccht,1901,4,S.264ss.; 
E. Meier in Holtzendorffs Rechtslexikon, 1880, 1, 644. 
Quasijurisdiktion s. Gerichtsbarkeit 
und Rechtskraft I. 
Quellenschutz ist der gesetzliche Schutz von Quel- 
len gegen Abbohrungen und Abgrabungen von 
benachbarten Grundstücken aus. Je nachdem die 
Wasseradern, welche die Quellen speisen, flacher 
oder tiefer unter der Erdoberfläche liegen, können 
schon die mit der gemeinüblichen wirtschaftlichen 
Benutzung des Grundeigentums verbundenen 
Eingrabungen in den Grund und Boden, wie 
Ausschachtungen zu Fundamentierungen, Brun- 
nen und Kelleranlagen, eine Gefährdung der 
Quelle herbeiführen, während andernfalls erst 
bei tieferem Eindringen durch Tiefbohrbetriebe, 
unterirdische Mineralgewinnung usw. eine Ge- 
fährdung eintritt. Durch derartige Einwirkungen 
können die Quellen auf ein benachbartes Grund- 
stück herübergezogen oder auch ganz zum Ver- 
scchwinden gebracht werden. Bei dem bedeuten- 
den Werte, der in Preußen den Quellen, und zwar 
besonders den Mineral- und Thermalgquellen, so- 
wohl für den Quellenbesitzer wie für die Allge- 
meinheit zukommt, waren seit langem Bestre- 
bungen im Gange, die darauf gerichtet waren, 
den Quellen nach dem Vorbilde der Gesetz- 
gebung anderer Staaten einen größeren Schutz 
zu verschaffen, als das allgemeine bürgerliche 
Recht ihnen verleiht. Jedoch gingen die Ansich- 
ten darüber auseinander, wie dieser Schutz aus- 
ugestalten sei, insbesondere welche Quellen zu 
schäzen seien. Daß nicht alle Quellen hierzu 
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