Quasijurisdiktion — Quellenschutz
waltung der Einquartierungsangelegenheiten eine
besondere Deputation (Servis= und Eingquartie-
rungsdeputation) gesetzt werden kann (85 des G.).
In Orten, welche mit Garnison belegt
werden sollen (also im Falle von II 1), wird der
Umfang der Quartierleistung durch ein, sämtliche
zur Einquartierung benutzbaren Gebäude nach
ihrer Leistungsfähigkeit enthaltendes Kata-
ster bestimmt, welches öffentlich auszulegen ist
und gegen das binnen 21 Tagen nach beendeter
Offenlegung in den Städten die Beschwerde
(auch der Militärbehörde) an den Gemeindevor-
stand, in den übrigen Ortschaften an den Kr .
zusteht.
vorstandes oder des Kr A. findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Bez Al statt, dessen
Beschluß endgültig ist (§ 6 des G.; 86. 8 51).
Für die übrigen Fälle der Einquartierung
(II 2) werden in Landkreisen die Grundsätze
und die Ausführung der allgemeinen
Verteilung der Einquartierung auf den Kreis
durch eine aus dem Landrate und zwei von der
Kreisversammlung gewählten Mitgliedern be-
stehende Kommission geregelt, während die Re-
gelung der Einquartierungslast innerhalb
der Gemeinden durch Gemeindestatut
oder Gemeindebeschluß bestimmt wird (§7 des G.;
wegen Verteilung der Einquartierungslast in
Gutsbezirken § v letzter Absatz; 86. 8 50
Abs. 2). Betreffs der hierbei in Betracht kom-
menden Grundsätze vgl. Erl. vom 8. Sept. 1875
und 4. Febr. 1876 (MBl. S. 292 und bzw. 55).
Die nach § 7 cit. gefaßten Gemeindebeschlüsse
und Statuten bedürfen der Bestätigung des Kr A.,
in den Städten des Bez A. (Z G. 950 Abs. 1). Die
Statuten können auch Festsetzungen über Auf-
bringung von Gemeindezuschüssen zu den Quar-
tierentschädigungen oder für sonstige Geldaus-
gleichung enthalten, auch bestimmen, daß in allen
oder bestimmt bezeichneten Fällen die einzu-
quartierenden Truppen in gemieteten Quar-
tieren durch den Gemeindevorstand oder die
Servisdeputation untergebracht, und in welcher
Weise die dadurch entstehenden Kosten aufge-
bracht werden sollen (§7 Abs. 4u. 5). — Die Ein-
quartierungslast ist eine Last zugunsten des
Reiches, welche auf den verpflichteten Grundstücken
ruht; der Quatiergeber erfüllt durch Gewährung
der von ihm verlangten Leistung lediglich eine
ihm dem Reiche gegenüber gesetzlich obliegende
flicht. Die Gemeinden sind nur Verteilungsbe-
zirke, innerhalb deren die Gemeinde= bzw. Guts-
vorsteher kraft des Gesetzes und nach den Bestim-
mungen desselben die Leistungen auf die ein-
zelnen Pflichtigen zu verteilen haben; sie for-
dern mithin auch nicht die Erfüllung einer der
Gemeinde gegenüber begründeten Verpflichtung,
sondern treten nur als Organe des Reichs auf.
Eine Klage im Verwaltungsstreitverfahren ist
infolgedessen, da es sich nicht um eine Ge-
meindelast handelt, nicht gegeben (O#.
5, 108; PrBBl. 29, 580). Die Gemeinden
können jedoch auf Grund der vorher erwähnten
Gesetzesbestimmungen diese Verpflichtung in
eine Gemeindelast umwandeln, in welchem Falle
alle gemeindeabgabenpflichtigen Einwohner nach
Maßgabe der für die Gemeindeabgaben geltenden
Bestimmungen heranzuziehen sind (O#. 48
S. 38 u. 44). Falls durch Ortsstatut der Serwis-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II.
Gegen den Beschluß des Gemeinde-
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deputation die Befugnis übertragen wird, die
einzuquartierenden Truppen auf Kosten der
zur Quartierleistung Verpflichteten unterzu-
bringen, tritt eine derartige Umwandlung nicht
ein; die Rechtsmittel wegen Heranziehung zu
den Gemeindeabgaben stehen daher nicht zu
6O#cl. 50, 135). S. hierzu auch noch ***
, 21.
I[IV. Die BVerpflichtung zur Hergabe
des Quartiers tritt in Wirksamkeit in Garnison-
orten durch Requisition der Militärbehörde, in
den Fällen zu II 2 (beim Marsche usw.) durch
die von der oberen Verwaltungsbehörde aus-
gefertigte Marschroute (s. d.) oder Ouartier-
anweisung (§ 8), die Zuweisung an die einzelnen
Quartierzüge in jedem Falle durch die Quar-
tierbilletts. Die Vergütung (Ser-
vis), welche dem Reiche zur Last fällt, regelt sich
nach dem Servistarif; der Servis ist in der Regel
für jeden Einquartierungstag unter Ausschluß
des Abgangstages mit ½0 des Monatsbetrages
zu zahlen (§§ 1, 15, 16; s. Servis und
Servistarif). Das Liquidationsverfahren
selbst ist vereinfacht durch AE. vom 29. Jan. 1885
(Rel. 9). Zur Vermeidung der Verjährung
müssen alle Entschädigungsansprüche sowie
Nachforderungen spätestens im Laufe des nächst-
feolgenden Kalenderjahres bei der Gemeinde-
behörde bzw. der vorgesetzten Aufsichtsbehörde
geltend gemacht werden (8§ 17).
V. Den Quartiergebern ist gestattet, ihre BVer-
bindlichkeit durch Gestellung anderweiter Keich-
wertiger Quartiere zu erfüllen (8 10). . im
übrigen wegen des Verfahrens bei Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung der Quartierlei-
stungslast §88 11—14. «
Lebend,TeutfchcsStaatsrccht,1901,4,S.264ss.;
E. Meier in Holtzendorffs Rechtslexikon, 1880, 1, 644.
Quasijurisdiktion s. Gerichtsbarkeit
und Rechtskraft I.
Quellenschutz ist der gesetzliche Schutz von Quel-
len gegen Abbohrungen und Abgrabungen von
benachbarten Grundstücken aus. Je nachdem die
Wasseradern, welche die Quellen speisen, flacher
oder tiefer unter der Erdoberfläche liegen, können
schon die mit der gemeinüblichen wirtschaftlichen
Benutzung des Grundeigentums verbundenen
Eingrabungen in den Grund und Boden, wie
Ausschachtungen zu Fundamentierungen, Brun-
nen und Kelleranlagen, eine Gefährdung der
Quelle herbeiführen, während andernfalls erst
bei tieferem Eindringen durch Tiefbohrbetriebe,
unterirdische Mineralgewinnung usw. eine Ge-
fährdung eintritt. Durch derartige Einwirkungen
können die Quellen auf ein benachbartes Grund-
stück herübergezogen oder auch ganz zum Ver-
scchwinden gebracht werden. Bei dem bedeuten-
den Werte, der in Preußen den Quellen, und zwar
besonders den Mineral- und Thermalgquellen, so-
wohl für den Quellenbesitzer wie für die Allge-
meinheit zukommt, waren seit langem Bestre-
bungen im Gange, die darauf gerichtet waren,
den Quellen nach dem Vorbilde der Gesetz-
gebung anderer Staaten einen größeren Schutz
zu verschaffen, als das allgemeine bürgerliche
Recht ihnen verleiht. Jedoch gingen die Ansich-
ten darüber auseinander, wie dieser Schutz aus-
ugestalten sei, insbesondere welche Quellen zu
schäzen seien. Daß nicht alle Quellen hierzu
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