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zu rechnen seien, sondern nur diejenigen, denen auf. Es bestimmt nämlich, daß Arbeiten, welche
eine gewisse Gemeinnützigkeit zukommt, wurde die Veränderung einer gemeinnützigen Quelle
zwar allgemein anerkannt. Streit herrschte aber oder ihrer Fassung betreffen, der Genehmigung
darüber, wie weit der Begriff der Gemeinnützig= des Oberbergamts und des Regierungspräsiden-
keit auszudehnen sei, ob nur auf anerkannte Heil- ten bedürfen (§ 28), und läßt die Enteignung der
quellen, deren Fortbestand im Interesse der All-Quelle zu, wenn sie „auf eine ihren Bestand oder
gemeinheit liegt, oder auch auf alle Quellen, ihren Mineralgehalt gefährdende Weise benutzt
die, ohne spezifische Heilwirkung zu besitzen, zur wird oder die Art ihrer Unterhaltung und Be-
Gewinnung kohlensauren Tafelwassers für Ge= nutzung nicht dem Bedürfnisse der öffentlichen
nußzwecke sowie zur Gewinnung freier Kohlen- Gesundheitspflege entspricht" und der Quellen-
säure zu industriellen Zwecken dienen. Der Ge= eigentümer nicht binnen einer ihm vom Ober-
setzgeber hat sich in dem ersteren Sinne entschie= bergamt und Regierungspräsidenten zu bestim-
den. Nach dem Quellenschutzgesetze vom 14. Mai menden Frist den Mangel abstellt (§ 29). Zwecks
1908 (GS. 105) werden nur geschützt natürliche Durchführung dieser Bestimmungen sind die Re-
oder künstlich erschlossene Mineral- und Thermal= gierungspräsidenten durch die obenerwähnte
quellen, deren Erhaltung ihrer Heilwir-Ausf Anw. vom 7. Nov. 1908 zu VIII ange-
kung wegen aus überwiegenden Gründen wiesen, ein Verzeichnis der gemeinnützigen Quel-
des öffentlichen Wohles notwendig erscheint. ien ihres Verwaltungsbezirkes zu führen und dar-
Solche Quellen bezeichnet das Gesetz als ge= auf zu achten, daß an diesen Quellen keine un-
meinnützige (§ 1). Ob eine Quelle als gemein= befugten Veränderungen vorgenommen werden
nützige anzusehen ist, soll mit Rücksicht auf die und daß die Unterhaltung und Benutzung der
grundlegende und weittragende Bedeutung der, Quellen den gesetzlichen Bestimmungen ent-
Entscheidung und im Interesse einer gleichmäßi- spricht. Für Zuwiderhandlungen gegen die Be-
gen Praxis in der Zentralinstanz unter Mit- stimmungen des Gesetzes ist Geldstrafe bis zu
wirkung des HM., des MsL., des Mdg A. und des 1000 A oder Gefängnis bis zu sechs Monaten
MdJ. festgestellt werden, und zwar regelmäßig angedroht (§ 31). Keine Anwendung findet
auf Antrag von Beteiligten, geeignetenfalls aber das Quellenschutzgesetz auf Arbeiten, die auf
auch von Amts wegen (§ 2). Der Eigentümer Grund des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865
einer „gemeinnützigen Quelle“ kann die Fest- (GS. 705) untersagt werden können, weil in-
stellung eines Schutzbezirkes beantragen, inner= soweit ein Bedürsue zu besonderen Schutzbestim-
halb dessen „Bohrungen, Ausgrabungen und son= mungen fehlt (§ 32). Nach § 4 Abs. 2 genannten
stige Erdarbeiten, die auf den gewachsenen Bo- 1 Gesetzes kann nämlich aus überwiegenden Grün-
den einwirken, sowie auch alle sonstigen Ar- den des öffentlichen Interesses das Aufsuchen
beiten, welche der Ergiebigkeit oder die Zusam- verleihbarer Mineralien, das sog. Schürfen, von
mensetzung der Quelle beeinflussen können“, nur der Bergbehörde verboten und dadurch verhin-
mit vorheriger Genehmigung des Oberbergamts dert werden, daß bei der Aussuchung oder Ge-
und des Regierungspräsidenten, die auch über winnung solcher Mineralien die benachbarten
den Antrag entscheiden, vorgenommen werden Quellen geschädigt werden, sofern sie als gemein-
dürfen (§§ 3, 4). Das Verfahren zur Feststellung nützige anzusprechen sind. Auch ist die Berg-
der Gemeinnützigkeit einer Quelle und des behörde befugt, den vor der Inbetriebsetzung
Schutzbezirkes ist in den §§ 5—10, 15, 16 des Ge= eines Bergwerkes ihr vorzulegenden Betriebs-
setzes und durch die ministerielle AusfAnw. zum plan zu beanstanden (88 66 ff.) und nach der
Quellenschutzgesetze vom 7. Nov. 1908 (Ml. Inbetriebsetzung gegen gemeinschädliche Ein-
233) zu 1 und II geregelt. Wird die zu einer wirkungen des Bergbaues, wohin auch nach-
Arbeit in dem Schutzbezirk erforderliche Ge= teilige Einwirkungen auf eine gemeinnützige
nehmigung versagt oder unter erschwerenden Quelle gehören, einzuschreiten (§§ 196 ff.).
Bedingungen erteilt, so hat der Quelleneigen- Ausgeschlossen von dem Geltungsbereiche des
tümer den dadurch entstehenden Schaden in Ouellenschutzgesetzes ist das vormalige Herzog-
Gestalt einer Amortisationsrente zu ersetzen, es tum Nassau (vgl. die Einleitung des Gesetzes),
sei denn, daß die Absicht, eine Arbeit innerhalb! weil dort die Mineralqucllen einen ausreichenden
des Schutzbezirkes auszuführen, nur kundge-Schutz bereits nach der V. der herzogl. nass.
geben ist, um die Entschädigung zu erlangen, oder Landesregierung vom 7. Juli 1860 (Nass Bl.
daß die Genehmigung zu einer Bohrung usw. 137) genießen. Hier dürfen in der Nähe der be-
versagt wird, die unternommen wird, um eine stehenden Mineralquellen Eingrabungen unter
der zu schützenden gleichartige Quelle zu er- 1 die Oberfläche des Bodens oder horizontale Ein-
schließen, und geeignet ist, die erstere zu ge= schrotungen, wie z. B. zu Brunnen-, Keller-,
fährden, oder endlich daß die Genehmigung zu Fundament-, Steinbruchs= oder ähnlichen An-
einer Arbeit nicht erteilt wird, zu der sie schon lagen, nur nach vorheriger amtlicher Erlaubnis
vor der Verkündung des Gesetzes nach dem da- vorgenommen werden (§ 1). Die Erlaubnis ist
mals geltenden Rechte mit Erfolg versagt wor= zu versagen, wenn nicht nach eingeholtem tech-
den war. Als Schaden, der zu ersetzen ist, gilt die nischen Gutachten als unzweifelhaft angenom-
durch die Unzulässigkeit oder die Erschwerung der men werden muß, daß durch die beabsichtigte An-
Arbeit herbeigeführte Minderung des Wertes lage eine bestehende Mineralquelle nicht becein-
des Grundstücks unter Ausschluß des entgangenen 1 trächtigt wird (§ 2). Zuwiderhandlungen werden
Gewinns (SS8 19—24). Mit Rücksicht auf den? mit einer Geldstrafe bis zu 30 fl. oder einer Ge-
durch die Bestimmungen über Feststellung von fängnisstrafe bis zu vier Wochen belegt, auch wird
Schutzbezirken dem privaten Interesse des Quel= erforderlichenfalls der frühere Zustand auf Kosten
leneigentümers gewährten weitgehenden Schutz, des s Schuldigen wiederhergestellt (8 3). Ein all-
legt das Gesetz ihm auch gewisse Einschränkungen gemeines Quellenschutzgesetz besitzt auch Frank-