Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ratsherr — Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen 
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nach der herrschenden Meinung zukommt und daß heriger Behandlung der erkrankten Hautstellen. 
dabei insbesondere das Verhältnis der Über= Richtig ausgeführt, ist dieses Verfahren von siche- 
ordnung und der Unterordnung des Beamten ' rem Erfolg und hat einen solchen auch in einem 
in Betracht zu ziehen sei (s. auch OVG. 53, 438). großen Teile des Staatsgebietes gehabt. 
Bei Entfernung von Staats= und Reichsbeamten 
aus dem Amte im Wege des Disziplinarverfah- 
rens durch Versetzung in ein anderes Amt ist 
ebenfalls der gleiche R. zu berücksichtigen (§ 16 
Ziff. 1 Disziplinargesetzes; § 75 Ziff. 1 RB..). 
gorien von Magistratsmitgliedern in den Städten 
der alten Provinzen, sowie in Hessen-Nassau und 
Schleswig-Holstein. S. Magistrate II. 
Ratsmann (Ratmann) ist die Bezeichnung 
für gewisse Kategorien von Magistratsmitgliedern 
in den Städten der alten Provinzen, sowie in 
Hessen-Nassau. In den Städten mit der ein- 
1 
Fast 
alle östlichen Provinzen sind seit langem ent- 
weder gänzlich seuchenfrei geblieben oder nur 
in geringem Grade heimgesucht gewesen. Im 
Westen hingegen, namentlich in Gebieten, wo 
plinc noch ein starker schafhaltender Kleingrundbesitz 
Ratsherr ist die Bezcichnung für gewisse Kate- 
vorhanden ist (Reg.-Bez. Erfurt, Hannover, 
Hessen-Nassau), ist ein erheblicher Rückgang der 
Seuche lange Zeit nicht zu verzeichnen gewesen. 
Besonders hemmend wirkte hierbei der tief- 
eingewurzelte und unbesiegbare Widerwille der 
facheren Städteverfassung der Prov. Schleswig- 
Holstein heißen Ratmänner die dem Bürger- 
meister zur Seite stehenden Ortsvorsteher. S. 
Magistrate II. 
Ratsverwandte heißen in den Städten der 
Schafbesitzer sowie namentlich der Schäfer gegen 
das allerdings mit Kosten und Weiterungen ver- 
knüpfte Badeverfahren. Dies führte häufig zu 
Seuchenverheimlichungen und zu einer verbor- 
genen Seuchenverbreitung. Erst nachdem nener- 
dings der Aufdeckung der Seuchen durch Aus- 
Prov. Schleswig-Holstein die neben dem Bürger- 
meister und den Beigeordneten vorhandenen Ma- 
gistratsmitglieder. S. Magistrate II. 
geld und Schußprämien. 
lästigungen und Schädigungen, die durch den Rauch 
dehnung der amtstierärztlichen Unteisuchungen 
verdächtiger Schafherden eine erhöhte Auf- 
merksamkeit geschenkt und zugleich in der Art 
des Heilverfahrens eine größere Freiheit ge- 
währt worden ist, scheint die Tilgung einige Fort- 
Naubzeng (Prämien für Erlegung) s. Schuß 
1903 und 1904 ein starker Rückgang der Ver- 
Nauchverhütung. Zur Vermeidung von Be- 
feststehender Feuerungsanlagen verursacht wer- 
den konnen, sind für die fiskalischen Betricbe 
Grundsätze über die Bedienung des Feuers (Auf- 
sicht über das Heizerpersonal, Wahl des Brenn- 
materials) aufgestellt. Zugleich sind die Polizei- 
behörden angewiesen, etwaigen Rauchbelästi- 
schritte zu machen. Wenigstens ist in den Jahren 
seuchung zu verzeichnen gewesen, dem allerdings 
im Jahre 1908 wieder eine etwas größere Aus- 
breitung gefolgt ist. In der Zeit von 1876 bis 
1908 sind Bestände mit etwa 2¼ Mill. Schafen 
als verseucht ermittelt. Von je 10 000 überhaupt 
vorhandenen Schafen gehörten den verseuchten 
gungen gewerblicher Anlagen auf Grund der 
Genchmigungsurkunde oder gemäß Ad##R. II, 
17 § 10 entgegenzutreten (Erl. vom 5. Febr. 
1901 — HMl. 2). Zur Beschaffung tüchtiger 
Heizer sind Heizerkurse (s. d.) eingerichtet. Durch 
die Genehmigung der Anlegung von Dampf- 
kesseln ist die Klage auf Unterlassung der 
Immission von Flugasche und Ruß aus der die 
Dampfkessel speisenden Feuerungsanlage nicht 
ausgeschlossen (RG3. 40, 182). 
Räude (bei Tieren). Die R. der Einhufer und 
der Schafe gehört zu den der Anzeigepflicht (s. d.) 
unterliegenden und veterinärpolizeilich bekämpften 
ansteckenden Viehkrankheiten (Viehseuchengesetz 
vom 1. Mai 1894 — RBl. 409 — §§ 10, 52; 
Bsnstr. vom 30. Mai 1895 — RGBl. 357 
§& 120—132). Sie ist eine Hautkrankheit, be- 
stehend in einem Hautausschlag, der durch die 
Gegenwart winziger, mit dem bloßen Auge nicht 
Beständen an im Jahre 1901: 151, 1902: 100, 
1903: 71, 1904: 62, 1905: 64, 1906: 59, 1907: 89,. 
1908: 130). Im Jahre 1901 waren 411 Ge- 
meinden mit 1971 Gehöften verseucht, 1904 nur 
154 Gemeinden mit 356 Gehöften, 1908 wieder 
262 Gemeinden mit 1026 Gehöften. 
Räume zum dauernden Aufenthalt von 
Menschen. I. Im allgemeinen sind Räume „als 
zum dauernden Aufenthalt von Menschen be- 
stimmt" anzusehen, wenn sie in einer Weise be- 
nutzt werden sollen, die den Aufenthalt der darin 
verkehrenden Personen als einen nicht bloß vor- 
übergehenden erscheinen lassen, und wenn weiter- 
hin diese Benutzung nicht nur vereinzelt in größeren 
Zwischenräumen, sondern im wesentlichen fort- 
gesetzt und stetig, zum mindesten in einer durch 
die konkreten Verhältnisse bedingten regelmäßigen 
Wiederkehr erfolgt, jedenfalls nach den Er- 
fahrungen und Bedürfnissen des täglichen Le- 
bens einer beliebigen Ausdehnung fähig ist und 
erkennbarer Tierchen (Milben) verursacht wird. 
Die R. der Einhufer hat keine hervor- 
tretende veterinärpolizeiliche Bedeutung. In 
den Jahren 1907 und 1908 sind nur 380 und 888 
Pferde als erkrankt gemeldet worden. 
Anders 
steht es mit der Schafräude, deren wirt- 
schaftliche Schädlichkeit sich namentlich in einer 
Beeinträchtigung der Wollergiebigkeit und des 
Fleischwertes der Schafe äußert. Das gegen 
diese Seuche seit längerer Zeit angewendete Be- 
kämpfungsmittel ist der polizeiliche Zwang zur 
tierärztlichen Behandlung der verseuchten Herden. 
Das bis in die neuere Zeit ausschließlich vor- 
geschriebene Heilverfahren bestand in einer zwei- 
zu einer beliebigen Ausdehnung führen kann. 
Dagegen kann nicht verlangt werden, daß die 
einzelne Person, die in dem Raume zu verkehren 
hat, sich tatsächlich regelmäßig darin im wesent- 
lichen den ganzen Tag oder mehrere Tage 
hintereinander aufhält, zumal dann selbst Wohn- 
räume nicht unter den obigen Begriff fallen 
würden (O. 37, 413; Pr BBl. 9, 289; Baltz, 
Baupolizeirecht, 4. Aufl., S. 356). Zu den in 
Rede stehenden Räumen gehören hiermit in 
erster Linie die Wohn= und Schlaf- 
räume, dann aber auch Küchen,, 
Restaurationsräume, Verkaufs- 
räume (Läden), gewerbliche Be- 
triebsstätten, Backstuben, öffent- 
maligen Bornahme von Kreolinbädern nach vor-liiche Badeanstalten (PrVBl. 9, 69),
	        
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