Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Schlächtereibe-- 
Kesselräume in 
Wasch- 
trieben usfw. Bezüglich der 
küchen vgl. Pr VBl. 9 S. 278, 290. 
II. Über die notwendige bauliche Anlage und 
Ausstattung der R. z. d. A. v. M. (Höhe, Licht- 
und Luftzuführung, Einrichtung der zu Wohn- 
zwecken usw. dienenden Dach= und Keller- 
geschosse usw.) enthalten die modernen Bau- 
ordnungen eingehende Vorschriften. An die 
Höhe der R. z. d. A. v. M. sind auf dem platten 
Lande geringere Anforderungen zu stellen, als 
in den Städten (Erl. des MdöA. vom 11. Okt. 
1909— MBl. 222). Für die vor Erlaß der gelten- 
den Bauordnungen errichteten Räume sind die 
zur Zeit ihrer Errichtung gültigen Bauvor- 
schriften maßgebend. Ein polizeiliches Einschreiten 
gegen die Benutzung solcher, mit den geltenden 
Vorschriften im Widerspruch stehender Räume 
ist nur dann möglich, wenn überwiegende poli- 
zeiliche Gründe, insbesondere solche der öffent- 
lichen Sicherheit, die Räumung dringend not- 
wendig erscheinen lassen (#. Bauten), oder 
wenn die Polizei bei Vornahme größerer Ver- 
änderungsbauten (sofern die ortsgeltende Bau- 
ordnung die Möglichkeit hierzu bietet) fordert, 
daß das gesamte Gebäude mit den geltenden 
Bauvorschriften in Übereinstimmung gebracht 
wird und schließlich, wenn es sich um Bäckerei- 
werkstätten handelt, die den Anforderungen der 
Raumgehalt der Schankgesäße — Rayongesetz 
befinden, unter zoll-= oder steueramtlichen Ver- 
schluß gesetzt werden. 
Rauschbrand. Der R. ist eine dem Milzbrand 
(s. d.) ähnliche, aber auf einen anderen Krank- 
heitserreger zurückzuführende, meist in kurzer Frist 
tödlich endende Seuche. Der Rauschbrandba- 
zillus erhält sich unter ähnlichen Bedingungen 
wie der Milzbrandbazillus außerhalb des Tier- 
lörpers. Die Seuche ist daher meist an bestimmte 
Gebiete (namentlich in einem Teile von Schles- 
wig-Holstein und in den westlichen Provinzen) 
gebunden. Die Verbreitung ist aber erheblich 
geringer wie die des Milzbrandes. Die Seuche 
erstreckte sich im Jahre 1907 auf 714 Gemeinden 
mit 1193 Gehöften, 1908 auf 756 Gemeinden 
mit 1228 Gehöften sowie auf 1316 und 1375 er- 
krankte Rinder. Der R. wird gegenwärtig 
veterinärpolizeilich wie Milzbrand behandelt (s. d., 
sowie Entschädigung bei Viehseu- 
chen); in dem neuen Viehseuchen G. vom 
26. Juni 1909 ist die Anzeigepflicht ausdrücklich 
vorgesehen. 
Rayongesetz. I. In der nächsten Umgebung 
von Festungen muß bei drohender Belage- 
rung alles, was die Armierung und Verteidi- 
gung der Festungswerke erschwert, entfernt 
werden. Um die schnelle Beseitigung aller hin- 
derlichen Anlagen möglich zu machen, ist es not- 
wendig, bereits in Friedenszeiten die Benutzung, 
  
  
  
sog. Bäckereiverordnungen — s. Muster vom insbesondere die Bebauung des Festungsvor- 
10. Okt. 1906 (PMl. 371) — nicht genügen. geländes gewissen Beschränkungen zu unter- 
Erhält die Polizeibehörde von dem polizei= werfen. Diese Beschränkungen werden im R. 
widrigen Zustande Kenntnis, so hat sie die Räu- vom 21. Dez 1871 5 1 (RGl. 459) festgestellt. 
mung anzuordnen und die Anordnung sowohl Im Reiche fallen zurzeit unter das Gesetz die Be- 
dem Hauseigentümer als dem Mieter gegenüber sestigungen von Bitsch, Feste Boyen (Lötzen), Bor- 
zur Durchführung zu bringen. Privatrechtliche kum, Breslau, Coblenz, Cöln, Cüstrin, Cuxhaven, 
Abmachungen können die Polizeibehörde unter Danzig, Diedenhofen, Friedrichsort, Germers- 
keinen Umständen veranlassen, von den im öffent= heim, Geestemünde, Glatz, Glogau, Graudenz, 
lichen Interesse gebotenen, rechtlich begründeten Helgoland, Ingolstadt, Königsberg i. Pr., Kö- 
Maßnahmen abzulassen. Jedoch darf nichts nigstein, Magdeburg, Mainz, an der Masurischen 
Unmögliches gefordert werden (OVG. 1, 363; Seenkette, Metz, Neiße, Neubreisach, am Ober- 
16, 393; 21, 416; 24, 384; Pr BBl. 14, 442), rhein (bei Hüningen und Neuenburg), Pillau, 
Rechtsgültig ist eine Bestimmung, wonach die Posen, Spandau, Straßburg i. E., Swine- 
Ausbildung des Dachgeschosses nach Grundriß münde, Thorn, Ulm, Wesel, und Wilhelms- 
und Höhenlage derart sein muß, daß es aus- 
geschlossen ist, die nicht z. d. A. v. M. bestimmten » 
Dachräume zu solchem Aufenthalte zu benutzen 
(Pr VBl. 26, 167). Um ihre Anordnung zu einer 
dauernd wirksamen zu machen, kann die Polizei- 
behörde auch die Beseitigung der Feuerungs- 
anlagen, die Herausschaffung der Möbel (Pr- 
VBl. 25, 682; 27, 361) verlangen (O# G. 19, 371; 
34, 375; Pr VBl. 16, 186; 26, 963). Wird die 
  
  
haven. 
II. Das R. teilt das Vorgelände der Festungen, 
je nach der Entfernung von der äußersten Ver- 
teidigungslinie ab, in drei Rayons ein, 
die als erster, zweiter, dritter Rayon bezeichnet 
werden (8 2). Der erste Rayon umfaßt das 
im Umkreise der Festung (Forts) von 600 m 
belegene Gelände, bei Festungen an Gewässern 
mit besonderen Kehlbefestigungen das Gelände 
polizeiliche Anordnung zur Räumung nur an zwischen diesem und dem Ufer (§F 4). Der zweite 
den Mieter gerichtet, so stehen gegen die be-Rayon begreift das Gelände zwischen der äußeren 
treffende polizeiliche Verfügung auch dem Ver-- Grenze des ersten Rayons und einer von dieser 
mieter die Rechtsmittel aus §§ 127 ff. LVG. im Abstande von 375 m gezogenen Linie (§ 5 
zu (O#. 28, 320). Abs. 1). Der dritte Rayon umfaßt das 
* Gelände von der äußersten Grenze des zweiten 
g F# 6. behan c h ausgfätter Schank- Rayons bis zu einer Entfernung von 1275 m 
» , ,(§6).DetachierteFortshabenkeinenzweiten 
RaummkcsfkkstcnssKUUDISUUszkI-RayonzbeiihnenunterlicgtjedochdasGelände 
sten II. von der Grenze des ersten Rayons (600 m) bis 
Raumverschluß ist diejenige Art des Zoll-zu einer Entfernung von 1650 m den für den 
oder Steuerverschlusses, bei der nicht wie beim dritten Rayon gegebenen Beschränkungen (§ 5 
Kolloverschluß die einzelnen Packstücke Abs. 2). Liegen mehrere zusammenhängende 
(Säcke, Kisten, Fässer usw.), sondern die Räume Befsestigungslinien voreinander, so bildet der 
(Lagerräume, Eisenbahnwagen, Schiffe usw.), in Raum zwischen diesen die Zwischenrayons 
denen sich die Packstücke oder unverpackten Waren (§ 2 Abs. 2). Die Zwischenrayons zerfallen in 
 
	        
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