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Schlächtereibe--
Kesselräume in
Wasch-
trieben usfw. Bezüglich der
küchen vgl. Pr VBl. 9 S. 278, 290.
II. Über die notwendige bauliche Anlage und
Ausstattung der R. z. d. A. v. M. (Höhe, Licht-
und Luftzuführung, Einrichtung der zu Wohn-
zwecken usw. dienenden Dach= und Keller-
geschosse usw.) enthalten die modernen Bau-
ordnungen eingehende Vorschriften. An die
Höhe der R. z. d. A. v. M. sind auf dem platten
Lande geringere Anforderungen zu stellen, als
in den Städten (Erl. des MdöA. vom 11. Okt.
1909— MBl. 222). Für die vor Erlaß der gelten-
den Bauordnungen errichteten Räume sind die
zur Zeit ihrer Errichtung gültigen Bauvor-
schriften maßgebend. Ein polizeiliches Einschreiten
gegen die Benutzung solcher, mit den geltenden
Vorschriften im Widerspruch stehender Räume
ist nur dann möglich, wenn überwiegende poli-
zeiliche Gründe, insbesondere solche der öffent-
lichen Sicherheit, die Räumung dringend not-
wendig erscheinen lassen (#. Bauten), oder
wenn die Polizei bei Vornahme größerer Ver-
änderungsbauten (sofern die ortsgeltende Bau-
ordnung die Möglichkeit hierzu bietet) fordert,
daß das gesamte Gebäude mit den geltenden
Bauvorschriften in Übereinstimmung gebracht
wird und schließlich, wenn es sich um Bäckerei-
werkstätten handelt, die den Anforderungen der
Raumgehalt der Schankgesäße — Rayongesetz
befinden, unter zoll-= oder steueramtlichen Ver-
schluß gesetzt werden.
Rauschbrand. Der R. ist eine dem Milzbrand
(s. d.) ähnliche, aber auf einen anderen Krank-
heitserreger zurückzuführende, meist in kurzer Frist
tödlich endende Seuche. Der Rauschbrandba-
zillus erhält sich unter ähnlichen Bedingungen
wie der Milzbrandbazillus außerhalb des Tier-
lörpers. Die Seuche ist daher meist an bestimmte
Gebiete (namentlich in einem Teile von Schles-
wig-Holstein und in den westlichen Provinzen)
gebunden. Die Verbreitung ist aber erheblich
geringer wie die des Milzbrandes. Die Seuche
erstreckte sich im Jahre 1907 auf 714 Gemeinden
mit 1193 Gehöften, 1908 auf 756 Gemeinden
mit 1228 Gehöften sowie auf 1316 und 1375 er-
krankte Rinder. Der R. wird gegenwärtig
veterinärpolizeilich wie Milzbrand behandelt (s. d.,
sowie Entschädigung bei Viehseu-
chen); in dem neuen Viehseuchen G. vom
26. Juni 1909 ist die Anzeigepflicht ausdrücklich
vorgesehen.
Rayongesetz. I. In der nächsten Umgebung
von Festungen muß bei drohender Belage-
rung alles, was die Armierung und Verteidi-
gung der Festungswerke erschwert, entfernt
werden. Um die schnelle Beseitigung aller hin-
derlichen Anlagen möglich zu machen, ist es not-
wendig, bereits in Friedenszeiten die Benutzung,
sog. Bäckereiverordnungen — s. Muster vom insbesondere die Bebauung des Festungsvor-
10. Okt. 1906 (PMl. 371) — nicht genügen. geländes gewissen Beschränkungen zu unter-
Erhält die Polizeibehörde von dem polizei= werfen. Diese Beschränkungen werden im R.
widrigen Zustande Kenntnis, so hat sie die Räu- vom 21. Dez 1871 5 1 (RGl. 459) festgestellt.
mung anzuordnen und die Anordnung sowohl Im Reiche fallen zurzeit unter das Gesetz die Be-
dem Hauseigentümer als dem Mieter gegenüber sestigungen von Bitsch, Feste Boyen (Lötzen), Bor-
zur Durchführung zu bringen. Privatrechtliche kum, Breslau, Coblenz, Cöln, Cüstrin, Cuxhaven,
Abmachungen können die Polizeibehörde unter Danzig, Diedenhofen, Friedrichsort, Germers-
keinen Umständen veranlassen, von den im öffent= heim, Geestemünde, Glatz, Glogau, Graudenz,
lichen Interesse gebotenen, rechtlich begründeten Helgoland, Ingolstadt, Königsberg i. Pr., Kö-
Maßnahmen abzulassen. Jedoch darf nichts nigstein, Magdeburg, Mainz, an der Masurischen
Unmögliches gefordert werden (OVG. 1, 363; Seenkette, Metz, Neiße, Neubreisach, am Ober-
16, 393; 21, 416; 24, 384; Pr BBl. 14, 442), rhein (bei Hüningen und Neuenburg), Pillau,
Rechtsgültig ist eine Bestimmung, wonach die Posen, Spandau, Straßburg i. E., Swine-
Ausbildung des Dachgeschosses nach Grundriß münde, Thorn, Ulm, Wesel, und Wilhelms-
und Höhenlage derart sein muß, daß es aus-
geschlossen ist, die nicht z. d. A. v. M. bestimmten »
Dachräume zu solchem Aufenthalte zu benutzen
(Pr VBl. 26, 167). Um ihre Anordnung zu einer
dauernd wirksamen zu machen, kann die Polizei-
behörde auch die Beseitigung der Feuerungs-
anlagen, die Herausschaffung der Möbel (Pr-
VBl. 25, 682; 27, 361) verlangen (O# G. 19, 371;
34, 375; Pr VBl. 16, 186; 26, 963). Wird die
haven.
II. Das R. teilt das Vorgelände der Festungen,
je nach der Entfernung von der äußersten Ver-
teidigungslinie ab, in drei Rayons ein,
die als erster, zweiter, dritter Rayon bezeichnet
werden (8 2). Der erste Rayon umfaßt das
im Umkreise der Festung (Forts) von 600 m
belegene Gelände, bei Festungen an Gewässern
mit besonderen Kehlbefestigungen das Gelände
polizeiliche Anordnung zur Räumung nur an zwischen diesem und dem Ufer (§F 4). Der zweite
den Mieter gerichtet, so stehen gegen die be-Rayon begreift das Gelände zwischen der äußeren
treffende polizeiliche Verfügung auch dem Ver-- Grenze des ersten Rayons und einer von dieser
mieter die Rechtsmittel aus §§ 127 ff. LVG. im Abstande von 375 m gezogenen Linie (§ 5
zu (O#. 28, 320). Abs. 1). Der dritte Rayon umfaßt das
* Gelände von der äußersten Grenze des zweiten
g F# 6. behan c h ausgfätter Schank- Rayons bis zu einer Entfernung von 1275 m
» , ,(§6).DetachierteFortshabenkeinenzweiten
RaummkcsfkkstcnssKUUDISUUszkI-RayonzbeiihnenunterlicgtjedochdasGelände
sten II. von der Grenze des ersten Rayons (600 m) bis
Raumverschluß ist diejenige Art des Zoll-zu einer Entfernung von 1650 m den für den
oder Steuerverschlusses, bei der nicht wie beim dritten Rayon gegebenen Beschränkungen (§ 5
Kolloverschluß die einzelnen Packstücke Abs. 2). Liegen mehrere zusammenhängende
(Säcke, Kisten, Fässer usw.), sondern die Räume Befsestigungslinien voreinander, so bildet der
(Lagerräume, Eisenbahnwagen, Schiffe usw.), in Raum zwischen diesen die Zwischenrayons
denen sich die Packstücke oder unverpackten Waren (§ 2 Abs. 2). Die Zwischenrayons zerfallen in