Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

346 Realgemeinden in der Prov. Hannover — Realgewerbeberechtigungen 
VI. Zur Kontrolle über alle Bauten, l Das Gesetz sieht vor, daß die Verfassung der R. 
Anlagen und die Benutzung von Grundstücken durch Statut geregelt werden kann, und ordnet 
in den Rayons sind die Kommandanturen und alsdann die Rechtsstellung der mit einem solchen 
ihre Organe (Ingenieuroffiziere vom Platz, Statut versehenen R. Als R. im Sinne des Ge- 
Postenoffiziere und Wallmeister — jetzt auch setzes gelten nach 8§ 1, 2 alle Genossenschaften, 
Festungsbaufeldwebel) sowie die Ortspolizei= deren Mitglieder braft- ihrer Zugehörigkeit zur 
behörden befugt, zwischen 8 Uhr morgens und Gemeinde zur Nutzung einer Gemeinheit be- 
4 Uhr nachmittags den Zutritt zu allen Grund= rechtigt sind (R., Hütungsgemeinden, Forstge- 
stücken zu verlangen (Urt. des OT. vom 5. Juni nossenschaften uͤsw. ), gleichviel, ob die genutzten 
1873). Alljährlich erfolgt eine allge= Vermögensgegenstände im Eigentume der Ge- 
meine Revision der Bauten usw. in den nossenschaft oder ihrer Mitglieder, oder eines 
Rayons durch die Kommandantur oder ihre Dritten, oder im Miteigentum mehrerer Genos- 
Organe unter Zuziehung der Ortspolizcibehörde 
und des Gemeindevorstandes (8 33). 
VII. Für die auf Grund des R. eintretende 
Beschränkung in der Benutzung der Grundstücke 
leistet das Reich Entschädigung. Dieselbe 
besteht im Ersatz derjenigen Verminderung des 
Wertes, welche für den Besitzer dadurch entsteht, 
daß das Grundstück fortan Beschränkungen in 
der Benutzung unterworfen ist (§5 25). 
gebend ist der Wert, den das Grundstück zur Zeit 
der endgültigen Festsetzung für den Besitzer hat 
(R. vom 7. Dez. 1898, — R )3. 43, 15). Be- 
jiucch des Verfahrens zur Jestse cung der Ent- 
chädigung vgl. §§ 39 ff. Das Verfahren wird 
beendet durch den auf Grund des § 41 des Rayon- 
gesetzes und § 153 ZG. ergehe den endgültigen 
Beschluß des VezA. (vorbehaltlich des nur dem 
Entschädigungsberechtigten innerhalb 90 Tagen, 
von der Zustellung des Beschlusses ab gerechnet, 
zustehenden Rechtsweges (R Z. 43, 13). Klagen 
sind gegen den Reichsfiskus, vertreten durch die 
Kommandantur, zu richten. Zuständig ist das 
Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grund= 
stück liegt (§ 42). Die Ensschevigen wird in 
Maß- 
senschaften sich befinden. Die statutarische 
Regelung kann entweder auf Antrag eines 
oder mehrerer Mitglieder oder im öffentlichen 
Interesse von Amts wegen erfolgen (§ 3). Die 
Beschlußfassung über das Statut erfolgt nach 
Mohrheit der Stimmen, nach dem Umfange des 
Teilnahmerechts berechnet (§ 5), das Statut be- 
darf der Genehmigung des Bez A. (§ 7 Abf. 1). 
Kommt ein Statut nicht zustande, oder findet 
es nicht die Genehmigung des Bez A., so hat 
dieser, falls ein öffentliches Interesse vorliegt, 
das Statut festzustellen; gegen den Beschluß 
findet, soweit er sich auf die Feststellung der Teil- 
nahmerechte und des Stimmrechts bezieht, inner- 
halb zwei Wochen unter den Mitgliedern der R. 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt, im übrigen die Be- 
schwerde an den Provinzialrat (§ 7 Abs. 2—4). 
Die Frist beginnt nach § 52 LVG. mit der Zu- 
stellung des Statuts. Es empfiehlt sich, in der 
über das Statut beschließenden Mitgliederver- 
sammlung ein Mitglied zur Empfangnahme von 
Zustellungen zu ermächtigen, da sonst an alle 
Mitglieder der R. zugestellt werden muß. Ge- 
einer auf die Dauer von 37 Jahren, von dem genstand des Verwaltungsstreitverfahrens ist der 
Tage der Absteckung des Rayons ab gerechnet, 
zahlbaren Rente gewährt; 
minderung mindestens ein Drittel des bisherigen 
Wertes, so kann zwischen Rente und Kapitalab- 
findung gewählt werden (§ 36) Rz. vom 20. Nov. 
1886 — JW. 448 — und 9. Mai 1887 — ebenda 
291). 
VIII. Im Falle der Armierung einer 
beträgt die Wert- 
Austrag von Streitigkeiten privatrechtlicher Na- 
tur, die an sich im ordentlichen Rechtswege zur 
Entscheidung zu bringen sein würden, die aber 
aus besonderen, auf öffentlichem Gebiete liegen- 
den Gründen in das Verwaltungsstreitverfahren 
verwiesen sind. 
sowohl die unmittelbare Anderung oder Besäti- 
Aufgabe des letzteren ist nicht 
gung der statutarischen Bestimmungen, als viel- 
Festung ist vor der Beseitigung der Bauten und mehr die Feststellung des hinsichtlich der Mit- 
sonstigen Anlagen eine Beschreibung des Zu= gliedschafterechte innerhalb der Genossenschaft 
standes derselben durch die Ortsobrigkeit unter bestehenden obiektiven Rechts (O# G. vom 
Zuziehung der Grundbesitzer, eines Vertreters 23. Febr. 1909— 13 37, 1907).— Die Rechts- 
der Kommandantur und zweier Sachverständiger stellung der mit einem Statut versehenen 
vorzunehmen. Die Ortsobrigkeit erteilt über die R. ist derart geordnet, daß sie danach den Cha- 
stattgesundene Zerstörung usw. ein Anerkenntnis. rakter einer öffentlichen Korporation besitzen. Die 
Die Entschädigungsermittlung soll sobald als den Mitgliedern als solchen obliegenden Lasten 
möglich, spätestens sosort nach Aufhebung des sind nach § 8 Ziff. 3 den gemeinen öffentlichen 
Armierungszustandes, nach Maßgabe der §§ 39 ff. Lasten gleichznachten, die Staatsaufsicht und 
erfolgen. Das Reich stellt Anerkenntnisse über die Zwangsetatisierung sind in derselben Weise 
die zu gewährende Entschädigung aus, welche bis geregelt, wie bei den öffentlichen Wasser- 
zur Zahlung, vom ersten Tage des auf die Zer= genossenschaften (s. d.). Auf Beschwer- 
störung usw. folgenden Monats ab, mit 50%, den und Einsprüche gegen Beschlüsse des Vor- 
jährlich verzinst wird (§ 44). standes über das Teilnahme= und Stimmrecht 
IX. Uüber Kollisionsfälle zwischen den Anforde= und die Heranziehung oder Veranlagung zu den 
rungen des Rayongesetzes und denjenigen der Genossenschaftsabgaben findet innerhalb zwei 
Bauordnungen vgl. Pr BBl. 16, 599. Wochen Klage im „Verwaltungestreitverfahren 
Realgemeinden in der Prov. Hannover. Die bei dem Kl. statt (§ 8 Ziff. 5). Mit der Aus- 
aus der alten Markgenossenschaft hervorgegangene führung des Gesebes sind nach § 12 der MdJ. 
R. hat in der Prov. Hannover eine besondere ge- und der Ms . beauftragt. 
setzliche Regelung erfahren durch das G., betr. Realgewerbeberechtigungen sind die mit dem 
die Verfassung der R.in der Prov. Besitz eines bestimmten Grundstücks verbundenen 
Hannover, vom 5. Juni 1888 (G. 233). Befugnisse zur Ausübung eines bestimmten Ge-
	        
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