348 Realsteuern — Reblauskrankheit
geführt. Betreffs der Vorbildung und der Ge- dem G. vom 6. Juli 1904 § 2 (s. u.) dürfen diese
halts= usw. Verhältnisse der Lehrpersonen an Versuche zur Anzucht reblausfester Reben nur
den R. s. die Gymnasiallehrer be-mit Genehmigung und unter Aussicht der zu-
treffenden Artikel. Für die R. wird wohl in ständigen Behörden veranstaltet werden. Zum
erster Linie praktisch werden die durch Erl. Schutz gegen die Reblausgefahr haben sich die
vom 26. Dez. 1909 (U BBl. 1910, 317) zuge= europäischen Staaten zuerst durch eine ältere
lassene allgemeine Verwendung von Mittel= Konvention von 1878, dann durch die inter-
schullehrern auf der Unterstufse höherer Lehr= nationale Reblauskonvention vom
anstalten für den Unterricht in Religion, Ge= 3. Nov. 1881 (Rel. 1882, 125) zusammen-
schichte, Erdkunde, Rechnen und Naturwissen= getan. Die Konvention ist abgeschlossen zwischen
schaften, serner bei solchen Anstalten, deren Deutschland, Frankreich, Osterreich-Ungarn, Por-
Unterbau nach dem Lehrplan der R. eingerichtet tugal und der Schweiz, später sind Luxemburg,
ist, außerdem noch im Französischen und in Ver= Belgien, die Niederlande, Serbien, Italien,
bindung damit im Deutschen. Über die Zahl Spanien und Rumänien beigetreten. Vgl. auch
der R. s. Gymnasien III. die Deklaration vom 15. April 1889 (R Bl. 203).
Realsteuern oder Objektstenern sind im Nach Maßgabe der Konvention ist das Reich
Gegensatz zu den Personalsteuern (s. d.) die= verpflichtet, auch einer Verschleppung der Reb-
jenigen direkten Steuern (s. d.), welche nicht mit laus in die ausländischen Vertragsstaaten tun-
Rücksicht auf das Vorhandensein und nach Maß- lichst vorzubeugen. Von den verschiedenen unten
gabe der persönlichen Verhältnisse des Steuer= zu erwähnenden Reichs= und Landesgesetzen ist
pflichtigen auferlegt werden, sondern mit Rück= das wichtigste das G. zur Bekämpfung
sicht auf das Vorhandensein und die Eigenschaften der Reblaus vom 6. Juli 1904 (RBl.
bestimmter Objekte, wobei die persönlichen Ver- 261), das an die Stelle des G. vom 3. Juli 1883
hältnisse des Steuerpflichtigen entweder ganz getreten ist, im folgenden als Reb-
unberücksichtigt bleiben oder nur nebenbei in lausgesetz zitiert. Die zum Gesetz er-
Berücksichtigung gezogen werden. In Preußen lassenen Ausführungsbestimmungen
sind es gegenwärtig die Hausiergewerbesteuer und des Bundesrats sind vom RK. unter dem
Eisenbahnabgaben als Staatssteuern, die der 10. März 1905 bekanntgemacht (8Bl. 52).
Staatskasse gegenüber außer Hebung gesetzte II. Maßnahmen gegen die Ein-
Grund-, Gebäude-, Gewerbe= und — in den schleppung der Reblaus von und
hohenzoll. Landen — Gesällsteuer, die in Ge= nach dem Auslande. Die Einfuhr
stalt von Prozenten dieser Steuern oder von von Reben und sonstigen Teilen des Weinstockes
selbständigen Steuern vom Grundbesitz und Ge= sowie von anderen Gegenständen, welche Träger
werbebetrieb erhobenen Kommunalsteuern, die des Ansteckungsstoffes sein können, ist teils ver-
Warenhaus= und Wanderlagersteuer. Vgl. die boten, teils beschränkt, den Nichtkonventions-
Artikel über die einzelnen Steuern sowie Auf= staaten gegenüber in weitergehendem Maße. Die
hebung direkter Staatssteuern,Ausfuhr ist nur den Konventionsstaaten ge-
Kommunalabgabengesetz und Kreis-genüber eingeschränkt. Das Näherc ergibt sich
abgaben. aus den Kais. V. vom 11. Febr. 1873 (Rl.
Reblauskrankheit. I. Die Reblaus (lhy- 43), 31. Okt. 1879 (RGl. 303), 4. Juli 1883
loxera vastatrix) ist ein von Nordamerika ein- (RGBl. 153), 16. Juni 1886 (RGl. 191) und
geschleppter Rebenschädling, der in den euro= 7. April 1887 (Ro Bl. 155) und den RK Bek. vom
päischen Weinbaugebicten, besonders in Frank- 12. Juli 1883 (RG Bl. 242), zu welcher zahlreiche
reich und Ungarn, gewaltige Verheerungen an- Ergänzungen ergangen sind, und vom 23. Aug.
gerichtet, aber auch Deutschland nicht verschont 1887 (RE l. 431). Zur Erleichterung des Grenz-
hat. Die Schwierigkeit der Entdeckung und der verkehrs sind Vereinbarungen getroffen mit
Bekämpfung einer Reblausinfektion beruht darin, Frankreich laut RaBek. vom 24. Mai 1884
daß das Insekt nur die Wurzeln der Rebstöcke an- (NGBl. 51), mit der Schweiz laut RKBek. vom
geht und die Stöcke erst allmählich zum Ab= 24. Aug. 1884 (RG Bl. 191) und mit Luxemburg
sterben bringt. Im geflügelten Zustande ist die laut RK Bek. vom 10. Nov. 1884 (R) Bl. 219).
Reblaus in Deutschland nur selten beobachtet III. Maßnahmen zur Bekämp-
die Vermehrung erfolgt bei uns durch das un-fung der Reblaus im Inlande. Als
geflügelte Insekt. Mittel zur Vertilgung der vorbeugende Maßnahmen kommen in Betracht:
Reblaus, die nicht zugleich den befallenen Stock die dem Besitzer mit Reben bestandener Grund-
beschädigen, sind nicht bekannt oder nicht ver= stücke und den Weinbergsaufsehern auferlegte
wendbar, die Bekämpfung erfolgt daher durch Pflicht zur Anzeige reblausverdächtiger
Vernichtung der befallenen oder verdächtigen Erscheinungen (Reblausgesetz §§ 4, 12); die ge-
Stöcke und gründliche Desinfektion des Bodens. setzlich vorgeschriebene periodische Unter-
Die Reblausverseuchung hat bis jetzt in Deutsch= suchung aller Rebpflanzungen und Reb-
land vorzugsweise die geringeren Weinlagen schulen (§ 1 das.); die im § 2 Ziff. 4 und § 3 des
betroffen. Um aber für alle Fälle gerüstet zu Reblausgesetzes vorgesehenen Verkehrs-
sein, ist schon seit längerer Zeit die Anzucht beschränkungen; die den Händlern
amerikanischer, gegen die Reblaus wider= mit Reben oder Rebteilen auferlegte Verpflich-
standsfähiger Rebsorten und deren Veredlung tung zur Buchführung über Herkunft, Abgabe
mit deutschen Reben (Rießling usw.) behörd= und Versand ihrer Waren (Reblausgesetz 88 5, 11);
licherseits in die Wege geleitet, in Preußen be= die Befugnis der Landesbehörden, den An-
sonders durch Vermittlung der staatlichen Obst- # bau von Reben innerhalb bestimmter
und Lehrbauanstalt zu Geisenheim a. Rh. gund Grenzen oder auf bestimmten Flächen zu un-
der Landesbaumschule zu Engers a. Rh. Nach tersagen und die Anmeldung von Neu-