Rechnungen 349
anlagen bei der Polizeibehörde anzuordnen bepflanzten Grundstück in Anspruch zu nehmen,
(Reblausgesetz § 2 Ziff. 3 und § 10). Die in §3 3 seine Organe können Untersuchungs= und Ver-
des G. vorgeschriebene Bildung von Wein= tilgungsmaßnahmen vornehmen, deren Kosten
baubezirken ist erfolgt durch RK Bek. vom in diesem Falle vom Reiche getragen werden.
27. März 1906 (Rl. 449), 12. Febr. 1907, In Preußen ist die obere Leitung der Be-
(RG#l. 28), 22. Febr. 1908 (R Bl. 31), 2. Mai kämpfungsarbeiten in die Hand der Ober-
1908 (ReBl. 171), 30. Jan. 1909 (Re#Bl. 263) präsidenten gelegt (vgl. das G., betr. Maß-
und 21. Febr. 1910 (KhBl. 463). Fest-regeln gegen die Verbreitung der Reblaus,
gestellte Reblausverseuchungen vom 27. Febr. 1878 — GS. 129 — und das
sind nach § 2 des Reblausgesetzes schleunigst ErgG. vom 23. März 1885 — GS. 97). Der
und gründlich auszurotten. Zu diesem Behufe Oberpräsident ist namentlich zuständig für die
sind nach § 2 die Behörden befugt, Reben, Reb= im § 1 des G. von 1878 bezeichneten Ver-
pfähle usw. vernichten und verseuchte oder fügungen. Die demgemäß erlassenen Anord-
der Verseuchung verdächtige Flächen und Wein= nungen sind nach § 2 des G. von 1885 wie
baugerätschaften desinfizieren zu lassen, ferner polizeiliche Verordnungen bekanntzumachen, wer-
das Betreten solcher Flächen zu verbieten und den aber, mit Ausschluß der im § 1 Ziff. 2 u. 3
deren weitere Benutzung Beschränkungen zu bezeichneten, für den einzelnen schon durch
unterwersen. Dem Besitzer ist nach § 6 des mündliche Mitteilung wirksam. Vorläufige An-
Reblausgesetzes Entschädigung zu gewähren für ordnungen können nach § 3 des G. von 1885
die vernichteten und die bei der Untersuchung von der Ortspolizeibehörde erlassen werden.
beschädigten gesunden Reben; für vernichtete Gegen die Verfügungen des Oberpräsidenten
kranke Reben und für die auferlegten Nutzungs= findet nach § 4 das. die Beschwerde an den
beschränkungen wird Ersatz nicht gewährt; die Mi# L. statt; soweit es sich um Anordnungen
Entschädigung fällt ferner fort, wenn dem Be= wegen Vernichtung von Rebkulturen und Des-
sitzer ein Verstoß gegen die Tilgungsvorschriften infektion des Bodens handelt, ist für die Be-
zur Last fällt (Reblausgesetz § 7). Die Kosten schwerde eine zehntägige Frist vorgeschrieben,
der Entschädigung fallen dem beteiligten Bundes= jedoch kann der Oberpräsident in Fällen drin-
staate zur Last. Über den Anspruch auf Ent= gender Gefahr die Anordnungen sofort für vor-
schädigung und deren Höhe ist nach dem G., läufig vollstreckbar erklären. Für die wich-
betr. Maßregeln gegen die Verbreitung der tigeren Weinbaugebiete sind Aufsichtskommissare
Reblaus, vom 27. Febr. 1878 § 6 (GS. 129) bestellt, unter deren Leitung die ständige Wein-
der Rechtsweg zulässig. bauaussicht durch Bezirkssachverständige, Lokal-
IV. Besondere Vorschriften für beobachter und Lokalkommissionen ausgeübt wird.
einzelne Gebietsteile. Die vor- Das Verzeichnis von Gartenbau= oder botanischen
bezeichneten strengen Tilgungsvorschriften sind Anlagen, Schulen und Gärten, welche regelmäßi-
nach der Natur der Sache sowohl aus finan- gen Untersuchungen in angemessener Jahreszeit
ziellen wie aus wirtschaftlichen Gründen nur unterliegen und amtlich als den Anforderungen
da in vollem Umfange anwendbar, wo die der internationalen Reblauskonvention ent-
Tilgung einzelner Seuchenherde einen sicheren sprechend erklärt worden sind, ist zuletzt im
Erfolg verspricht. Hat sich dagegen die Ver= ZBl. 1909, 691 veröffentlicht.
seuchung auf eine ganze Gegend erstreckt, so Rechnungen öffentlicher Kassen sind die ge-
muß das Ziel einer völligen Vernichtung der ordneten Aufstellungen aller in einem bestimm-
Reblaus aufgegeben und der Schutz der übrigen ten Zeitraum ausgekommenen Einnahmen und
Weinbaugebiete im Wege der möglichsten Iso= geleisteten Ausgaben. Den R. sind Belege,
lierung des von der Reblaus befallenen Ge= d. h. Nachweise darüber beizufügen, daß die in
bietes sichergestellt werden. Das Reblausgesetz der R. aufgeführten Einnahmen und Ausgaben
bestimmt daher im § 13, daß, wenn sich die tatsächlich in der dort angegebenen Höhe, zur
Unterdrückung der Reblaus in einer Gegend angegebenen Zeit, zu dem dort bezeichneten
als nicht mehr durchführbar erweist, durch Be= Zweck und von den bzw. an die dort bezeich-
schluß des BR. einzelne Vorschriften des Ge= neten Personen erfolgt sind. Die R. der Staats-
setzes außer Anwendung gesetzt werden können, kassen haben die Einnahmen und Ausgaben in
wobei zugleich die zum Schutze des übrigen derselben Anordnung nachzuweisen, in welcher
Weinbaues erforderlichen besonderen Anordnun= sie in den Kassenetats aufgeführt sind, und
gen zu erlassen sind. Von dieser Befugnis hat haben sowohl in ihren einzelnen Ansätzen als
der BR. Gebrauch gemacht, indem nach RK= im ganzen das bei dem Jahresabschluß festge-
Bek. vom 7. Juli 1905 (RBl. 690) für die stellte Ergebnis der Kassenbücher wiederzugeben.
in der Bekanntmachung näher bezeichneten Sie werden der Regel nach für ein volles Etats-
thüringischen, sächsischen und lothringischen Wein= jahr gelegt; Ausnahmen („Stückrechnungen")
baugebiete Sondervorschriften erlassen sind. bedürfen der Zustimmung der Oberrechnungs-
V. Behörden und Verfahren. Der kammer. Die R. der Staatskassen werden zu-
RK. hat nach § 15 des Reblausgesetzes die Aus= nächst durch die zuständigen Behörden einer
führung des Gesetzes zu überwachen, auf gleich-, Vorprüfung (Abnahme) unterzogen, wobei sie
mäßige Handhabung hinzuwirken und kann Be= und, soweit das noch nicht geschehen, auch die
amte und Sachverständige zur Teilnahme an Belege rechnerisch zu prüfen und zu bescheinigen,
den Bekämpfungsarbeiten abordnen. Er ist in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen
ferner nach dem G., betr. Maßregeln gegen die und mit den nötigen Erläuterungen und Be-
R., vom 6. März 1875.(RG Bl. 175) befugt, für merkungen sowie den etwa noch fehlenden Be-
seine mit Ermittlungen und Untersuchungen be= scheinigungen zu versehen sind. Alsdann ge-
trauten Organe den Zutritt zu jedem mit Reben langen sie mit dem Abnahmeprotokoll an die