Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

354 Rechtsanwälte 
R. werden die Titel Justizrat und Ge= geber auf Antrag des letzteren zu vermitteln; 
heimer Justizrat verliehen. 4. Gutachten, welche von der Justizverwaltung, 
III. Für ihre Berufstätigkeit beziehen die R., sowie solche, welche bei Streitigkeiten zwischen 
abgesehen von den teilweise pauschalierten Aus- einem Mitgliede der Kammer und seinem Auf- 
lagen (s. Pauschsätze und Vf. vom 20. Febr. traggeber von den Gerichten erfordert werden, 
1911 — Jll l. 115), Gebühren nach der zu erstatten; 5. das Vermögen der Kammer zu 
Gebührenordnung vom 7. Juli 1879 verwalten und ihr über die Verwaltung jährlich 
(ReBl. 1898, 692), welche durch das G. vom Rechnung zu legen (8 49). Der Vorstand und 
1. Juni 1909 (RBl. 475) Art. 1V und das G.die Kammer sind berechtigt, Vorstellungen und 
vom 22. Mai 1910 (RG Bl. 767) Art. IX geändert Anträge, welche das Interesse der Rechtspflege 
worden ist, den Art. 1—17 des G., enthaltend oder der Rechtsanwaltschaft betreffen, an die 
die landesgesetzlichen Vorschriften über die Ge--Landesjustizverwaltung zu richten (§ 50). Die 
bühren der R. und Gerichtsvollzieher, vom Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Vor- 
27. Sept./6. Okt. 1899 (GS. 381), dem G.,/standes steht dem Präsidenten des Oberlandes- 
betr. die Abänderung dieses G., vom 21. März gerichts zu. Dieser kann örtliche Geschäfts- 
1910 (GS. 15) — s. den neuen Text des ersteren revisionen bei den Vorständen vornehmen und 
Gesetzes in G. 1910, 261 —, dem § 20 des G., dabei die Bureauverwaltung, Buch= und Kassen- 
betr. die Abänderung der Unfallversicherungs= führung einsehen und prüfen, ob die gemäß § 48 
gesetze, vom 30. Juni 1900 (RG#Bl. 335, 573) Ziff. 1 u. 3 der Rechtsanwaltsordnung für den 
und der kais. V., betr. die Gebühren der R. inneren Bureaudienst getroffenen Anordnungen 
im Verfahren vor den Schiedsgerichten für beobachtet sind, hierbei sich auch der Mitwirkung 
Arbeiterversicherung und dem RNVA., vom eines seiner Beamten bedienen (§ 59 Abs. 1 Satz 1). 
22. Dez. 1901 (REl. 497). Die Ansprüche der Erentscheidet ferner über Beschwerden, welche den 
R. verjähren in 2 Jahren (§ 196 Nr. 15 BGB.). Geschäftsbetrieb des Vorstandes betreffen (§ 59 
Die Liquidation eines R. unterliegt bei der An= Abs. 1 Satz 2). Gesetzwidrige Beschlüsse oder 
weisung aus fiskalischen Fonds einer besonderen! Wahlen der Kammer oder des Vorstandes können 
Prüfung durch einen Kalkulaturbeamten und von dem Oberlandesgericht aufgehoben werden 
den Justitiar der Regierung (Vf. vom 22. Juli (§ 59 Abs. 2). Der Vorsitzende des Vorstandes 
1852 und vom 8. Febr. 1882 — MBl. 1852, hat jährlich dem JM. und dem Oberlandes- 
215; 1882, 61). Ein R., der in einer Verwal= gericht einen schriftlichen Bericht über die Tätig- 
tungsstreitsache selbst die obsiegende Partei ist, keit der Kammer und des Vorstandes zu erstatten 
hat von der unterliegenden Partei die einem (§ 61). Nach § 41 a in der Fassung des G. vom 
R. für die Wahrnehmung der mündlichen Ver- 22. Mai 1910 können durch Anordnung der Lan- 
handlung vor dem BezA. oder dem O##G. zu- desjustizverwaltung im Bezirk eincs Oberlandes- 
stehenden Gebühren nur dann zu beanspruchen, — gerichts unter gewissen Voraussetzungen zwei 
wenn sie seine baren Auslagen für die persön= Anwaltskammern eingerichtet werden. Dies ist 
liche Wahrnehmung der mündlichen Verhand= im Bezirke des Kammergerichts geschehen (Vf. 
lung nicht übersteigen (OVG. 51, 452). S. auch vom 21. Nov. 1910 — JM l. 406). 
Auslagen III. Wegen ihrer Veranlagung V. Eine besondere Stellung hat die Rechts- 
zur Einkommensteuer s. Art. 21 der Ausf Anw. zlan waltschaft bei dem Reichsge- 
Eink St G. vom 25. Juli 1906, sowie O#GSt. 1richte. Sie ist nicht freigegeben, vielmehr 
136; 11, 157; 13, 205 und dazu Gutfeld in entscheidet das Präsidium des RG. über die 
der JW. 32, 425. Uber die Krankenversiche= Zulassung nach freiem Ermessen. Die Zu- 
rungspflicht ihrer Angestellten vgl. KVG. § 1 lassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem R. ist 
Ziff. 2 a. mit der bei einem anderen Gericht unvereinbar. 
IV. Die innerhalb des Bezirkes eines Ober-Die bei dem RG. zugelassenen R. dürfen bei 
landesgerichts zugelassenen R. bilden eine An- einem anderen Gerichte nicht auftreten und auch 
waltskammer. Diese hat ihren Sitz am nicht die ihnen als Prozeßbevollmächtigten zu- 
Orte des Oberlandesgerichts (Rechtsanwaltsord= stehende Vertretung auf einen bei dem R. 
nung § 41). Sie hat einen aus ihren Mitgliedern nicht zugelassenen Anwalt übertragen. Die An- 
auf vier Jahre gewählten Vorstand von 9 bis waltskammer wird durch die bei dem RG. zu- 
15 Mitgliedern, von denen alle zwei Jahre die gelassenen R. gebildet. Hinsichtlich der Auf- 
Hälfte ausscheidet. Der Vorstand wählt aus sichtsbefugnisse tritt an die Stelle der Landes- 
seiner Mitte einen Vorsitzenden (§8 42—46). justizverwaltung der RK. und an die des Ober- 
Der Kammer liegt ob: 1. die Feststellung der landesgerichts das RE. (Rechtsanwaltsordnung 
Geschäftsordnung für die Kammer und den §§ 98—102. 
Vorstand; 2. die Bewilligung der Mittel zurß VI. Immilitärgerichtlichen Straf- 
Bestreitung des für die gemeinschaftlichen An-mverfahren werden R. als Verteidiger zu- 
gelegenheiten erforderlichen Aufwandes und die gelassen und können sie als solche von Amts 
Bestimmung des Beitrages der Mitglieder; wegen bestellt werden nur, wenn sie von der 
3. die Prüfung und Abnahme der seitens des obersten Militärjustizuerwaltung ernannt sind. 
Vorstandes zu legenden Rechnung (8 48). Der Auf die Berufstätigkeit dieser R. finden der 
Vorstand hat 1. die Aufsicht über die Erfüllung § 150 St PO. und die Gebührenordnung vom 
der den Mitgliedern der Kammer obliegenden 7. Juli 1879 entsprechende Anwendung; dabei 
Pflichten und die ehrengerichtliche Strasgewalt stehen im Sinne des § 63 der Gebührenordnung 
zu üben; 2. Streitigkeiten unter den Mitgliedern den Strafkammern die Kriegsgerichte, dem 
der Kammer auf Antrag zu vermitteln; 3. Strei= Reichsgerichte das Reichsmilitärgericht gleich 
tigkeiten aus dem Auftragsverhältnisse zwischen (§ 341 MStGO., § 17 EGMStGO.). — Ganz 
einem Mitgliede der Kammer und dem Auftrag= ausgeschlossen sind die N. von der Führung von 
  
  
  
  
  
 
	        
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