364 Redakteure — Redefreiheit
für Strafe und Untersuchungs-Zeitung oder Zeitschrift, welche in monatlichen
haft), oder 2. so, daß der Forderung der Ver= oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen
waltungsbehörde zunächst genügt werden muß, erscheint, muß auf jeder Nummer, jedem Stück
das Geleistete jedoch im Wege der gerichtlichen oder Hesfte Namen und Wohnort des
Klage zurückgefordert werden kann, z. B. S 91 verantwortlichen R. enthalten. Die Benennung
des RStemp’ G. vom 15. Juli 1909 (R Bl. 833), mehrerer Personen als verantwortliche
oder 3. so, daß der öffentlichrechtliche Teil der R. ist nur dann zulässig, wenn aus Form und
Angelegenheit von der Verwaltungsbehörde, Inhalt der Benennung mit Bestimmtheit zu
der privatrechtliche vom Gericht zu erledigen ist, ersehen ist, für welchen Teil der Druckschrift
z. B. § 11 ECGGVG., betr. die Verfolgung von jede von ihnen die Redaktion besorgt (Preß-=
Beamten wegen Uberschreitung der Amtsbefug= gesetz § 7). Anzugeben ist der bürgerliche Name
nisse, und § 51 Gew O., betr. die Untersagung (nicht der Schriftstellername) des R. (R St. 28,
von gewerblichen Anlagen. Vgl. BVerwal-73). Die Angabe muß unmittelbar (nicht erst
tungsstrafverfahren. im Wege von Schlußfolgerungen) erkennen
III. Megen des Rechtes und der Pflicht der lassen, wer R. ist (ReE# St. 28, 399). Als Wohn-
Gerichte zu der Prüfung, ob der R. zulässig ist, ort muß die politische Gemeinde angegeben
s. Kompetenzkonfliktec. werden, in welcher der R. seinen Wohnsitz oder
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broesf, ie Gesee nber die Nessortverhoitteffe ziteen, Besteht die Druckschrift aus einem Hauptblatt
den Gerichten und den Verwaltungebehörden in Preußen, und aus Beilagen, so genügt die Angabe auf
1904. dem Hauptblatt, wenn dieses oder die Beilagen
Redakteure. I. R. einer periodischen Druck-] einen die Zusammengehörigkeit deutlich ergeben-
schrift (s. Druckschriften II) ist derienige, den Vermerk tragen. Ist nur ein R. ange-
der bei Herstellung ihres Inhalts durch Samm= geben, so erstreckt sich seine Verantwortlichkeit
lung, Sichtung und Bearbeitung des Stosffes, auf alle Teile der Zeitschrift (Rst. 7, 45).
bei dessen Vorbereitung zum Druck und bei seiner Sollen mehrere R. verantwortlich sein, so müssen
Veröffentlichung die leitende Tätigkeit ausübt. dic verschiedenen Teile des Blatts, für welche
Er wird verantwortlicher R. genannt,
insofern er nach dem Preßgesetz (s. Presse II)
gewisse polizeiliche und rechtliche Pflichten hat.
Als „Sitzredakteur"“ wird in der Umgangssprache
cine Person bezeichnet, die mit ihrer Zustimmung
auf der Druckschrift fälschlich als verantwort-
licher R. genannt ist, um die strafrechtlichen
Jolgen von Preßdelikten cuf sich zu nehmen,
während sie tatsächlich die Tätigkeit eines R.
nicht ausübt. Wer in einem solchen Falle als
verantwortlicher R. anzusehen ist, unterliegt
Zweifeln und ist auch durch die Rechtsprechung
nicht völlig klargestellt (vol. Ra St. 21, 23;
27, 246; 34, 187; 35, 271; 36, 215). Es wird
als solcher diejenige Person, die mit Willen des
Eigentümers der Zeitschrift (des Geschäftsin-
habers und mit ihrem Willen als verantwort-
icher R. auf der Zeitschrift benannt worden ist,
so lange gelten müssen, als nicht nachgewiesen
wird, daß ihre Benennung fälschlich erfolgt ist.
Wird die gesetzliche Vermutung, daß sie der R.
ist, widerlegt, so trägt die Person, welche tat-
sächlich die Redaktion besorgt hat, die preß-
rechtliche Verantwortlichkeit. Als „Chef-
redakteur" kann sowohl ein „verantwortlicher
R.“ als auch ein Leiter der Zeitschrift bezeichnet
werden, der nur eine die Tätigkeit des verant-
wortlichen R. überwachende Oberleitung hat.
Verantwortlicher R. darf nur eine Person sein,
welche verfügungsfähig, im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte ist und im Deutschen Reich
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat (Preßgesetz § 8). Unter Verfügungsfähigkeit
ist hier die Geschäftsfähigkeit im Sinne der
#§§ 104 ff. BG B. zu verstehen. Auch weibliche
Personen und in Deutschland wohnende Aus-
länder können verantwortliche R. sein, aber
nicht juristische Personen. Die geistige Befähi-
gung für die Tätigkeit als R. ist nicht rechtliche
Bedingung für die Zulässigkeit der Übernahme
der Verantwortlichkeit (R# t. 35, 274).
II. Jede periodische Druckschrift, d. h. jede
sie einzeln die Verantwortlichkeit tragen, auch
äußerlich voneinander getrennt sein (R#t. 28,
73). Die Ablehnung der Verantwortlichkeit des
R. für einen bestimmten Teil der Zeitschrift ist
bedeutungslos, wenn für diesen nicht eine andere
Person als verantwortlicher R. benannt ist. —
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über
die Benennung des R. werden mit Geldstrafen
bis zu 150 M oder mit Haft bestraft (Preß=
gesetz § 19 Ziff. 1). — Über die strafrechtliche
Verantwortlichkeit des R. für den Inhalt
der Zeitschrift s. Preßvergehen, über
Druckschriften, die nur amtliche Mitteilungen
enthalten, und über die vervielfältigten Korre-
spondenzen s. Presse III.
III. Außer der Verantwortlichkeit für den
Inhalt der periodischen Zeitschrift liegt dem
verantwortlichen R. noch die Verpflichtung ob,
die ihm von öffentlichen Behörden mitgeteilten
amtlichen Bekanntmachungen auf
deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen
Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten
Nummern des Blatts aufzunehmen, sofern dieses
überhaupt Anzeigen aufnimmt (Preßgesetz § 10).
Endlich ist er zur Aufnahme von Berich-
tigungen (s. d.) verpflichtet. Über Zu-
widerhandlungen gegen diese Verpflichtungen
s. Preßvergehen.
Loening, Die strafrechtliche Haftung des Redakteurz,
1ssg: Oetker, Die strafrechtliche Haftung des verant-
wortlichen Redakteurs, 1893; Liebich, Der verant-
wortliche Redakteur, 1905: serner Groschuff in
Goltd Arch. 23, 27; v. Bülow,, daselbst 40, 241;: 43, 321;
Sladecek, daselbst 43, 3418; v. Buri, daselbst 16, 18.
Redefreiheit ist die Bezeichnung für den mit
der Immunität der Mitglieder gesetzgebender
Körperschaften zusammenhängenden Schutz, wel-
chen sie für ihre Abstimmungen und die in
Ausübung ihres Berufes getanen Außerungen
in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht ge-
nießen. Art. 30 RV. gewährt diesen Schutz in
weitestem Umfange, indem nach demselben kein
Mitglied des R. zu irgend einer Zeit wegen