Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

364 Redakteure — Redefreiheit 
für Strafe und Untersuchungs-Zeitung oder Zeitschrift, welche in monatlichen 
haft), oder 2. so, daß der Forderung der Ver= oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen 
waltungsbehörde zunächst genügt werden muß, erscheint, muß auf jeder Nummer, jedem Stück 
das Geleistete jedoch im Wege der gerichtlichen oder Hesfte Namen und Wohnort des 
Klage zurückgefordert werden kann, z. B. S 91 verantwortlichen R. enthalten. Die Benennung 
des RStemp’ G. vom 15. Juli 1909 (R Bl. 833), mehrerer Personen als verantwortliche 
oder 3. so, daß der öffentlichrechtliche Teil der R. ist nur dann zulässig, wenn aus Form und 
Angelegenheit von der Verwaltungsbehörde, Inhalt der Benennung mit Bestimmtheit zu 
der privatrechtliche vom Gericht zu erledigen ist, ersehen ist, für welchen Teil der Druckschrift 
z. B. § 11 ECGGVG., betr. die Verfolgung von jede von ihnen die Redaktion besorgt (Preß-= 
Beamten wegen Uberschreitung der Amtsbefug= gesetz § 7). Anzugeben ist der bürgerliche Name 
nisse, und § 51 Gew O., betr. die Untersagung (nicht der Schriftstellername) des R. (R St. 28, 
von gewerblichen Anlagen. Vgl. BVerwal-73). Die Angabe muß unmittelbar (nicht erst 
tungsstrafverfahren. im Wege von Schlußfolgerungen) erkennen 
III. Megen des Rechtes und der Pflicht der lassen, wer R. ist (ReE# St. 28, 399). Als Wohn- 
Gerichte zu der Prüfung, ob der R. zulässig ist, ort muß die politische Gemeinde angegeben 
s. Kompetenzkonfliktec. werden, in welcher der R. seinen Wohnsitz oder 
—]ises -——¾sem eddhrinhen senihali hai di ch 
broesf, ie Gesee nber die Nessortverhoitteffe ziteen, Besteht die Druckschrift aus einem Hauptblatt 
den Gerichten und den Verwaltungebehörden in Preußen, und aus Beilagen, so genügt die Angabe auf 
1904. dem Hauptblatt, wenn dieses oder die Beilagen 
Redakteure. I. R. einer periodischen Druck-] einen die Zusammengehörigkeit deutlich ergeben- 
schrift (s. Druckschriften II) ist derienige, den Vermerk tragen. Ist nur ein R. ange- 
der bei Herstellung ihres Inhalts durch Samm= geben, so erstreckt sich seine Verantwortlichkeit 
lung, Sichtung und Bearbeitung des Stosffes, auf alle Teile der Zeitschrift (Rst. 7, 45). 
bei dessen Vorbereitung zum Druck und bei seiner Sollen mehrere R. verantwortlich sein, so müssen 
Veröffentlichung die leitende Tätigkeit ausübt. dic verschiedenen Teile des Blatts, für welche 
  
Er wird verantwortlicher R. genannt, 
insofern er nach dem Preßgesetz (s. Presse II) 
gewisse polizeiliche und rechtliche Pflichten hat. 
Als „Sitzredakteur"“ wird in der Umgangssprache 
cine Person bezeichnet, die mit ihrer Zustimmung 
auf der Druckschrift fälschlich als verantwort- 
licher R. genannt ist, um die strafrechtlichen 
Jolgen von Preßdelikten cuf sich zu nehmen, 
während sie tatsächlich die Tätigkeit eines R. 
nicht ausübt. Wer in einem solchen Falle als 
verantwortlicher R. anzusehen ist, unterliegt 
Zweifeln und ist auch durch die Rechtsprechung 
nicht völlig klargestellt (vol. Ra St. 21, 23; 
27, 246; 34, 187; 35, 271; 36, 215). Es wird 
als solcher diejenige Person, die mit Willen des 
Eigentümers der Zeitschrift (des Geschäftsin- 
habers und mit ihrem Willen als verantwort- 
icher R. auf der Zeitschrift benannt worden ist, 
so lange gelten müssen, als nicht nachgewiesen 
wird, daß ihre Benennung fälschlich erfolgt ist. 
Wird die gesetzliche Vermutung, daß sie der R. 
ist, widerlegt, so trägt die Person, welche tat- 
sächlich die Redaktion besorgt hat, die preß- 
rechtliche Verantwortlichkeit. Als „Chef- 
redakteur" kann sowohl ein „verantwortlicher 
R.“ als auch ein Leiter der Zeitschrift bezeichnet 
werden, der nur eine die Tätigkeit des verant- 
wortlichen R. überwachende Oberleitung hat. 
Verantwortlicher R. darf nur eine Person sein, 
welche verfügungsfähig, im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte ist und im Deutschen Reich 
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
hat (Preßgesetz § 8). Unter Verfügungsfähigkeit 
ist hier die Geschäftsfähigkeit im Sinne der 
#§§ 104 ff. BG B. zu verstehen. Auch weibliche 
Personen und in Deutschland wohnende Aus- 
länder können verantwortliche R. sein, aber 
nicht juristische Personen. Die geistige Befähi- 
gung für die Tätigkeit als R. ist nicht rechtliche 
Bedingung für die Zulässigkeit der Übernahme 
der Verantwortlichkeit (R# t. 35, 274). 
II. Jede periodische Druckschrift, d. h. jede 
  
  
sie einzeln die Verantwortlichkeit tragen, auch 
äußerlich voneinander getrennt sein (R#t. 28, 
73). Die Ablehnung der Verantwortlichkeit des 
R. für einen bestimmten Teil der Zeitschrift ist 
bedeutungslos, wenn für diesen nicht eine andere 
Person als verantwortlicher R. benannt ist. — 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über 
die Benennung des R. werden mit Geldstrafen 
bis zu 150 M oder mit Haft bestraft (Preß= 
gesetz § 19 Ziff. 1). — Über die strafrechtliche 
Verantwortlichkeit des R. für den Inhalt 
der Zeitschrift s. Preßvergehen, über 
Druckschriften, die nur amtliche Mitteilungen 
enthalten, und über die vervielfältigten Korre- 
spondenzen s. Presse III. 
III. Außer der Verantwortlichkeit für den 
Inhalt der periodischen Zeitschrift liegt dem 
verantwortlichen R. noch die Verpflichtung ob, 
die ihm von öffentlichen Behörden mitgeteilten 
amtlichen Bekanntmachungen auf 
deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen 
Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten 
Nummern des Blatts aufzunehmen, sofern dieses 
überhaupt Anzeigen aufnimmt (Preßgesetz § 10). 
Endlich ist er zur Aufnahme von Berich- 
tigungen (s. d.) verpflichtet. Über Zu- 
widerhandlungen gegen diese Verpflichtungen 
s. Preßvergehen. 
Loening, Die strafrechtliche Haftung des Redakteurz, 
1ssg: Oetker, Die strafrechtliche Haftung des verant- 
  
wortlichen Redakteurs, 1893; Liebich, Der verant- 
wortliche Redakteur, 1905: serner Groschuff in 
Goltd Arch. 23, 27; v. Bülow,, daselbst 40, 241;: 43, 321; 
Sladecek, daselbst 43, 3418; v. Buri, daselbst 16, 18. 
Redefreiheit ist die Bezeichnung für den mit 
der Immunität der Mitglieder gesetzgebender 
Körperschaften zusammenhängenden Schutz, wel- 
chen sie für ihre Abstimmungen und die in 
Ausübung ihres Berufes getanen Außerungen 
in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht ge- 
nießen. Art. 30 RV. gewährt diesen Schutz in 
weitestem Umfange, indem nach demselben kein 
Mitglied des R. zu irgend einer Zeit wegen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.