Redemptoristen
seiner Abstimmung oder wegen der in Aus-
übung seines Berufes getanen Außerungen ge-
richtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst
außerhalb der Versammlung zur Verantwor-
tung gezogen werden kann.
ausgesprochenen Außerungen nur innerhalb der
Kammer — zur Rechenschaft gezogen werden“
nach einem Beschluß des vormaligen Ober-
tribunals eine strafrechtliche Verfolgung bei ver-
leumderischen Behauptungen und Verbreitung
von Tatsachen offen. § 11 St G. hat mit
Rücksicht hierauf die Bestimmungen der RV.
für die Mitglieder der Landtage und Kammern
der Bundesstaaten aufgenommen, so daß nun-
mehr eine strafrechtliche Verfolgung in jedem
Falle ausgeschlossen ist. Auch die Frage, ob
unter Umständen im Disziplinarwege gegen
Mitglieder des Landtages wegen Ausübung
ihres Berufes vorgegangen werden könnte, ist
nach Entstehung und Absicht des St GB. § 11,
sowie der Stellung des Disziplinarrechts zum
Strafrecht zu verneinen.
Redemptoristen s. Jesuiten.
Reeder. 1. Seeschiffahrt. R. im
privatrechtlichen Sinne ist der Eigentümer eines
ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden
Schiffes (HGB. § 484); im öffentlichrechtlichen
Sinne ist R. jeder Schiffseigentümer, von dessen
Reichsangehörigkeit es abhängt, ob das Schiff
die Reichsflagge (PHandelsflagge) füh-
ren darf. Wird von mehreren Personen (Mit-
reeder) ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes
Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für ge-
meinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht
eine Reederei. Durch Beschluß der Mehr-
heit kann für den Reedereibetrieb ein Korre-
spondentreeder (Schiffsdirektor, Schiffs-
disponent) bestellt werden, der im Verhältnis
zu Dritten alle Rechtsgeschäfte vornehmen kann,
die der Betrieb der Reederei gewöhnlich mit
sich bringt. Über die Haftung des R. s. HGB.
§§ 485—488, über das Rechtsverhältnis der Mit-
reeder und die Rechte und Pflichten des Korre-
spondentreeders s. HG. 88 492—510. Das
Verhältnis des R. zum Schiffer regelt sich nach
HG#B. 8§§ 511—555, während für das Verhältnis
des R. zur Schiffsmannschaft die Seemanns-
ordnung (s. d.) maßgebend ist.
2. In der Binnenschiffahrt'ts. d.) heißt
der Eigentümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen
oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und
hierzu von ihm verwendeten Schiffes Schiffs-
eigner. UÜber die Haftung des Schiffs-
eigners s. Binnenschiffahrtsgesetz §§ 3—6, über
das Verhältnis des Schiffseigners zum Schiffer
&§ 7—20 a. a. O., über das Verhältnis des
Schiffseigners zur Schiffsmannschaft §8 21 bis
25 a. a. O.
Referendare s. Richter VI und Richter-
amt l und II, sowie Regierungsrefe-
rendare.
Reformatio In pejus s. Rechtsmittel und
Wiederaufnahme des Verfahrens lll:
sowie Berufung; Beschwerde VI und
Revision IV.
heitsschule.
— Regentschaft 365
Regalien (jura regalia) sind Rechte, welche
dem Könige (Landesherrn) als solchem, im
konstitutionellen Staate dem Staate als solchem,
nach Gesetz oder Herkommen zustehen.
Art. 84 Abs. 1
Vu. ließ in seiner Fassung „sie, die Mitglieder
beider Kammern, können — für ihre darin
Von
dem fiskalischen Vermögen unterscheiden sie sich
dadurch, daß sie nicht wic dieses zufällig und aus
den gleichen Titeln, welche für Privatpersonen
bestehen, sondern begrifflich den Staat zum
Subjekte haben. Sie zerfallen in die höheren
und die niederen (nutzbaren, Finanz-) Regalien.
Jene sind die Majestäts= oder Hoheitsrechte
(Justiz-, Polizei-, Finanzhoheit usw.), die un-
trennbar mit der Staatsgewalt verbunden und
staatsrechtlicher Natur sind. Diese, die R. im
eigentlichen Sinne, sind meist zivilrechtlicher
Natur, indem sie das ausschließliche Eigentums-
recht an gewissen Gegenständen (z. B. Mine-
ralien: Bergregal; Tieren: Jagd= und Fischerei-
regal; Tabak, Salz: Tabak= und Salzregal) zum
Inhalte haben, teilweise aber auch von öfsentlich-
rechtlicher, namentlich gewerberechtlicher Art,
wie das Postregal und das Telegraphenregal,
und, wenn auch nicht durchweg, auf das Bestre-
ben zurückzuführen, dem Staate Einnahmcquellen
zu verschaffen. Auch die R. im eigentlichen Sinne
sind unübertragbar, nur ihre Ausübung kann
Privatpersonen überlassen werden. Der Zug
der neueren Zeit geht auf die Beseitigung der
niederen R., namentlich auch in Preußen. So
ist hier das Jagdregal längst aufgehoben, ebenso
der Bergbau nicht mehr regalisiert. Bestehen
geblieben sind noch das Bernstein= und das
Lotterieregal (s. Bernstein und Lotterie,
auch Postregal). Das Regalrecht bezüglich
herrenloser Grundstücke ist jetzt im § 928 BGB.
und Art. 190 EcsB#B. reichsrechtlich anerkannt.
Nach Art. 73 EBB. sind die landesgesetz-
lichen Vorschriften über R. unberührt geblie-
ben, was sich, da die höheren R. öffentlich-
rechtlicher Natur sind und deshalb vom B#B.
schon nach Art. 55 E. nicht getroffen wer-
den, nur auf die niederen R. bezieht. So-
weit es in Preußen noch R. gibt, sind dafür
die Bestimmungen des ALR. (88 24 ff. Teil II.
Tit. 14) maßgebend geblieben, wobei jedoch
streitig ist, ob und inwieweit der von der Ver-
jährung bei R. handelnde § 35 noch gilt. Uber
die Zuständigkeit für die Verwaltung der R. f.
§ 26 Ziff. 1 der V. vom 30. April 1815 wegen
verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden
daher bei
(GS. 85), § 3 Ziff. 1 der Instr. zur Geschäfts-
führung der Regierungen vom 23. Okt. 1817
(GS. 248), Kab O. vom 31. Dez. 1825 (GS.
1826, 5) und § 18 LW.
Regentschaft, d. i. die Ausübung der Regie-
rungsgewalt an Stelle und im Namen des
behinderten Königs, tritt nach Art. 56 der
preuß. Verfassung ein, wenn der König minder-
jährig oder sonst dauernd behindert ist, selbst
zu regieren. Als weiterer, in der Verfassung
nicht erwähnter Fall wird hinzuzurechnen sein,
wenn der König eine Witwe in gesegnetem
Zustande hinterläßt, bis zur Geburt des Kindes,
falls letzteres zur Sukzession berechtigt sein könnte.
ÜUber die Notwendigkeit der R. hat der Land-
tag in vereinigter Sitzung zu beschließen. Die
N. selbst gebührt dem nächsten vollijährigen
Reformschule s. Gymnasien I; Ein-
Agnaten kraft eigenen Rechtes. Derselbe hat
dem Eintreten der erforderlichen