Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Redemptoristen 
seiner Abstimmung oder wegen der in Aus- 
übung seines Berufes getanen Außerungen ge- 
richtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst 
außerhalb der Versammlung zur Verantwor- 
tung gezogen werden kann. 
ausgesprochenen Außerungen nur innerhalb der 
Kammer — zur Rechenschaft gezogen werden“ 
nach einem Beschluß des vormaligen Ober- 
tribunals eine strafrechtliche Verfolgung bei ver- 
leumderischen Behauptungen und Verbreitung 
von Tatsachen offen. § 11 St G. hat mit 
Rücksicht hierauf die Bestimmungen der RV. 
für die Mitglieder der Landtage und Kammern 
der Bundesstaaten aufgenommen, so daß nun- 
mehr eine strafrechtliche Verfolgung in jedem 
Falle ausgeschlossen ist. Auch die Frage, ob 
unter Umständen im Disziplinarwege gegen 
Mitglieder des Landtages wegen Ausübung 
ihres Berufes vorgegangen werden könnte, ist 
nach Entstehung und Absicht des St GB. § 11, 
sowie der Stellung des Disziplinarrechts zum 
Strafrecht zu verneinen. 
Redemptoristen s. Jesuiten. 
Reeder. 1. Seeschiffahrt. R. im 
privatrechtlichen Sinne ist der Eigentümer eines 
ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden 
Schiffes (HGB. § 484); im öffentlichrechtlichen 
Sinne ist R. jeder Schiffseigentümer, von dessen 
Reichsangehörigkeit es abhängt, ob das Schiff 
die Reichsflagge (PHandelsflagge) füh- 
ren darf. Wird von mehreren Personen (Mit- 
reeder) ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes 
Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für ge- 
meinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht 
eine Reederei. Durch Beschluß der Mehr- 
heit kann für den Reedereibetrieb ein Korre- 
spondentreeder (Schiffsdirektor, Schiffs- 
disponent) bestellt werden, der im Verhältnis 
zu Dritten alle Rechtsgeschäfte vornehmen kann, 
die der Betrieb der Reederei gewöhnlich mit 
sich bringt. Über die Haftung des R. s. HGB. 
§§ 485—488, über das Rechtsverhältnis der Mit- 
reeder und die Rechte und Pflichten des Korre- 
spondentreeders s. HG. 88 492—510. Das 
Verhältnis des R. zum Schiffer regelt sich nach 
HG#B. 8§§ 511—555, während für das Verhältnis 
des R. zur Schiffsmannschaft die Seemanns- 
ordnung (s. d.) maßgebend ist. 
2. In der Binnenschiffahrt'ts. d.) heißt 
  
der Eigentümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen 
oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und 
hierzu von ihm verwendeten Schiffes Schiffs- 
eigner. UÜber die Haftung des Schiffs- 
eigners s. Binnenschiffahrtsgesetz §§ 3—6, über 
das Verhältnis des Schiffseigners zum Schiffer 
&§ 7—20 a. a. O., über das Verhältnis des 
Schiffseigners zur Schiffsmannschaft §8 21 bis 
25 a. a. O. 
Referendare s. Richter VI und Richter- 
amt l und II, sowie Regierungsrefe- 
rendare. 
Reformatio In pejus s. Rechtsmittel und 
Wiederaufnahme des Verfahrens lll: 
sowie Berufung; Beschwerde VI und 
Revision IV. 
heitsschule. 
— Regentschaft 365 
Regalien (jura regalia) sind Rechte, welche 
dem Könige (Landesherrn) als solchem, im 
konstitutionellen Staate dem Staate als solchem, 
nach Gesetz oder Herkommen zustehen. 
Art. 84 Abs. 1 
Vu. ließ in seiner Fassung „sie, die Mitglieder 
beider Kammern, können — für ihre darin 
Von 
dem fiskalischen Vermögen unterscheiden sie sich 
dadurch, daß sie nicht wic dieses zufällig und aus 
den gleichen Titeln, welche für Privatpersonen 
bestehen, sondern begrifflich den Staat zum 
Subjekte haben. Sie zerfallen in die höheren 
und die niederen (nutzbaren, Finanz-) Regalien. 
Jene sind die Majestäts= oder Hoheitsrechte 
(Justiz-, Polizei-, Finanzhoheit usw.), die un- 
trennbar mit der Staatsgewalt verbunden und 
staatsrechtlicher Natur sind. Diese, die R. im 
eigentlichen Sinne, sind meist zivilrechtlicher 
Natur, indem sie das ausschließliche Eigentums- 
recht an gewissen Gegenständen (z. B. Mine- 
ralien: Bergregal; Tieren: Jagd= und Fischerei- 
regal; Tabak, Salz: Tabak= und Salzregal) zum 
Inhalte haben, teilweise aber auch von öfsentlich- 
rechtlicher, namentlich gewerberechtlicher Art, 
wie das Postregal und das Telegraphenregal, 
und, wenn auch nicht durchweg, auf das Bestre- 
ben zurückzuführen, dem Staate Einnahmcquellen 
zu verschaffen. Auch die R. im eigentlichen Sinne 
sind unübertragbar, nur ihre Ausübung kann 
Privatpersonen überlassen werden. Der Zug 
der neueren Zeit geht auf die Beseitigung der 
niederen R., namentlich auch in Preußen. So 
ist hier das Jagdregal längst aufgehoben, ebenso 
der Bergbau nicht mehr regalisiert. Bestehen 
geblieben sind noch das Bernstein= und das 
Lotterieregal (s. Bernstein und Lotterie, 
auch Postregal). Das Regalrecht bezüglich 
herrenloser Grundstücke ist jetzt im § 928 BGB. 
und Art. 190 EcsB#B. reichsrechtlich anerkannt. 
Nach Art. 73 EBB. sind die landesgesetz- 
lichen Vorschriften über R. unberührt geblie- 
ben, was sich, da die höheren R. öffentlich- 
rechtlicher Natur sind und deshalb vom B#B. 
schon nach Art. 55 E. nicht getroffen wer- 
den, nur auf die niederen R. bezieht. So- 
weit es in Preußen noch R. gibt, sind dafür 
die Bestimmungen des ALR. (88 24 ff. Teil II. 
Tit. 14) maßgebend geblieben, wobei jedoch 
streitig ist, ob und inwieweit der von der Ver- 
jährung bei R. handelnde § 35 noch gilt. Uber 
die Zuständigkeit für die Verwaltung der R. f. 
§ 26 Ziff. 1 der V. vom 30. April 1815 wegen 
verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden 
  
  
daher bei 
(GS. 85), § 3 Ziff. 1 der Instr. zur Geschäfts- 
führung der Regierungen vom 23. Okt. 1817 
(GS. 248), Kab O. vom 31. Dez. 1825 (GS. 
1826, 5) und § 18 LW. 
Regentschaft, d. i. die Ausübung der Regie- 
rungsgewalt an Stelle und im Namen des 
behinderten Königs, tritt nach Art. 56 der 
preuß. Verfassung ein, wenn der König minder- 
jährig oder sonst dauernd behindert ist, selbst 
zu regieren. Als weiterer, in der Verfassung 
nicht erwähnter Fall wird hinzuzurechnen sein, 
wenn der König eine Witwe in gesegnetem 
Zustande hinterläßt, bis zur Geburt des Kindes, 
falls letzteres zur Sukzession berechtigt sein könnte. 
ÜUber die Notwendigkeit der R. hat der Land- 
tag in vereinigter Sitzung zu beschließen. Die 
N. selbst gebührt dem nächsten vollijährigen 
Reformschule s. Gymnasien I; Ein- 
Agnaten kraft eigenen Rechtes. Derselbe hat 
dem Eintreten der erforderlichen
	        
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