Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Voraussetzungen die R. ohne weiteres zu über- 
nahmen und den Landtag zur Beschlußfassung 
über die Notwendigkeit sofort zu berufen. Ist 
ein volljähriger Agnat nicht vorhanden, so 
wird der Regent von dem Landtage, der zu 
diesem Behufe von dem Staatsministerium zu- 
sammenzuberufen ist, in vereinigter Sitzung er- 
wählt (Art. 57). Der Regent hat den Eid auf 
die Verfassung zu leisten; bis dies geschehen, ist 
das Staatsministerium, welches auch im Falle 
der Notwendigkeit der Wahl eines Regenten 
die Regierung einstweilen zu führen hat, für 
alle Regierungshandlungen verantwortlich (Art. 
58). Die R. hört auf, wenn die dieselbe ver- 
anlassenden Ursachen in Wegfall gekommen sind. 
Eine Beschlußfassung hierüber steht dem Land- 
tage mangels entsprechender Bestimmungen 
nicht zu. 
Rechte wie dem Könige in bezug auf seine ge- 
samte staatsrechtliche Stellung nur mit Aus- 
  
Regierungen 
— die frühere Abteilung des Innern — 
aufgehoben und ihr Geschäftskreis, soweit der- 
selbe nicht auf andere Behörden — insbesondere 
Kr A. und BezA. — übergegangen ist, auf den Re- 
gierungspräsidenten, unter bureaumäßiger Or- 
ganisation dieser Behörde, mit den der R. zu- 
stehenden Befugnissen, von denen jedoch die 
Zwangsbefugnisse anderweit geregelt sind (LVG. 
§ 132), übertragen worden (s. das Weitere unter 
Regierungspräsident). Die zweite und 
dritte Abteilung der R. — für Kirchen= und Schul- 
wesen (Schulabteilung) und für direkte Steuern, 
Domänen und Forsten (Finanzabteilung) — sind 
in ihrer kollegialen Verfassung unverändert ge- 
blieben. Bei den R. zu Erfurt, Aachen, Stade 
und Osnabrück werden die Geschäfte des Ober- 
regierungsrates der Kirchen= und Schulabtei- 
Dem Regenten gebühren die gleichen I lung von dem dem Regierungspräsidenten bei- 
gegebenen Oberregierungsrat mitverwaltet. Die 
RN. zu Sigmaringen, Stralsund, Osnabrück und 
nahme der dem Könige als solchem zustehenden Aurich waren ursprünglich in Abteilungen nicht 
Ehrenrechte (Titel, 
ähnliches). — Verschieden von der R. ist die 
Stellvertretung bei vorübergehender Behinde- 
rung des Königs. Bestimmungen hierüber 
finden sich nicht in der Verfassung; es bleibt 
daher dem Könige überlassen, in welcher Weise 
er eine derartige Stellvertretung ordnen will. 
Die Anordnung einer Stellvertretung bedarf, 
um wirksam zu sein, der ministeriellen Gegen- 
zeichnung und Bekanntmachung in der Gesetz- 
sammlung. — Im Falle der Einsetzung einer 
RN. fällt dem Regenten die Wahrnehmung der- 
jenigen Rechte, welche die RV. dem Könige 
von Preußen als deutschem Kaiser gewährt, von 
selbst zu. Das preuß. Staatsrecht ist in dieser 
Beziehung allein entscheidend; dem Reiche steht 
keinerlei Einwirkung oder Prüfung zu. 
Bundesstaates s. §8 96, 97, 100 StGB. 
Arndt, Preuß. Verfassungsurkunde, 1907, S. 219 ff.; 
v. Rön ne-Zorn, Staatsrecht Bd. 1 (1899) S. 234 ff. 
Regierungen. Die Einsetzung der R. an Stelle 
der ehemaligen Kriegs= und Domänenkammern 
beruht auf den V. vom 26. Dez. 1808 und 
30. April 1815 (GS. S. 361 bzw. 85); ihre Zu- 
ständigkeit und ihr Geschäftsgang sind geregelt 
durch die Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817(GS. 248), 
die Oberpräsidialinstruktion vom 31. Dez- 1825 
  
Wegen: 
des strafrechtlichen Schutzes des Regenten eines 
  
Bildnis auf Münzen und gegliedert (LVG. §8§ 21, 25; V. vom 3. Nov. 
1884 — GeE. 349); durch V . vom 22. April 
1892 (GS. 90) ist jedoch bei den R. zu Stral- 
sund und Osnabrück eine Abteilung für direkte 
Steuern, Domänen und Forsten, bei Aurich 
eine solche für direkte Steuern und Domänen, 
durch V. vom 2. Sept. 1894 (GS. 173), bei der 
R. zu Osnabrück auch eine Abteilung für Kirchen- 
und Schulwesen eingerichtet worden. Bei den R. 
zu Stralsund, Sigmaringen und Aurich, deren 
Verfassung hiernach von derjenigen der übrigen 
R. abweicht, werden die zur Zuständigkeit der 
vormaligen Regierungsabteilung des Innern ge- 
hörigen Geschäfte ebenfalls von dem Regie- 
rungspräsidenten wahrgenommen (LVG. 8 21). 
Die bei einzelnen R. vorhanden gewesenen land- 
wirtschaftlichen Abteilungen und Spruchkollegien 
sind sämtlich ausgehoben worden (LVG. F 23), 
das durch das LVG. (§8 23 Abs. 2) bei der R. 
zu Wiesbaden eingesetzte Spruchkollegium durch 
§ 2 des G. vom 21. März 1887 (GS. 61). Die 
Abteilungen für die Verwaltung der indirekten 
Steuern (KabO. vom 31. Dez. 1825 D II, 4), 
welche bei einzelnen R. bestanden, waren bereits 
vor Erlaß des LVG. durch Einrichtung von 
Provinzialsteuerdirektionen in Fortfall gekom- 
men. Solange jedoch in Hohenzollern die Auf- 
sicht über die Verwaltung der Zölle und in- 
(G. 1826, 1), die AKabO. vom 31. Dez. 1825 direkten Steuern einer Oberzolldirektion noch 
(GS. 1826, 5), die V. vom 27. Juni 1845 (GS. nicht zugewiesen ist, werden die nach der Ver- 
410), sowie später ergangene Spezialgesetze. 
Eine wesentliche Anderung hat die Organisation 
der R., deren Einführung in Hohenzollern durch 
die V. vom 7. Jan. 1852 (GS. 35), in Schles- 
wig-Holstein durch Ac. vom 20. Juni 1868 
(GS. 620), in Hessen-Nassau durch V. vom 
22. Febr. 1867 (GS. 273) und in Hannover 
durch § 25 LVG (8 120 Hann Kr O.) erfolgt ist, 
durch die neuere Verwaltungsgesetzgebung er- 
fahren (s. Behördenorganisation der 
preuß. Verwaltung.). 
I. In jedem Regierungsbezirk (s. d.) besteht 
eine R. (Bezirksregierung). Die R. zerfielen 
nach der älteren Verfassung in der Regel in 
drei Abteilungen, welche ebenso wie das 
Plenum der R. (s. d.) kollegial organisiert waren 
(Kab O. vom 31. Dez. 1825 D II; Reg.-Instr. 
§ 28). Durch § 18 L VG. ist die erste Abteilung 
  
waltungsordnung vom 15. Jan. 1908 (GS. 66) 
den Oberzolldirektionen zugcteilten Geschäfte von 
der N. in Sigmaringen wahrgenommen (8 13 
Abs. 2 a. a. O.). Eine besondere Abteilung für 
Kassensachen besteht nach der Reg. Instr. nicht, 
wenngleich eine solche tatsächlich bei verschiedenen 
R. eingerichtet ist. 
II. An der Spitze der R. steht der Regie- 
rungspräsident, welcher zugleich Vor- 
sitzender des Bez. ist (2V. § 28); die Direk- 
tion der Abteilungen untersteht Oberregie- 
rungsräten (KabO. vom 31. Dez. 1825 D 
III). Stellvertreter des Regierungspräsidenten 
in Fällen der Behinderung, und zwar sowohl in 
seinen Geschäften als Leiter der R., wie in den 
ihm übertragenen Geschäften der vormaligen 
Abteilung des Innern, ist, soweit nicht von den 
zuständigen Ministern in besonderen Fällen eine
	        
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