Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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kommissarien (. d.). 
als staatliche Organe die Lokalbeamten der in 
der R. 
tracht, und zwar aus dem Ressort des Regie- 
rungspräsidenten die Kreisärzte und Kreisassi-- 
stenzärzte, die 
Masserbaubramten, die 
(AE. vom 27. April 1891 — GES. 165), die 
Schiffahrts= und Hafenbehörden; aus dem Res- 
sort der Schulabteilung die 
toren; aus dem Ressort der Finanzabteilung die 
Kreiskassen, die Vorsitzenden der Veranlagungs= bestimmt (Erl. vom 28. Aug. 1890). 
kommissionen für die Einkommensteuer, die 
Katasterämter, die Revierverwalter 
Forstkassen. 
VI. Dem Regierungspräsidenten stehen zur 
Durchsetzung der von 
obrigkeitlichen Gewalt 
gesetzlichen Befugnisse 
nungen die im § 132 LBG., der R. und den 
Regierungsabteilungen die im § 48 der V. 
vom 26. Dez. 1808 (NReg.-Instr. 8 11— GS. 1817, 
248) vorgesehenen Zwangsmittel zu (s. zwangs- 
mittel). 
des Regierungspräsdenten s. § 137 
(s. Polizeiverordnungen). 
VII. Die R. stehen unter der Ausfsicht des 
MdJ. und des FM., welche auch Disziplinar- 
minister für die Mitglieder der R. mit Aus- 
schluß jedoch der technischen Mitglieder sind. 
LB6. 
Neben denselben kommen 
# Steuersachen 
vertretenen Fachverwaltungen in Be-, Kommissarien 
ihm in Ausübung der kosten f. 
getroffenen, durch seine, 
gerechtfsertigten Anord- 
Regierungsassessor — Regierungshauptkassen 
sind, daß sie jedoch bei der Bearbeitung der 
(soweit hierfür nicht besondere 
bestellt sind) beteiligt werden 
müssen, und daß ihnen dieser Geschäftszweig 
ganz zu übertragen ist, sofern der Landrat die 
Kreistierärzte, die Kreis= und Bearbeitung der Steuersachen nicht persönlich 
Gewerbeinspektoren übernehmen will oder soweit es sich um seine 
Vertretung in denselben handelt. Ob der R. 
auch im übrigen den Landrat bei kürzeren Be- 
Kreisschulinspek= hinderungen an Stelle des Kreissekretärs zu 
vertreten hat, wird von dem MdJJ. jedesmal 
Die von 
den R. als Vertreter der Landräte zu voll- 
und die ziehenden Schriftstücke sind „im Auftrage“ zu 
zeichnen. Wegen der den R. als Hilfsarbeiter 
der Landräte zustehenden Tagegelder und Reise- 
Erl. vom 8. März 1892 (MBl. 166) 
und wegen ihres Stimmrechtes Regierun- 
gen III, Plenum der Regierung. 
Regierungsbaumeister und Regierungsban- 
führer s. Bauverwaltungsbeamteld; 
[Eisenbahnbeamte I. 
Regierungsbezirke sind die zum Zwecke der 
Wegen des Polizeiverordnungsrechtes Verwaltung eingerichteten Unterabteilungen der 
Provinzen. Im Staatsgebiet bestehen ein- 
schließlich der Hohenzoll. Lande 36 R., von 
denen auf die Prov. Ost preußen 3 (Königs- 
berg, Gumbinnen, Allenstein), auf West. 
preußen 2 (Danzig und Marienwerder), auf 
Für B randenburg 2 (Potsdam und Frankfurt 
diese sind Disziplinarminister die betreffenden a. O.), auf Pommern 3 (Stettin, Köslin, 
Ressortminister. 
VIII. Wegen des Geschäftsganges bei den R. 
I Stralsund), 
auf Posen 2 (Posen, Brom- 
berg), auf Schlesien 3 (Breslau, Liegnitz, 
s. Geschäftsgang: wegen der Subaltern= Oppeln), auf Sa sen 3 (Magdeburg, Merse- 
und Unterbeamten bei den R. s. Subaltern= burg, Erfurt), auf S 
beamte und Unterbeamte. 
Regierungsassessor ist die Amtsbezeichnung 
für die jüngeren zum höheren Verwaltungs- 
oder Justizdienst befähigten Mitglieder der Re- 
gierungen, Oberpräsidien und anderer Provin-- 
zialverwaltungsbehörden sowie von Einzelbeam- 
ten, welche die gleiche Vorbildung wie jene 
besitzen und mit ihnen in gleichem Dienstalter 
stehen (Spezialkommissarien, Vorsitze: ide von 
Veranlagungskommissionen usw.). Die R., deren 
Ernennung durch die betreffenden 
minister (wegen der allgemeinen Verwaltung 
s. G. vom 10. Aug. 1906 — GS. 378 — 89 
und Verwaltungsdicnust, 
gung zum höheren) erfolgt, haben den 
gen) entfallen. 
Befähi- 
schleswig-Holstein 1 
(Schleswig), auf " annover 6 (Hannover, 
Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück, Aurich), 
auf Westfalen 3 (Munster, Minden, Arns- 
berg), auf Hessen = Nassau 2 (Kassel, 
Wiesbaden), auf die Rheinprovinz 5 
(Coblenz, Düsseldorf, Cöln, Trier, Aachen) und 
auf die hohenzoll. Lande 1 (Sigmarin- 
Die Stadt Berlin hat 
keine Regierung (s. Berlin, Behörden- 
organisation). Die R. haben keinen 
Ressort- kommunalen Inhalt; zu ihrer Anderung bedarf 
es daher keines Gesetzes. Eine Ausnahme hier- 
von macht, abgesehen von Hohengollern, die 
Prov. Hessen-Nassau. In dieser bestehen für 
die beiden R. Kassel und Wiesbaden besondere 
Rang der fünften Klasse der höheren Provinzial= Kommunalverbände neben dem Provinzialver- 
beamten. 
meinen Verwaltung durchweg zu den diätarisch 
beschäftigten Beamten: ihre BVczüge sind gleich- 
zeitig mit dem Erlaß der neuen Besoldungs- 
ordnung vom Jahre 1909 fest geregelt. Die R. 
konnen aus ihrem Amtc, 
angestellt sind, nur im Wege des förmlichen 
Disziplinarverfahrens entlassen werden: Sie 
sind pensionsberechtigt und erhalten Umzugs- 
kosten, wenn sic vor der Versetzung sich bereits 
im Genuß einer diätarischen Remuneration be- 
funden haben (s. Diätarien l). Seit Erlaß 
des Ein Ste. vom 21. Juni 1591 werden R. 
der allgemeinen Verwaltung in größerer Zahl 
als Hilfsarbeiter bei Landratsämtern verwendet. 
Bezüglich der Beschaftigung derselben bestimmt 
Erl. vom 15. Dez. 19002 , daß sie zwar den Land- 
räten zur allgemeinen Dienstleistung beigegeben 
Sie gehören im Bereiche der allge= band. 
  
da sie lebenslänglich! 
Die Abänderung der R. kann daher 
hier nur durch Gesetz erfolgen (HessNNass Prov O. 
vom 8. Juni 1885 — GS. 246 — § 2). 
Regierungsgeschäftsinstruktion f. 
rungen, Einleitung-= 
Regierungsgewerbeschulräte s. Gewerbe- 
schulrätc. 
Regierungshauptkassen sind die bei allen 
Bezirtsregierungen — bei jeder eine — be- 
stehenden Provinzialkassen, welche als Mittel- 
kassen zwischen Generalstaatstasse und Spezial- 
kassen für alle Verwaltungszweige mit Aus- 
Regie- 
nahme der Lotterieverwaltung, der Eisenbahn- 
verwaltung und der Zentralbehörden dienen, 
indem sie sämtliche Einnahmen, welche durch 
den für sie vollzogenen Hauptetat oder durch 
sonstige Anordnungen ihrer Verwaltung über- 
wiesen werden, einziehen, die darauf angewie-
	        
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