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kommissarien (. d.).
als staatliche Organe die Lokalbeamten der in
der R.
tracht, und zwar aus dem Ressort des Regie-
rungspräsidenten die Kreisärzte und Kreisassi--
stenzärzte, die
Masserbaubramten, die
(AE. vom 27. April 1891 — GES. 165), die
Schiffahrts= und Hafenbehörden; aus dem Res-
sort der Schulabteilung die
toren; aus dem Ressort der Finanzabteilung die
Kreiskassen, die Vorsitzenden der Veranlagungs= bestimmt (Erl. vom 28. Aug. 1890).
kommissionen für die Einkommensteuer, die
Katasterämter, die Revierverwalter
Forstkassen.
VI. Dem Regierungspräsidenten stehen zur
Durchsetzung der von
obrigkeitlichen Gewalt
gesetzlichen Befugnisse
nungen die im § 132 LBG., der R. und den
Regierungsabteilungen die im § 48 der V.
vom 26. Dez. 1808 (NReg.-Instr. 8 11— GS. 1817,
248) vorgesehenen Zwangsmittel zu (s. zwangs-
mittel).
des Regierungspräsdenten s. § 137
(s. Polizeiverordnungen).
VII. Die R. stehen unter der Ausfsicht des
MdJ. und des FM., welche auch Disziplinar-
minister für die Mitglieder der R. mit Aus-
schluß jedoch der technischen Mitglieder sind.
LB6.
Neben denselben kommen
# Steuersachen
vertretenen Fachverwaltungen in Be-, Kommissarien
ihm in Ausübung der kosten f.
getroffenen, durch seine,
gerechtfsertigten Anord-
Regierungsassessor — Regierungshauptkassen
sind, daß sie jedoch bei der Bearbeitung der
(soweit hierfür nicht besondere
bestellt sind) beteiligt werden
müssen, und daß ihnen dieser Geschäftszweig
ganz zu übertragen ist, sofern der Landrat die
Kreistierärzte, die Kreis= und Bearbeitung der Steuersachen nicht persönlich
Gewerbeinspektoren übernehmen will oder soweit es sich um seine
Vertretung in denselben handelt. Ob der R.
auch im übrigen den Landrat bei kürzeren Be-
Kreisschulinspek= hinderungen an Stelle des Kreissekretärs zu
vertreten hat, wird von dem MdJJ. jedesmal
Die von
den R. als Vertreter der Landräte zu voll-
und die ziehenden Schriftstücke sind „im Auftrage“ zu
zeichnen. Wegen der den R. als Hilfsarbeiter
der Landräte zustehenden Tagegelder und Reise-
Erl. vom 8. März 1892 (MBl. 166)
und wegen ihres Stimmrechtes Regierun-
gen III, Plenum der Regierung.
Regierungsbaumeister und Regierungsban-
führer s. Bauverwaltungsbeamteld;
[Eisenbahnbeamte I.
Regierungsbezirke sind die zum Zwecke der
Wegen des Polizeiverordnungsrechtes Verwaltung eingerichteten Unterabteilungen der
Provinzen. Im Staatsgebiet bestehen ein-
schließlich der Hohenzoll. Lande 36 R., von
denen auf die Prov. Ost preußen 3 (Königs-
berg, Gumbinnen, Allenstein), auf West.
preußen 2 (Danzig und Marienwerder), auf
Für B randenburg 2 (Potsdam und Frankfurt
diese sind Disziplinarminister die betreffenden a. O.), auf Pommern 3 (Stettin, Köslin,
Ressortminister.
VIII. Wegen des Geschäftsganges bei den R.
I Stralsund),
auf Posen 2 (Posen, Brom-
berg), auf Schlesien 3 (Breslau, Liegnitz,
s. Geschäftsgang: wegen der Subaltern= Oppeln), auf Sa sen 3 (Magdeburg, Merse-
und Unterbeamten bei den R. s. Subaltern= burg, Erfurt), auf S
beamte und Unterbeamte.
Regierungsassessor ist die Amtsbezeichnung
für die jüngeren zum höheren Verwaltungs-
oder Justizdienst befähigten Mitglieder der Re-
gierungen, Oberpräsidien und anderer Provin--
zialverwaltungsbehörden sowie von Einzelbeam-
ten, welche die gleiche Vorbildung wie jene
besitzen und mit ihnen in gleichem Dienstalter
stehen (Spezialkommissarien, Vorsitze: ide von
Veranlagungskommissionen usw.). Die R., deren
Ernennung durch die betreffenden
minister (wegen der allgemeinen Verwaltung
s. G. vom 10. Aug. 1906 — GS. 378 — 89
und Verwaltungsdicnust,
gung zum höheren) erfolgt, haben den
gen) entfallen.
Befähi-
schleswig-Holstein 1
(Schleswig), auf " annover 6 (Hannover,
Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück, Aurich),
auf Westfalen 3 (Munster, Minden, Arns-
berg), auf Hessen = Nassau 2 (Kassel,
Wiesbaden), auf die Rheinprovinz 5
(Coblenz, Düsseldorf, Cöln, Trier, Aachen) und
auf die hohenzoll. Lande 1 (Sigmarin-
Die Stadt Berlin hat
keine Regierung (s. Berlin, Behörden-
organisation). Die R. haben keinen
Ressort- kommunalen Inhalt; zu ihrer Anderung bedarf
es daher keines Gesetzes. Eine Ausnahme hier-
von macht, abgesehen von Hohengollern, die
Prov. Hessen-Nassau. In dieser bestehen für
die beiden R. Kassel und Wiesbaden besondere
Rang der fünften Klasse der höheren Provinzial= Kommunalverbände neben dem Provinzialver-
beamten.
meinen Verwaltung durchweg zu den diätarisch
beschäftigten Beamten: ihre BVczüge sind gleich-
zeitig mit dem Erlaß der neuen Besoldungs-
ordnung vom Jahre 1909 fest geregelt. Die R.
konnen aus ihrem Amtc,
angestellt sind, nur im Wege des förmlichen
Disziplinarverfahrens entlassen werden: Sie
sind pensionsberechtigt und erhalten Umzugs-
kosten, wenn sic vor der Versetzung sich bereits
im Genuß einer diätarischen Remuneration be-
funden haben (s. Diätarien l). Seit Erlaß
des Ein Ste. vom 21. Juni 1591 werden R.
der allgemeinen Verwaltung in größerer Zahl
als Hilfsarbeiter bei Landratsämtern verwendet.
Bezüglich der Beschaftigung derselben bestimmt
Erl. vom 15. Dez. 19002 , daß sie zwar den Land-
räten zur allgemeinen Dienstleistung beigegeben
Sie gehören im Bereiche der allge= band.
da sie lebenslänglich!
Die Abänderung der R. kann daher
hier nur durch Gesetz erfolgen (HessNNass Prov O.
vom 8. Juni 1885 — GS. 246 — § 2).
Regierungsgeschäftsinstruktion f.
rungen, Einleitung-=
Regierungsgewerbeschulräte s. Gewerbe-
schulrätc.
Regierungshauptkassen sind die bei allen
Bezirtsregierungen — bei jeder eine — be-
stehenden Provinzialkassen, welche als Mittel-
kassen zwischen Generalstaatstasse und Spezial-
kassen für alle Verwaltungszweige mit Aus-
Regie-
nahme der Lotterieverwaltung, der Eisenbahn-
verwaltung und der Zentralbehörden dienen,
indem sie sämtliche Einnahmen, welche durch
den für sie vollzogenen Hauptetat oder durch
sonstige Anordnungen ihrer Verwaltung über-
wiesen werden, einziehen, die darauf angewie-