Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

374 Reichsbank 
anzeiger in weitem Umfange zum Publikations= und Talons zur Abhebung neuer Dividenden- 
organ für Beschlüsse und Bekanntmachungen scheine für weitere zehn Jahre ausgegeben. Die 
der Verwaltungsbehörden und der Gerichte be- Auteilseigner haben vorab Anspruch aus 3½00 
stimmt. Dividende aus dem Gewinn und, soweit dieser 
Reichsbank. Die R. ist auf Grund des Reichs= hierzu nicht reicht, aus dem Reservefonds. Von 
bankgesetzes vom 14. März 1875 (s. Bank= dem Mehrbetrage des Gewinnes fließen 20 05 
wesen) als Zentralbankinstitut zu dem Zwecke, in den Reservefonds, bis dieser 60 Mill. erreicht 
den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu hatte, und von dem weiter verbleibenden Reste 
regeln, die Zahlungsausgleichungen zu er- des Gewinnes erhielten bis zu dem G. von 1909 
leichtern und für die Nutzbarmachung verfüg= die Anteilseigner ¼, die Reichskasse 3; bis 
baren Kapitals zu sorgen, mit dem Hauptsitz in zu dem G. von 1899 erhielten hiervon beide 
Berlin begründet. Sie steht unter Leitung und je die Hälfte, soweit die gesamte Dividende 
Aufsicht des Reiches und wird durch Organe des 805 nicht überstieg, und nur das dann noch 
Reiches verwaltet; sie ist aber nicht ein Gewerbe= Verbleibende wurde im Verhältnis von 1¼: 4 
betrieb des Reiches, sondern eine selbständige geteilt. Nach dem G. von 1909 (Art. ih echalten 
juristische Person in Form einer Aktiengesell= zunächst die Anteilseigner 3½0% Dividende und 
schaft mit gewissen sich aus dem Reichsbantgesetz von dem Mehrgewinn sie 6 das Reich 34, 
ergebenden und allerdings sehr weitgehenden jedoch mit der Maßgabe, daß von dem Mehr- 
Abweichungen in der Organisation und den gewinn auch weiter 10 4% dem Reservefonds zu- 
Rechtsverhältnissen von den für andere Aktien= fließen, die je zur Hälfte von dem Anteil der An- 
gesellschaften im H#G#. gegebenen Vorschriften. teilseigner und dem des Reiches gekürzt werden, 
Im einzelnen sind Aufgaben, Geschäftskreis, so daß also von dem Mehrgewinn erhalten Re- 
Rechtsverhältnisse und Verwaltung der R. durch servesonds 10, Reich 75— 5 = 70, Anteilseigner 
das gedachte Reichsbankgesetz, zu dem unterm 25—5 = 20 o8 Die Änteilseignet werden durch 
Juni 1899 und 1. Juni 1909 Novellen ergingen die Gene r a 1 versammlung vertreten, 
(. 311 u. 515), und das vom Kaiser im Ein= in der je 1000 áK eine Stimme geben, aber nie- 
vernehmen mit dem BR. erlassene Statut der R. mand mehr als 300 Stimmen hat. Sie wird 
vom 21. Mai 1875 (Rol. 203), welches durch vom R#l alljährlich im März und nach Bedarf 
V. vom 3. Sept. 1900 (R l. 793) und 18. Dez. außerordentlich berufen und tagt unter Vorsitz 
1909 (RBl. 980) in einigen Punkten abgeändert des RkK. oder von dessen Stellvertreter oder des 
ist, geregelt. Vorbildlich für die Verfassung der Präsidenten des Reichsbankdirektoriums; das 
Reichsbank war in allen wesentlichen Punkten Reichsbankdirektorium wohnt ihr bei. Die Gene- 
diejenige der Preuß. Bank, die durch sie ersetzt ralversammlung empfängt den jährlichen Ver- 
wurde (s. unter I). waltungsbericht nebst Bilanz und Gewinnberech= 
echtliche Gestalt, Verwaltung. nung, wählt die Mitglieder des Zentralaus- 
un à * erhältnis zum Reich. Das schusses (s. unten) und beschließt über deren Aus- 
Grundkapital der R. betrug nach dem Reichsbank- schließung; sic beschließt ferner über Erhöhung des 
gesetz 120 und beträgt nach der Nov. vom 7. Juni Grundkapitals und Abänderung des Statuts. 
1 500 180 Mill. Mark; es ist in auf Namen lau-- Außerdem haben die Anteilseigner eine ständige 
tende, unteilbare und unkündbare Anteile zer= Vertretung in dem eben erwähnten Zentral- 
legt, deren Eigentümer persönlich für die Ver-ausschufß. Dieser besteht aus 15 von der Gene- 
bindlichkeiten der R. nicht haften, und zwar die ralversammlung (ohne Pluralstimmrecht) mittels 
ersten 120 Mill. in solche zu 3000, die letzten verdeckter Stimmzettel einzeln gewählten An- 
60 Mill. in solche zu 1000 Kx. Die ersteren 40 000 teilseignern, die mindestens je 9000 .Kf# Anteile 
Anteile waren in erster Linie den Anteilseignern besitzen müssen. In gleicher Weise werden 15 
der Preuß. Bank, deren Rechte und Pflichten Stellvertreter gewählt. Sämtliche Mitglieder 
auf die R. gegen Sahlung von 15 Mill. Mark ein= und Stellvertreter müssen ihren Wohnsitz im 
malig und bis 1925 jährlich 1 865 730 K an den Reichsgebiete, je mindestens neun von ihnen in 
preuß. Staat übergingen (G. vom 27. März 1875A Berlin haben. Alljährlich scheidet ein Drittel der 
— GS. 186; Vertrag zwischen dem Rceiche und Mitglieder aus, ist aber wieder wählbar. Der 
Preußen vom 17./18. Mai 1875; Reichsbank- Ausschuß wird von dem auch den Vorsitz führen- 
gesetz § 61), zum Umtausch gegen ihre Anteil= den Präsidenten des Reichsbankdirektoriums 
scheine der Preuß. Bank in gleichem Nennwert mindestens einmal im Monat berufen und ist bei 
zur Verfügung zu stellen; denjenigen dieser An= Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschluß- 
teilseigner, die den Umtausch ablehnten, zahlte die fähig. Er erhält Kenntnis von den Monatsnach- 
R. das von ihnen bei der Preuß. Bank einge= weisen über Diskonto-, Wechsel= und Lombard- 
schossene Kapital nebst ihrem Anteil an deren bestände, Notenumlauf, Depositen, Geld-, Wech- 
Reservefonds heraus. Soweit hiernach Anteil-= sel= und Effektenverkehr und über die Verteilung 
scheine der R. zu 3000 verfügbar blieben, wur= der Fonds auf die Zweiganstalten, ferner von den 
den sie zur Zeichnung aufgelegt, und dasselbe Ergebnissen der Kassenrevisionen und von allge- 
geschah mit den Anteilscheinen zu 1000 K. Die meinen Geschäftsanweisungen und Dienstinstruk- 
Anteilscheine sind durch Indossament übertrag= tionen; es sind ihm die Ansichten und Vorschläge 
bar; doch gilt der R. gegenüber nur der in ihren des Direktoriums über den Geschäftsgang und die 
Stammbüchern Eingetragene als Eigentümer; etwa erforderlichen Maßregeln mitzuteilen; sein 
daher ist der Eigentumsübergang ihr anzumelden. 1 Gutachten ist erforderlich über a) die nach Ablauf 
Mit den Anteilscheinen sind Dividendenscheine des Geschäftsjahres dem RfK. zur definitiven Fest- 
für fünf Jahre und ein Bezugsschein für weitere setzung und Mitteilung an die Generalversamm- 
Dividendenscheine ausgegeben; vom 1. Jan. 1910 lung zu überreichende Bilanz= und Gewinnberech- 
ab werden die Dividendenscheine für zehn Jahre nung: b) Abänderungen des Besoldungs= und
	        
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