Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichsbank 377 
Grundkapital und den Reservefonds nicht über- 750 000 000 von insgesamt 818 771 000 .4 fest- 
steigen darf; 4. Wertgegenstände in Verwahrung gesetzt. Die R. hat ihre Noten bei ihrer Haupt- 
und Verwaltung zu nehmen; 5. zinsbare Dar= kasse sofort auf Präsentation, bei ihren Zweig- 
lehen auf nicht länger als 3 Monate im Lombard= anstalten, soweit es deren Bestände und Geld- 
verkehr gegen Verpfändung von im Rcichs= oder bedürfnisse gestatten, gegen deutsche Goldmünzen 
cinem deutschen Staatsschuldbuche eingetragenen einzulösen, Noten anderer zum Notenumlaufe 
Forderungen zu höchstens 31 des Kurswerts der außerhalb ihres Privilegstaates zugelassenen Ban- 
umgewandelten Schuldverschreibungen zu er= ken (s. Bankwesen) in Berlin und bei ihren 
teilen (Reichsbankgesetz § 13, G. von 1909 Art. 6). Zweiganstalten in Städten mit mehr als 80 000 
Sie ist verpflichtet, Barrengold zum Satze von Einw. oder am Sitze der Bank, die die Noten aus- 
1392 K für das Pfund fein gegen ihre Noten gegeben hat, zum Neunwert in Zahlung zu neh- 
umzutauschen. Sie ist berechtigt, wenn der Lom--'men, solange die Ausgabebank ihrer Einlösungs- 
bardschuldner im Verzuge ist, das Pfand außer= pflicht pünktlich nachtommt, sowie unter der glei- 
gerichtlich durch ihre Beamten oder einen zu Ver- chen Voraussetzung Noten dieser Banken inner- 
steigerungen befugten Beamten öffentlich oder, halb desienigen Staates, der diesen Banken das 
wenn es einen Börsen= oder Marktpreis hat, auch Notenprivileg erteilt hat, bei ihren Zweigan- 
nicht öffentlich durch ihre Beamten, einen stalten, soweit es deren Geldbestände und Zah- 
Handelsmakler oder in Ermangelung eines solchen lungsbedürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen 
durch einen zu Versteigerungen befugten Be= Reichsbanknoten umzutauschen; sie darf die so 
amten zum laufenden Preise zu verkaufen und angenommenen Noten nur zur Einlösung präsen- 
sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen und tieren oder zu Zahlungen an die Ausgabebank 
Kosten bezahlt zu machen, auch gegem ber oder am Orte des Hauptsitzes der letzteren ver- 
anderen Gläubigern und der Konkursmasse. wenden. Sie ist berechtigt, mit anderen deutschen 
Den Prozentsatz, zu dem sie diskontiert (oben b), Banken Vereinbarungen über deren Verzicht- 
sowie den Prozentsatz, zu dem sie zinsbare Lom= leistung auf das Recht zur Notenausgabe zu ihren 
barddurlehne (oben d) gibt, hat sie jeweilig be-Gunsten zu trefsen (Bankgesetz 8§8 26—19, 9; 
kanntzumachen; erreicht oder überschreitet der G. von 1909 Art. 4). Die Notenausgabe ist das 
bekanntgemachte Diskontsatz 40%, so darf die R. wichtigste Passivgeschäft der R. und steht in 
nicht unter ihm diskontieren; bleibt er unter 400] Wechselbeziehung zu ihrem wichtigsten Aktiv- 
und diskontiert die R. zu einem niedrigeren geschäft, der Wechseldiskontierung. Mittels beider 
als dem bekanntgemachten Satze, so hat sie diesen hat sie ihre wichtigste und zugleich schwierigste 
niedrigeren bekanntzumachen. Die R. darf nach Aufgabe zu lösen, die darin besteht, die möglichste 
Bedarf Banknoten ausgeben, deren An- Ausgleichung der Schwankungen des Geldbedarfs 
und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung zu vereinigen mit der Rücksicht auf jederzeitige 
unter Kontrolle der um ein vom Kaiser ernanntes Liquidät der Mittel zur Erfüllung ihrer täglich 
Mitglied verstärkten Reichsschuldenkommission fälligen Verbindlichkeiten. Nur ihr Metallvorrat 
erfolgt. Die Noten durften bisher, wie die ande= ist unmittelbar verwendbar zur Noteneinlösung 
rer Notenbanken, nur auf Beträge von 100, 200, und zur Auszahlung zurückgeforderter Guthaben. 
500, 1000 und mehrere 1000 .K lauten; nach G.] Die R. muß deshalb darauf sehen, daß zwischen 
vom 20. Febr. 1906 (RBl. 318) darf aber die ihrem Metallvorrat einerseits, ihrem Notenum- 
R. auch Banknoten zu 50 und 20 AK ausgeben slauf und ihrer sonstigen täglich fälligen Verbind- 
(ogl. Reichskassenscheine). Die Reichs= lichkeiten stets ein Verhältnis besteht, das ihr 
banknoten sind nach Art. 3 des G., betr. Ande-= ermöglicht, allen zu erwartenden Anforderungen 
rung des Bankgesetzes, vom 1. Juni 1909 (Rl. gerecht zu werden. Sie muß daher durch die Be- 
515) gesetzliches Zahlungsmittel. Für ihre um= dingungen, zu denen sie jeweils Wechsel dis- 
laufenden Noten muß sie jederzeit mindestens ein kontiert, die an sie herantretende Nachfrage nach 
Drittel in kursfähigem deutschen Gelde, Reichs= Zahlungsmitteln soweit möglich zu regulieren 
kassenscheinen, Barrengold oder ausländischen suchen. Hierzu ist das wichtigste Mittel die Nor- 
Münzen, das Pfund fein zu 1392 K gerechnet, mierung des Zinssatzes, zu dem sie Wechsel dis- 
und den Rest in Wechseln, welche höchstens drei kontiert („Reichsbankdiskont"). Aufgabe der 
Monate Berfallzeit haben, und aus denen in der Diskontpolitik ist somit, planmäßig den 
Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungs= Diskontsatz höher oder niedriger zu halten, je 
fähig bekannte Verpflichtete haften, oder in nachdem es geboten erscheint, die Geldnachfrage 
Schecks, aus welchen mindestens zwei diesen Er= einzuschränken oder zu beleben. Damit erfüllt 
fordernissen genügende Verpflichtete haften, als die R. zugleich eine eminent wichtige volkswirt- 
Deckung bereit halten. Soweit der Umlauf die schaftliche Aufgabe gegenüber den Wellen- 
Deckung in bar, Edelmetall und Reichskassen= bewegungen des Wirtschaftslebens. Denn durch 
scheinen und den ihr durch § 9 des Bankgesetzes Erhöhung des Diskontsatzes bei Versteifung des 
bzw. Art. 5 des Reichsgesetzes vom 7. Juli 1899 Geldmarktes in Zeiten wirtschaftlicher Hochkon- 
zugewiesenen, durch die ihr zufallenden Anteile junktur wirkt sie einer Uberspannung des Kredits 
anderer Banken, deren Notenprivileg erlischt, entgegen und wirkt im voraus abschwächend auf 
wachsenden Betrag übersteigt, unterliegt er der künftige Krisen, lockt aber gleichzeitig durch den 
obenerwähnten 5 proz. Reichssteuer; nach der Einfluß ihres hohen Diskontsatzes auf den allge- 
Bek. vom 14. April 1906 (RGBl. 462) belief sich meinen Zinsfuß des Geldmarktes Kapital an 
der Anteil der R. an dem steuerfreien ungedeckten und mildert so die Geldknappheit. Andererseits 
Notenumlauf auf 472 829 000 .K, und durch erleichtert ein niedriger Reichsbankdiskont in 
Art. 2 des G. von 1909 ist er auf 550 000 000 bei Zeiten wirtschaftlicher Depression die Geldbe- 
einem Gesamtbetrage aller Notenbanken von schaffung direkt wie wieder durch den Einfluß des 
618 771 000 K, für die Quartalsletzten aber auf letzteren indirekt, und trägt so durch billigen 
  
 
	        
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