378 Reichsbankbeamte — Reichsbeamte
Kredit zur Wiederbelebung des Wirtschaftslebens 1906 — RGBl. 732 — und vom 24. April 1908 —
bei. Aber auch bei gleichbleibenden Konjunk- RGBl. 159). Wegen Anwendung des Reichs-
turen ist der Bedarf an Zahlungsmitteln, je nach beamtengesetzes auf die Reichsbankbeamten s.
der Jahreszeit und anderen Umständen, zu be= Bausgesetz von 14. März 1875 — RGBl. 177 —
stimmten Terminen usw. ein schwankender; Auf- 8 28 und V. vom 19. Dez. 1875 — RGVBl. 378 —
gabe der Diskontpolitik ist es, auch diesen Schwan= vom 3. Aug. 1905 — RBl. 713, sowie vom
kungen in analoger Weise Rechnung zu tragen. 4. Nov. 1907 — RGBl. 742. Ferner sind er-
III. Statistik. Im Jahre 1909 unterhielt gangen das Beamtenhinterbliebenengesetz vom
die R. 20 Hauptstellen, 75 Bankstellen, 386 Neben= 17. Mai 1907 (RE#l. 208) und das Reichsbesol-
stellen und 12 Warendepots. Der Gesamt--= dungsgesetz mit Besoldungsordnung vom 15. Juli
umsatz in Einnahme und Ausgabe stellte sich 1909 (Rnl. 573). Das RBG. enthält in den
1876 auf 36 684, 1909 auf 331 032 Mill. Mark. §§& 1—23 die allgemeinen Vorschriften über
Der Barvorrat der R. an Münzen, Barren, Anstellungsbedingungen, eidliche Verpflichtung,
Reichskassenscheinen und Noten anderer Banken! Diensteinkommen, Gnadengquartal, Dienstpflich-
belief sich in den Jahren 1905—1909 nach dem ten, Urlaub, Versetzung usw., behandelt in den
Durchschnitt der Wochenübersichten auf 1019, 88 24—71 die einstweilige Versetzung in den
949, 947, 1119 und 1135½ Mill. Mark. Der Ruhestand, Entlassung, Pensionierung und gibt
Goldvorrat an Münzen, Barren und in den 8§8 72—155 Vorschriften über die Dienst-
Sorten hatte bis 1908 seine größte Höhe in vergehen, das Disziplinarverfahren, die vorläufige
diesem letzten Jahre mit 795,2 Mill. Mark er- Dienstenthebung, Defekte, sowie über Ver-
reicht. Der Notenumlauf der R. ist 1901 # folgung vermögensrechtlicher Ansprüche der R.
bis 1909 ständig gestiegen von 11901 auf 1576½ und gegen sie. Es hat sich in seinen Grundzügen
Mill., von denen ungedeckt waren 441 Mill. Mark. an das bestehende preuß. Beamtenrecht gehalten,
Der durch den Barvorrat ungedeckte Notenumlauf so daß für die R. mit geringen Ausnahmen die-
hat bis 1908 seine höchste Höhe erreicht am ul- selben Bestimmungen gelten, wie für die preuß.
timo 1907 mit 1098,8 Mill. Mark. Die Zahl der unmittelbaren Staatsbeamten. Hier ist noch
Girokonten ist bis 1900 auf 21835 gestiegen folgendes hervorzuheben: R. im Sinne des
und hat sich gegen 1896 verdoppelt. DerRB. ist jeder Beamte, welcher entweder vom
Wechselverkchr der R. umfaßte 1909 Kaiser angestellt (RV. Art. 18 Abs. 1) oder nach
5221 025 Stück über 10 489,8 Mill. Mark; gegen Vorschrift der RV. den Anordnungen des Kaisers
1899 bedeutet das eine Zunahme der Stückzahl Folge zu leisten verpflichtet ist (RB.G. 8 1).1Da-
um rund 187 000, der Summe um 1188 Mill. nach gehören zu den R. außer den vom Kaiser
Mark. Der Diskontsatz für Wechsel hat im oder in seinem Auftrage von Organen der Reichs-
Durchschnitt der 25 Jahre 1876—1900 3,9835°00 verwaltung angestellten Beamten (sog. un-
betragen; 1907—1909 ist cr von 6,033 im höchsteimmittelbare R.) auch diejenigen Beamten,
Jahresdurchschnitt auf 3,90%5 % gefallen. Der ge= welche, wie die mittleren und unteren Postbeam-
wöhnliche Lombardzinsfuß ist 156 höher wie ten — s. PostTelegraphen)behörden
der jeweilige Wechseldiskont. Der Nennwert und Post(Telegraphen)beamte II.—
der offenen Depots ist 1876—1909 von sowie die Militärbeamten (s. d.), zwar von den
424 auf 3238 Mill. Mark gestiegen. Der Rein = Landesregierungen oder in deren Auftrage
gewinn der R. hat in den ersten 25 Jahren angestellt werden, jedoch nach RV. Art. 50
insgesamt rund 360 Mill. Mark betragen. Die Abs. 3 bzw. Art. 64 Abs. 1 dem Kaiser Gehorsam
Dividende der Anteilseigner bewegte sich zu leisten haben (sog. mittelbare R.). Diese
seitdem aber zwischen 5,47 (1902) und 9,8900 Unterstehen, obwohl von den Einzelstaaten an-
(1907). gestellt dem RB. auch in disziplinarer Hinsicht,
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nesetzes, Leivzig lass: 7 els ch ow , Gsichtiftthvkrkcbr der l Reichsbesoldungsgesetz vom 15. Juli 1909 (RGBl.
Reichsbank, Leipzig 1905: Friedrich, Wabrungs- und 573). Zu den mittelbaren R. gehören nicht die
wmhM etnnen 4n n nte 1nn Beamten der Einzeistaaten, die in einem Ver-
Hommeerer Kst. ankand iten Bank: waltungszweige beschäftigt sind, hinsichtlich dessen
nesea r Ernenerung d.s. daschen. Hank, das Reich auf die Gesebgebung und die Oberauf-
Geldes, Leivzug 1905; Lou, Streit um die Verstaatlichung sicht beschränkt ist (z. B. Zollbeamte). Nur die
der Reichebank, Munchen 1998: Schwarz, Diskontpolitik,!
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Leipzig 1911; Statistische Jahrbücher für das Deutsche nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze
Reich, Verlin (alljährlich). des Deutschen Reichs vom Kaiser ernannten Be-
Reichsbankbeamte s. Reichsbank sowie hörden und Beamten sind als Kaiserliche zu be-
Reichsbehörden. zeichnen (AE. vom 3. Aug. 1871 — R Bl. 318).
Reichsbanknoten s. Reichsbank II. Die Beamten von Elsaß-Lothringen sind weder
Reichsbeamte. Die Verhältnisse der R. sind unmittelbare noch mittelbare R. (O# G. 50, 125;
durch das G., betr. die Rechtsverhältnisse der R., RG Z. 52, 107; a. M.: Laband, Staatsrecht des
vom 31. März 1873 (REl. 61) geregelt (ergänzt Deutschen Reichs 1901, S. 417 § 44, 4). Soweit
bzw. abgeändert durch Ec 3PO. 13 Ziff. 5 und die Anstellung der R. nicht unter dem ausdrück-
EG#BB. Art. 43, sowie nach einer Reihe von lichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündi-
Novellen gemäß Art. 3 des G. vom 17. Mai 1907 gung erfolgt, gelten dieselben als auf Lebenszeit
(RGBl. 201) in der jetzigen Fassung veröffent- angestellt (RBG. § 2). Vor dem Dienstantritte
licht durch Bek. vom 18. Mai 1907 (RGBl. 245); ist jeder N. auf die Erfüllung aller Obliegenheiten
Ausf V. vom 23. Nov. 1874 — RGBl. 135, seines Amtes eidlich zu verpflichten (RBG. g 3).
ergänzt durch V. vom 27. Dez. 1899 — REl. Jeder R. erhält bei seiner Anstellung eine An-
730, nebst V. vom 14. Mai 1901 — RBl. 173; stellungsurkunde, bei den vom Kaiser persön-
vom 190. Febr. 1904— RABl. 57; vom 1. Juni lich ernannten Beamten „Bestallung" genannt.