Reichseinnahmen — Reichseisenbahnamt 381
nahme dieser Verwaltung durch das Reich von Reservatrecht hinzuweisen. Die genannten
den Einzelstaaten übernommen worden waren. Staaten haben deshalb an diesen Einnahmen
In bezug hierauf spricht das Gesetz grundsätzlich keinen Anteil. b) Einnahmen öffent-
das Eigentum und sonstige dingliche Rechte an lichrechtlicher Art. Hierher gehören:
den gedachten Immobilien dem Reiche zu (§ 1),. der Reinertrag derjenigen Zölle und in-
macht hiervon jedoch im § 2 eine Reihe von direkten Steuern, die verfassungsmäßig
Ausnahmen. Das Benutzungsrecht des Reiches oder reichsgesetzlich in die Reichskasse fließen,
findet in den Zwecken der Reichsverwaltungen bzw. die an deren Stelle tretenden Aversa
seine Grenze. Dementsprechend sind unbrauchbar (s. Reichssteuern III). Der Reichshaus-
oder entbehrlich gewordene Grundstücke, für haltsetat unterscheidet hierbei zwischen Zöllen
welche weder ein Ersatz notwendig ist und die und Verbrauchssteuern einerseits und Reichs-
auch nicht anderweit für Reichszwecke ver= stempelabgaben andererseits und rechnet zu
wendet werden können, unentgeltlich an die letzteren auch die statistische Gebühr
Einzelstaaten zurückzugeben, im Bereiche der (ogl. Warenverkehr mit dem Aus-
Militärverwaltung, wenn das betreffende Grund= lande III); 2. die Banknotensteuer
stück für diese oder die Marineverwaltung nicht (D(. Banknoten, Reichsbank); 3. die
mehr verwendbar ist. Die Entscheidung darüber, Einnahmen aus der Münzprägung ( .
ob der vorgedachte Fall eingetreten ist, liegt der Münzverwaltung); 4. die eigentlichen
obersten Behörde derjenigen Reichsverwaltung Verwaltungseinnahmen (Gebühren
ob, in deren Besitz sich das Grundstück befindet für Amtshandlungen der Reichsbehörden, Neben-
(5§ 4—8). In bezug auf die Steuerbefreiungen nutzungen des Verwaltungsvermögens des Rei-
sind die im Eigentume des Reiches befindlichen ches an Mieten u. dgl.).
Gegenstände den im Eigentum des Einzelstaates II. Matrikularbeiträge. Sie werden
befindlichen gleichartigen Gegenständen gleich= bis zur Höhe des im Reichshaushaltsetat fest-
gestellt (O.G. 44, 307) 1/§ 1 Abs. 2; s. Dienst= gesetzten Betrages durch den RK. ausgeschrieben
gebäude und Dienstgrundstücke und (Vu. Art. 70). Vgl. im übrigen Reichs-
Reichsbeste uerungsgesetzl. Im steuern II und Reichsfinanzwesen.
§ 10 wird der wichtige etatsrechtliche Grundsatzs Reichseisenbahnamt. Durch G. vom 27. Juni
aufgestellt, daß alle Einnahmen aus der Ver-1873 (RBl. 164) ist eine ständige Zentral-
äußerung von Grundstücken, Materialien usw., behörde errichtet, der die Aufsicht über die
welche sich im Besitz des Reiches befinden, für deutschen Staatsbahnen und Privatbahnen (aus-
jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaus= schließlich der bayr. Eisenbahnen) obliegt, so-
haltsetat gebracht werden müssen (Art. 69 RV.). weit diese verfassungsmäßig der Reichsaussicht
Eine Nachweisung der Uberschreitungen solcher unterworfen sind. Auf Kleinbahnen (s. d.) er-
Einnahmeetats und der außeretatsmäßigen Ein= streckt sich die Aufsicht des R. nicht. Das Reichs-
nahmen aus der Veräußerung der verwertlichen gesetz ist hervorgegangen aus der Initiative des
Gegenstände ist spätestens in dem auf das Etats= RX. (Antrag Elben u. Gen.). Es sollte ihm die
jahr folgenden zweiten Jahre dem BR. und dem Aufgabe gestellt werden, die in der RV. ent-
RT. nachträglich zur Genehmigung vorzulegen. haltenen. Bestimmungen über das Eisenbahn-
Die Einnahmen aus Veräußerungen bedürfen wesen zu verwirklichen und zunächst den Ent-
ebenfalls der Genehmigung dieser beiden Fakto= wurf eines Reichseisenbahngesetzes aufzustellen.
ren, ev. sind sie im nächsten Reichshaushalts= Zwei solche Entwürfe sind (1874, 1875) aus-
etat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen gearbeitet und fallen gelassen. Ein dritter Ent-
Ausgaben bestimmten Einnahmen einzustellen wurf (1879) ist dem BR. vorgelegt, in diesem
(5 11). Dem R2. ist ein Verzeichnis des Reichs= aber bis jetzt nicht beraten. Das Amt hat seinen
grundbesitzes, ebenso wie die Veränderungen Sitz in Berlin, besteht aus einem Präsidenten
alljährlich letzterem mitzuteilen (8 12). und einer Anzahl von Räten und Hilfsarbeitern,
Reichseinnahmen. Unter den Einnahmen die vom Kaiser, und den nötigen Subaltern-
des Deutschen Reiches sind dessen eigene und Unterbeamten, die vom RK. ernannt werden.
Einnahmentauch gemeinschaftliche genannt) Es führt seine Geschäfte unter eigener Ver-
und diejenigen Zubußen zu unterscheiden, antwortung nach den Anweisungen des RfK.
die die einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse An der Verwaltung einer deutschen Eisenbahn
leisten (Matrikularbeiträge). Eine dritte Gruppe beteiligte Personen können beim R. keine Tätig-
bilden die Einnahmen aus Anleihen. Es keit ausüben. Zur Bestellung von Reichseisen-
wird in dieser Hinsicht auf den Artikel Reichs= bahnkommissarien, die in dem Gesetz vorgesehen
anleihen verwiesen. Die nach Art. 70 RV. ist, ist es bisher nicht gekommen. Das Amt
früher noch hierher gehörigen Uberschüsse aus hat innerhalb der durch die Verfassung be-
Vorjahren sind seit dem Reichsfinanzgesetz vom stimmten Zuständigkeit des Reichs das Aufsichts-
28. März 1903 (Rl. 109) in Wegfall gekom= recht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen,
men (s. Reichs finanzwesen II). für die Ausführung der in der RV. enthaltenen
I. Eigene Einnahmen. Sie zerfallen Bestimmungen und der sonstigen auf das Eisen-
inza) Einnahmen privatwirtschaft-bahnwesen bezüglichen Gesetze und verfassungs-
licher Art. Hierher gehören die Erträge des mäßigen Vorschriften Sorge zu tragen und auf
Reichsvermögens (s. d.), insbesondere die Über= Abstellung von Mißständen bei den Eisenbahnen
schüsse der Gewerbebetriebe des Reiches (Eisen= hinzuwirken. Den Privatbahnen gegenüber
bahnen, Post und Telegraphen, Reichsdruckerei) stehen dem R. zur Durchführung seiner Ver-
und der werbenden Reichsfonds. Bezüglich der fügungen dieselben Befugnisse zu, wie den
Post- und Telegraphenverwaltung ist hier auf Landesaussichtsbehörden. Staatsbahnverwal-
das für Bayern und Württemberg bestehende tungen sind nötigenfalls im reichsverfassungs-