Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

382 Reichserbschaftssteuer — Reichsfinanzwesen 
mäßigen Wege (R. Art. 7 Ziff. 3, Art. 17, 19) einnahmen verschiedene rechnerische Ausgleichun- 
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten. gen zwischen dem Reich und den betreffenden 
Den Reichsbahnen — in Clsaß-Lothringen — Bundesstaaten erforderlich, die im Reichshaus- 
gegenüber vollzieht der RK. die Verfügungen haltsctat festgesetzt werden. Die Hauptausgaben 
des R. Da das R. seine Entscheidungen lediglich des Reichs im ordentlichen und außerordentlichen 
nach Anweisung des RäK. trifft, so hat der RT.|Etat gelten der Betätigung des staatlichen Macht- 
es für erforderlich erachtet, eine unabhängige zweckes und werden aufsgewendet für die Unter- 
Instanz zu schaffen, vor der solche Entscheidungen haltung und den weiteren Ausbau von Land- 
mit der Behauptung angefochten werden können, heer und Flotte. Der Art. 69 RV. schreibt vor, 
daß die Maßregel in den Gesetzen und rechts= daß die Ausgaben des Reichs und die zu ihrer 
gültigen Vorschriften nicht begründet sei. Es Bestreitung dem Reiche zur Verfügung stehen- 
ist dies das durch richterliche Beamte den Einnahmen für jedes Jahr veranschlagt 
verstärkte R. (G. vom 27. Juni 1873 § 5 und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden 
Ziff. 4). Dieses befindet über die Gegenvor= müssen (s. Reichs p erfassung). In den 
stellung selbständig unter eigener Verantwortlich= Art. 70, 73 RV. sind die Einnahmen bestimmt, 
keit in kollegialer Beratung und Beschlußfassung. über die das Reich verfügen darf. Nach der 
Die Zusammensetzung und der Geschäftsgang ursprünglichen Fassung dieser Artikel dienen 
dieses verstärkten R. — das bis jetzt nicht in zur Bestreitung der Ausgaben des Reichs zu- 
Tätigkeit getreten ist — sind durch Regul. vom nächst die in den vorhergegangenen Reichs- 
13. März 1876 (ZBl. 197) geordnuct. wirtschaftsjahren etwa erzielten Uberschüsse, 
Reichserbschaftssteuer s. Erbschaftssteuer. 1 sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen 
Reichsfinanzwesen. Das R. umfaßt die Verbrauchssteuern (s. Reichssteuern) und 
Ordnung aller mit der Wirtschaftsführung des aus dem Post= und Telegraphenwesen fließenden 
Reichs zusammenhängenden Gegenstände, und gemeinschaftlichen Einnahmen. Soweit diese 
zwar zunächst der Feststellung und der Be-Einnahmen sich als unzureichend erweisen, ist 
schaffung der Geldmittel, deren das Reich! der zur Deckung des verbleibenden Restes der 
zur Erfüllung der ihm durch die Verfassung Ausgaben noch erforderliche Betrag, solange 
zugewiesenen Aufgaben bedarf (s. Etats= und Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Bei- 
Rechnungswesen des Staates III), träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß- 
ferner der Verwaltung und der Verausgal ung gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen (sog. 
dieser Mittel (s. auch HReichskassen wesen), Matrikularbeiträge). Schließlich kann in Fällen 
sowie der Gestaltung und Erledigung der bei der eines außerordentlichen Bedürfnisses nach Art. 73 
Wirtschaftsführung des Reichs von ihm ein-RV. im Wege der Reichsgesetzgebung die Auf- 
gegangenen vermögensrechtlichen Verpflichtun= nahme einer Anleihe sowie die Übernahme einer 
gen (s. Reichsschulden). Die eigentümliche Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen. Hier- 
Gestaltung des Deutschen Reichs als Bundes= nach hat die R . in ihrer ursprünglichen Gestal- 
staat, bestehend aus völlig sonveränen Glied= tung die Finanzwirtschaft des Reichs nur teil- 
staaten mit eigenen, selbständigen Finanzwirt= weise auf aus reichseigenen Finanzquellen 
schaften, hat zur Folge, daß in Deutschland stammende, unmittelbare Reichseinnahmen ge- 
zwei staatliche Finanzwirtschaften nebeneinander Pründet, die teils privatrechtlicher, teils öffentlich- 
bestehen, die sich in vielen Puntkten schon deshalb rechtlicher Art sind (s Reeichseinnahmenl). 
berühren müssen, weil die Urquelle, aus der Die Unzulänglichkeit der eigenen Einnahmen 
die Betriebsmittel für beide Wirtschaften fließen, 
dieselbe ist: das für die Gesamtheit der Bundes- 
des Reichs und die Notwendigkeit der Beschaffung 
anderweitiger Mittel zur Deckung seiner Be- 
staaten und das Reich gemeinsame National= dürfnisse ist schon bei Erlaß der Verfassung er- 
vermögen und -einkommen. 
Infolge dieses 
kannt worden. Die Absicht war, wie der ur- 
Umstandes zeigt die Ordnung des Finanzwesens sprüngliche Wortlaut des Art. 70 RV. klar er- 
des Deutschen Reichs gegenüber demijenigen 
anderer Staaten eine Reihe von Besonderheiten 
und Schwierigkeiten. 
des R. bildet daher auch die Regelung des 
finanziellen Verhältnisses des Reichs zu den 
Bundesstaaten. 
I. Ursprüngliche Regelung des 
R. in der Reichsverfassung. Die grund- 
legenden Bestimmungen für die Regelung des 
Finanzwesens des Reichs enthalten die Art. 70, 
73 in Verb. mit den Art. 38, 39, 49, 52, 69, 71, 72 
RV. Die Ausgaben des Reichs, von der Ver- 
fassung als gemeinschaftliche Ausgaben bezeich- 
net, entspringen den ihm im Art. 4 RV. zu- 
gewiesenen Aufgaben. Da diese Aufgaben des 
Reichs nicht ausnahmslos das ganze Recichs- 
gebiet umfassen, sondern bezüglich einzelner, 
wie der Post= und Militärverwaltung, bundes- 
staatliche Reservatrechte bestehen, so sind hin- 
Einen wichtigen Punkt! 
  
weist, die sehlenden Mittel durch Schaffung 
neuer Steuern aufzubringen, die im Gegensatze 
zu den dem Reiche überwiesenen sog. gemein- 
schaftlichen Verbrauchssteuern von der Ver- 
fassung als Reichssteuern bezcichnet werden. 
Solange aber dies noch nicht geschehen war, 
sollten die Bundesstaaten, gleichsam als die 
Bürgen für die Verpflichtungen, die aus der 
Wirtschaftsführung des von ihnen gebildeten 
Reiches erwachsen, die Deckung des jeweiligen 
Fehlbetrags nach Maßgabe ihrer Bevölkerungs- 
zahl übernehmen. Die Zuschußpflicht der Bun- 
desstaaten war also nur als eine subsidiäre und 
vorübergehende gedacht. Der an dritter Stelle 
von der Verfassung bezeichnete Weg der Mittel- 
beschaffung für das Reich durch Aufnahme 
einer Anleihe ist ausdrücklich auf „Fälle eines 
außerordentlichen Bedürfnisses“ beschränkt und 
zwar nicht als eine in solchen Fällen regelmäßig 
sichtlich der für diese Aufgabenzweige zu machen= zu benutzende, sondern nur als eine unter der 
den Ausgaben bzw. der aus diesen Aufgaben- bezeichneten. Voraussetzung zulässige Deckungs- 
zweigen für das Reich sich ergebenden Rein= möglichkeit. In der Praxis hat man jedoch von
	        
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