Reichskassenwesen — Reichskontrolle 1der Zölle und indirekten Steuern 395
86.786 160 K, weil von den einzuziehenden der Spitze der Abteilung I# (Kommando der
zu 50 und 20 K noch 1 912 000 und 1 271 810.K Schutztruppen — A#l. 1907, 216) steht der
im Verkehr waren. Die Ausfertigung der R. Rommandeur der Schutztruppen, ihm fallen
erfolgt durch die Reichsschuldenverwaltung (s. d.), sämtliche rein militärischen Angelegenheiten der
welche für beschädigte oder unbrauchbar gewor= Schutzgebiete zu. Von dem R. ressortieren die
dene Stücke Ersatz leisten muß, wenn mehr als Schutzgebiete mit Ausnahme von Kiantschou.
die Hälfte des Stückes eingeliefert wird, in ande-= Reichskommissare werden vom Rl. bei
ren Fällen ausnahmsweise nach pflichtmäßigem den Secämtern bestellt (s. Schiffsunfälle).
Ermessen Ersatz leisten kann (§ 6#u. a. O.). . Wegen der R. für die Baaussichtigung des
Reichskassenwesen. Die Zentralkassenge= Auswanderungswesens f. d. III f.
schäfte des Deutschen Reiches besorgt die Reichs= Reichskontrolle der Zölle und indirekten
hauptkasse, die eine Geschäftsabteilung der Steuern. Da die Erhebung und Verwaltung
Reichsbankhauptkasse ist (Bek. vom 29. Dez. 1875F der Reichssteuern nicht durch Organe des Reiches,
— Zl. 821). Diese Einrichtung beruht darauf, sondern durch dieienigen der einzelnen Bundes-
daß die Reichsbank statutenmäßig verpflichtet ist, staaten erfolgt, ist im Art. 36 Abs. 2 RN. be-
ohne Entgelt für Rechnung des Reiches Zahlun= stimmt, daß der Kaiser die Einhaltung des ge-
gen anzunehmen und bis zur Höhe des Reichs= setzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte über-
bankguthabens zu leisten, ferner das letztere zu wacht, die er den Zolldirektivbehörden und den
verwalten und über die angenommenen und! Zollämtern der Bundesstaaten nach Anhörung
geleisteten Zahlungen Buch zu führen und Rech= des Bundesratsausschusses für Zoll= und Steuer-
nung zu legen (s. Reichsbank). Die Bek. wesen beiordnet. Diese Beamten sind die
vom 30. Dez. 1875 (Ml. 1876, 64) cnthält die Reichsbevollmächtigten für Zölle
Geschäftsanweisung der Reichshauptkasse. Die0 und Steuern und die Stationskon-
Überweisung der von den Bundesstaaten für trollcure. Dieselbe Einrichtung bestand
Rechnung des Reiches zu erhebenden Steuern, schon im Zollverein (Zollvereinigungsvertrag
Aversen und Verwaltungseinnahmen, sowie der vom 22. März 1833. —GS. 115 — Art. 31 u. 32).
Matrikularbeiträge, abzüglich der für das Reich Die unter dem Titel Zollvereinsbevollmächtigte
geleisteten Ausgaben sowie der ihnen gebühren= den Zolldirektivbehörden beigeordneten Beamten
den Anteile an den Reichssteuern an die Reichs= waren als Beamte sämtlicher Staaten — mit
hauptkasse erfolgt durch monatliche Abrech= Ausnahme jedoch desjenigen, bei dessen Behörde
nungen, die die Landeshauptkassen aufstellen, sie akkreditiert waren — tätig, wobei sic von den
ferner durch Vierteliahrsauszüge, die gemäß gleichfalls seitens der einzelnen Bundesstaaten
Art. 39 RV. gefertigt werden, endlich durch abgcordneten Stationskontrolleuren unterstützt
Jahresrechnungen (Finalabschlüsse). Näheres wurden. Die Reichsbevollmächtig-
über das Abrechnungswesen zwischen dem Reich ten unterstehen dienstlich dem RK. (s. Reichs-
und den Bundesstaaten s. in dem Erl. vom schatzamt). Die von ihnen gemachten An-
2. Juni 1878 (Ml. S. 144 u. 146), sowie in zeigen über Mängel bei der Ausführung der ge-
der Zeitschr. für Zollwesen und Reichssteuern meinschaftlichen Zoll= und Steuergesetzgebung
1904 S. 165 ff. sind dem BR. zur Beschlußfassung vorzulegen
Reichskolonialamt. Die Verwaltung der An- (RV. Art. 36 Abs. 3). Für ihre Geschäftsführung
gelegenheiten der deutschen Schutzgebiete war sind, abgesehen von den in den einzelnen Zoll-
ursprünglich von einer besonderen, unter Leitung und Stenergesetzen und den dazu erlassenen
des Kolonialdirektors stehenden Abteilung des Ausführungsvorschriften enthaltenen Bestim-
Auswärtigen Amtes geführt worden, welche mungen, dic nach Art. 10 a. a. O. unverändert
dem Rä. unmittelbar unterstand und nur in= in Geltung gebliebenen Vereinbarungen in
soweit dem Staatssekretär des Auswärtigen Ziff. 2 Nr. 15 des Schlußprotokolls zum Zoll-
Amtes untergeordnet war, als auswärtige An= vereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 (B#l.
gelegenheiten in Frage kamen. Mit der Kolonial= 81) maßgebend. Die Stationskontrol-
abteilung war das Oberkommando der Schutz= leure, die einem oder mehreren Hauptzoll-
truppen (s. Schutztruppen) verbunden. ämtern beigegeben sind, sind die Organe der
Durch AE. vom 17. Mai 1907 (8Z Bl. 221) ist Reichsbevollmächtigten, denen sie dienstlich unter-
die frühere Kolonialabteilung mit dem Ober= stehen. Wenn auch die Reichsbevollmächtigten
kommando der Schutztruppen unter dem Namen und die Stationskontrolleure die Reichskontrolle
„Reichskolonialamt“ in eine dem RK. unmittelbar im Auftrage des Reiches ausüben, so sind sie
unterstellte Zentralbehörde umgewandelt und doch nicht im eigentlichen Sinne Reichsbeamte.
dem Staatssekretär des R. unter demselben Tage Sie werden vielmehr, wie früher, von den
die Stellvertretung des RK. nach Maßgabe des ein zelnen Bundesstaateniin der Weise
G. vom 17. März 1878 (RöBl. 7) übertragen gestellt, daß beispielsweise Preußen das Recht
worden. Das R. zerfällt in drei Abteilungen zusteht, die Reichsbevollmächtigten zu München,
für die Zivilverwaltung (A, B, C) und das Kom--Dresden, Karlsruhe, Hamburg und Straßburg
mando der Schutztruppen (Militärverwaltung, i. E. abzuordnen, während z. B. Bayern das
Abt. M). Die Abteilung A — unter dem Unter= gleiche Recht für die Reichsbevollmächtigten in
staatssekretär stehend — bearbeitet die politischen, Berlin, Altona und Cöln a. Rh. hat usw. Eine —
allgemeinen Verwaltungs= und Rechtsangelegen- allerdings nicht mehr in vollem Umfange zu-
heiten der Schutzgebiete; Abteilung B — unter treffende — Ubersicht der Reichsbevollmächtig-
einem Direktor — Finanzen, Bauwesen, Ver= ten und Stationskontrolleure nach ihren Wohn-
kehrsangelegenheiten und sonstigen technischen sitzen, Inspektionsbezirken und Heimatsstaaten ist
Angelegenheiten; Abteilung C — unter einem auf S. 258 ff. des ZBl. für 1889 abgedruckt. Auf
Dirigenten — die Personalangelegenheiten. An Grund des § 35 Abs. 3 des Erb StG. vom 3. Juni