396 Reichskontrollgesetz — Reichskriegsschatz
1906 (R#Bl. 620) sind für die Reichserbschafts= zung der Marine erfolgt in gleicher Weise
steuer besondere Reichsbevollmächtigte bestellt; wie die des Heeres; ebenso wird die Kontrolle
preußische Beamte dieser Art befinden sich in über die Ersatzpflichtigen und die Mannschaften
München, Hamburg und Straßburg. des Beurlaubtenstandes in gleicher Weise wie
Literatur u. a.: v. Aufseß-Wie singer, Die für dieses geführt (s. daher Wehrpflicht I,
Zölle und Steuern des Deutschen Reichs, Munchen-Leipzig Melde= und Gestellungspflicht,
1200, S. 345 ff. [Militärersatzwesen, Kontrolle,
Reichskomtrollgesetz s. Etats-und Rech-zmilitärische, Beurlaubtenstand,
mungswesen des Staates III und Einjährig-freiwilliger Dienst,
Rechnungshof des Deutschen Reiches.] Freiwilliger Eintrittinden Mili-
Reichskriegshäfen sind nach Art. 53 RV. 1 tärdienst, auch Marineordnung). Zu
in der Fassung des G. vom 26. Mai 1893 erwähnen ist, daß für die schiffahrtstreibenden
(Röl. 185) der Kieler und der Jadehafen. Militärpflichtigen der seemännischen und halb-
(Wegen Benennung der Stadt Wilhelms= seemännischen Bevölkerung in bezug auf die
haven,, innerhalb deren der Jadehafen liegt, Musterung und Aushebung erleichternde Vor-
s. Ac. vom 27. Mai 186) — Be#l. 375.) schriften gegeben sind (Wehr O. 8§ 75, 76), sog.
S. im übrigen über die rechtlichen und administra-= Schiffermusterungen. Als Ergänzung
tiven Verhältnisse in den R. G. vom 19. Juni der Wehr O. in militärischer Hinsicht ist die Marine-
1883 (RE l. 105). vordnung vom 12. Nov. 1894 (mit Deckblättern
Reichskriegsmarine. I. Nach Art. 53 Abs. 1 bei Mittler &. Sohn, Berlin) erlassen#
und 3 RV. in der Fassung des G. vom 26. Mai, IV. Die Angehörigen der aktiven Marine und
1893 (RG Bl. 185) ist — abweichend vom Hecre — die Marinebeamten sind Militärpersonen und
die Kriegsmarine des Reiches eine einheitliche den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unter-
unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organi= worfen wie diese. S. daher Militärperso-
sation derselben liegt dem Kaiser ob, welcher nen. In bezug auf die Bestrafung der Diszipli-
die Offiziere und Beamten der Marine ernennt narvergehungen gilt die Disziplinarstraf-
und für welchen dieselben nebst den Mannschaften ordnung für die Marine vom 1. Nov.
eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Der zur Grün= 1902 (MVl. 361). S. Militärdiszipli-
dung und Erhaltung der Krigessotte und der narstrafordnungen.
damit zusammenhängenden Anstalten erforder- V. D * » -
liche Aufwand wird aus der Reichskasse ent= wird lI““ #e t 8 —
... . .»beitungderpersönlichenAngelegenheitcndcs
»Ist Die Matine ist in brzug aus die Dienst= Offizierkorps der Marine das Marinekabi-
5“ 1 henhe eilt m sv otte, velche nett (s. Kabinectt), ferner der Admiral-
em stehenden Heere, und die Seew ehr "stab mit im wesentlichen gleichen Funktionen
welche der Landwehr entspricht (Wehrgesetz § 3). wie der Generalstab der Armee (s. d.), der
Zur Ergänzung der Marine bei Mobilmachungen Inspekteur des Marinebi 1ê lun gs
dient die Mar in *rn # !n ervoe0. vom wesens (s. Militärbildungswesen),
GKor · 1588 — « — Art. II 8 J der Generalinspekteur der Marine,
Die Organisation der Seewehr, welche in erstes der Chefder aktiven Schlachtflotte
und zweites Aufgebot zerfällt, und der Marine- sowie de Geschwaderchefs und D#ie M di ine.
ersatzreserve, sowie die sonstigen, für dieselben komman dostellen, d. i. die Kommandos
maßgebenden Bestimmungen sind im wesent-der Marinestationen der Ost= und der Nordsee
lichen die gleichen, wie für die Landwehr und unterstellt sind (s. auch Admiralität).
die Ersatzreserve (Art. II 8§ 20, 21). S. daher "s ..«. ......
die betreffenden Artikel und UÜUbungen! Grundlegend für die militärische und Verwal
(militärische) « Etuixgsemtezäunä deeraåmet siliödl die dai
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DkIeLn beuto -3 ed Wehosft cht und die Verwaltung bildet das Reeichsmarineamt.
. .p7. .«..«« .’ Die demselben unterstellten Marinebehörden
lichen die gleiche wie für das Heer mit dem
Unterschiede jedoch, daß die gesamte seemännische sind analog den Militärbehörden organisiert.
Bevölkerung des Reiches, einschließlich des VI. Die Organisation der Flotte,
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, sowie der Personalbestandder Marine
vom Dienste im Landheer befreit, dagegen zum beruht auf dem G. vom 14. Juni 1900 (Re l.
Dienste in der kais. Marine verpflichtet ist 255) bzw. der Nov. hierzu vom 5. Juni 1906
daß die dreijährige aktive Dienstpflicht in der 147)). S. Kriegsflortte.
Flotte die Regel bildet, daß dieselbe jedoch für Reichskriegsschatz ist ein Betrag von
Seeleute von Beruf und für das Maschinen= 120 Mill. Mark gemünzten Geldes, welcher der
personal bis auf eine einjährige Dienstzeit ver= französischen Kriegsentschädigung entnommen,
kürzt werden kann, wogegen die Entlassung für Zwecke der Mobilmachung im Juliusturm
eingeschiffter Mannschaften unter Umständen zu Spandau verwahrlich niedergelegt ist und
bis zur Rückkehr in einen Hafen des Reiches ver= über den nur durch kais. Anordnung auf Grund
schoben werden kann (Wehrgesetz §88§ 6, 13). vorher oder nachträglich einzuholender Zustim-
Soweit die seemännische Bevölkerung zum Er-mung des Bj. und des R2. verfügt werden
satz der Marinc nicht zureicht, wird auf die ge= darf (G. vom 11. Nov. 1871 — RGBl. 403).
eignete Landbevölkerung (sog. halbsecmännische Uber die Verwaltung des R., welche dem RK.
Bevölkerung) zurückgegriffen (s. Ersatzver= übertragen ist, ist die V. vom 22. Jan. 1874
teilung II und Wehr O. 8§ 23). Die Ergän-(RGBl. 9) ergangen, welche eine Abänderung