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staatlicher Genehmigung ausgegebenen Renten-
und Schuldverschreibungen der Kommunaldver=
bände, Kommunen und Kommunalkreditanstal-
ten, der Korporationen ländlicher oder städtischer
Grundbesitzer, der Grundkredit= und Hypotheken=
banken und der Eisenbahngesellschaften (Tarif
3Af).
8. Kauf= und sonstige Anschaf-
fungsgeschäfte über 1. Wertpapiere der
oben unter A 2a, b u. 3 gedachten Art (Tarif
4 a, 1); 2. Anteile von bergrechtlichen Gewerk-
schaften oder die darüber ausgestellten Urkunden
(Kuxe, Kuxscheine, Bezugsscheine, Abtretungs-
scheine) [Tarif 4 a, 2). 3. sonstige Wertpapiere
der oben unter A 1, 2c u. d bezeichneten Art
(Tarif 4a, 3). 4. ausländische Banknoten,
ausländisches Papiergeld, ausländische Geld-
sorten (Tarif 4a, 4). Den Kauf= und Anschaf-
fungsgeschäften ist gleichgestellt die bei Errich-
tung einer Aktiengesellschaft, einer Kommandit-
gesellschaft auf Aktien, einer Kolonialgesellschaft
oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft er-
folgende Zuteilung der Aktien oder Anteil-
scheine auf Grund vorhergehender Zeichnung,
die abei Errichtung einer Aktiengesellschaft oder
Kolonialgesellschaft oder einer dieser gleichge-
stellten Gesellschaft erfolgende Ubernahme der
Aktien oder Anteilscheine durch die Gründer
und die Ausreichung von Wertpapieren an den
ersten Erwerber (Tarif 4 a Abs. 1). 5. Kauf-
und Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zu-
grundelegung von Usancen einer Börse geschlos-
sen werden über Mengen von Waren, die
börsenmäßig gehandelt werden (Tarif 4b).
Lose öffentlicher Lotterien, sowie Aus-
weise über Spieleinlagen bei öffentlich veran-
stalteten Ausspielungen von Geld und anderen
Gewinnen (Tarif 5).
D. Frachturkunden, wenn sie im In-
land ausgestellt oder behufs Empfangnahme oder
Ablieferung der darin bezeichneten Sendung
im Inland vorgelegt oder ausgehändigt wer-
den, und zwar: 1. Konnossemente und Fracht-
briese im Schiffsverkehr zwischen inländischen
und ausländischen Sechäfen oder zwischen
Häfen an inländischen Wasserstraßen und aus-
ländischen Seehäfen; 2. Konnossemente und
Frachtbriese im Schiffsverkehr zwischen in-
ländischen Häfen und ausländischen Häfen der
Nord-= und Ostsee, des Kanals oder der nor-
wegischen Küste; 3. Konnossemente, Frachtbriefe,
Ladescheine, Einlieferungsscheine im Schiffs-
verkehre, soweit sie nicht unter 1 und 2 fallen,
wenn die Urkunde über Ladung eines ganzen
Schiffsgefäßes lautet; 4. Frachtbriefe im in-
ländischen Eisenbahnverkehr, wenn die Ur-
kunde über Ladung eines ganzen Eisenbahn-
wagens lautet (Tarif 6).
E. Personenfahrkarten, und zwar:
1. Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus-
weise über die erfolgte Zahlung des Personen-
fahrgeldes im Eisenbahnverkehr auf inländi-
schen Bahnlinien; 2. Fahrkarten, Fahrscheine
und sonstige Ausweise über die erfolgte Zah-
lung des Personenfahrgeldes im Dampfschiffs-
verkehr auf inländischen Wasserstraßen und
und Ostsee zwischen inländischen Orten (Tarif 7).
F. Erlaubniskarten für Kraft-
Reichsstempelsteuer
fahrzeuge, und zwar: 1. zur Personen-
beförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen
für Krafträder sowohl wie für Kraftwagen;
2. von im Ausland wohnenden Besitzern zur
Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen
und Plätzen bei vorübergehender Benutzung des
Kraftfahrzeuges im Inland (Tarif 8).
G. Aufstellungen der Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung über die
Höhe der gesamten Vergütungen (Ge-
winnanteile, Tantiemen, Gehälter
usw.), die den zur Überwachung der Geschäfts-
führung bestellten Personen (Mitgliedern des
Aussichtsrats) seit der letzten Bilanzaufstellung
gewährt worden sind (Tarif 9).
H. Schecks, welche im Inland ausgestellt
sind und solche, welche im Ausland auf das In-
land ausgestellt sind. Den Schecks stehen gleich
Quittungen über Geldsummen, die aus
Guthaben des Ausstellers bei den im § 2 des
Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Röl. 71)
bezeichneten Anstalten oder Firmen gezahlt
werden, sofern die Quittung im Inland aus-
gestellt oder ausgehändigt wird (Tarif 10).
J. Grundstücksübertragungen. Be-
urkundungen der Übertragung des Eigentums
an im Inlande gelegenen Grundstücken und
der Übertragung von Berechtigungen, für welche
die sich aus Grundstücke beziehenden Vorschriften
gelten, soweit sie zum Gegenstande haben:
a) Kauf= und Tauschverträge und andere ent-
geltliche Veräußerungsverträge, einschließlich der
gerichtlichen Zwuangsversteigerungen, der Ab-
tretung der Rechte aus dem Meistgebot und der
Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen
andern geboten habe. Unter besonderen Voraus-
setzungen Beurkundungen von Ubertragungen
der Rechte der Erwerber aus Veräußerungs-
geschäften, Beurkundungen nachträglicher Er-
klärungen der aus einem Veräußerungsgeschäft
berechtigten Erwerber, die Rechte für einen
Dritten erworben oder die Pflichten für einen
Dritten übernommen zu haben, sowie Über-
tragungen der Rechte aus Anträgen auf Schließung
eines entgeltlichen Veräußcrungsgeschäfts, die
den Veräußerer binden, und aus Verträgen,
durch die nur der Veräußerer zur Schließung
eines solchen Veräußerungsgeschäfts verpflichtet
wird (Tarif 11 a); b) das Einbringen in eine
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung (Tarif 11 b); c) die UÜberlassung von Ge-
sellschaftsvermögen an einen Gesellschafter oder
dessen Erben zum Sondercigentum seitens einer
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
Aktien, Gewerkschaft, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, offenen Handelsgesellschaft, Kommandit-
gesellschaft, Kolonialgesellschaft oder einer dieser
gleichgestellten Gesellschaft, seitens einer Gesell-
schaft oder eines Vereins des bürgerlichen Rechts
sowie seitens einer Genossenschaft (Tarif 11cj;
d) Auflassungen und Anträge auf Eintragung
der Begründung oder Ubertragung von Erb-
baurechten oder sonstigen Rechten, die ein Grund-
buchblatt erhalten können, in Fällen der frei-
willigen Veräußerung. Der Auflassungsstempel
ist nicht zu erheben, wenn die das Veräußerungs-
geschäft enthaltende, in an sich stempelpflichtiger