Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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staatlicher Genehmigung ausgegebenen Renten- 
und Schuldverschreibungen der Kommunaldver= 
bände, Kommunen und Kommunalkreditanstal- 
ten, der Korporationen ländlicher oder städtischer 
Grundbesitzer, der Grundkredit= und Hypotheken= 
banken und der Eisenbahngesellschaften (Tarif 
3Af). 
8. Kauf= und sonstige Anschaf- 
fungsgeschäfte über 1. Wertpapiere der 
oben unter A 2a, b u. 3 gedachten Art (Tarif 
4 a, 1); 2. Anteile von bergrechtlichen Gewerk- 
schaften oder die darüber ausgestellten Urkunden 
(Kuxe, Kuxscheine, Bezugsscheine, Abtretungs- 
scheine) [Tarif 4 a, 2). 3. sonstige Wertpapiere 
der oben unter A 1, 2c u. d bezeichneten Art 
(Tarif 4a, 3). 4. ausländische Banknoten, 
ausländisches Papiergeld, ausländische Geld- 
sorten (Tarif 4a, 4). Den Kauf= und Anschaf- 
fungsgeschäften ist gleichgestellt die bei Errich- 
tung einer Aktiengesellschaft, einer Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien, einer Kolonialgesellschaft 
oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft er- 
folgende Zuteilung der Aktien oder Anteil- 
scheine auf Grund vorhergehender Zeichnung, 
die abei Errichtung einer Aktiengesellschaft oder 
Kolonialgesellschaft oder einer dieser gleichge- 
stellten Gesellschaft erfolgende Ubernahme der 
Aktien oder Anteilscheine durch die Gründer 
und die Ausreichung von Wertpapieren an den 
ersten Erwerber (Tarif 4 a Abs. 1). 5. Kauf- 
und Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zu- 
grundelegung von Usancen einer Börse geschlos- 
sen werden über Mengen von Waren, die 
börsenmäßig gehandelt werden (Tarif 4b). 
Lose öffentlicher Lotterien, sowie Aus- 
weise über Spieleinlagen bei öffentlich veran- 
stalteten Ausspielungen von Geld und anderen 
Gewinnen (Tarif 5). 
D. Frachturkunden, wenn sie im In- 
land ausgestellt oder behufs Empfangnahme oder 
Ablieferung der darin bezeichneten Sendung 
im Inland vorgelegt oder ausgehändigt wer- 
den, und zwar: 1. Konnossemente und Fracht- 
briese im Schiffsverkehr zwischen inländischen 
und ausländischen Sechäfen oder zwischen 
Häfen an inländischen Wasserstraßen und aus- 
ländischen Seehäfen; 2. Konnossemente und 
Frachtbriese im Schiffsverkehr zwischen in- 
ländischen Häfen und ausländischen Häfen der 
Nord-= und Ostsee, des Kanals oder der nor- 
wegischen Küste; 3. Konnossemente, Frachtbriefe, 
Ladescheine, Einlieferungsscheine im Schiffs- 
verkehre, soweit sie nicht unter 1 und 2 fallen, 
wenn die Urkunde über Ladung eines ganzen 
Schiffsgefäßes lautet; 4. Frachtbriefe im in- 
ländischen Eisenbahnverkehr, wenn die Ur- 
kunde über Ladung eines ganzen Eisenbahn- 
wagens lautet (Tarif 6). 
E. Personenfahrkarten, und zwar: 
1. Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus- 
weise über die erfolgte Zahlung des Personen- 
fahrgeldes im Eisenbahnverkehr auf inländi- 
schen Bahnlinien; 2. Fahrkarten, Fahrscheine 
und sonstige Ausweise über die erfolgte Zah- 
lung des Personenfahrgeldes im Dampfschiffs- 
verkehr auf inländischen Wasserstraßen und 
und Ostsee zwischen inländischen Orten (Tarif 7). 
F. Erlaubniskarten für Kraft- 
  
Reichsstempelsteuer 
fahrzeuge, und zwar: 1. zur Personen- 
beförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
für Krafträder sowohl wie für Kraftwagen; 
2. von im Ausland wohnenden Besitzern zur 
Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen bei vorübergehender Benutzung des 
Kraftfahrzeuges im Inland (Tarif 8). 
G. Aufstellungen der Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Ge- 
sellschaften mit beschränkter Haftung über die 
Höhe der gesamten Vergütungen (Ge- 
winnanteile, Tantiemen, Gehälter 
usw.), die den zur Überwachung der Geschäfts- 
führung bestellten Personen (Mitgliedern des 
Aussichtsrats) seit der letzten Bilanzaufstellung 
gewährt worden sind (Tarif 9). 
H. Schecks, welche im Inland ausgestellt 
sind und solche, welche im Ausland auf das In- 
land ausgestellt sind. Den Schecks stehen gleich 
Quittungen über Geldsummen, die aus 
Guthaben des Ausstellers bei den im § 2 des 
Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Röl. 71) 
bezeichneten Anstalten oder Firmen gezahlt 
werden, sofern die Quittung im Inland aus- 
gestellt oder ausgehändigt wird (Tarif 10). 
J. Grundstücksübertragungen. Be- 
urkundungen der Übertragung des Eigentums 
an im Inlande gelegenen Grundstücken und 
der Übertragung von Berechtigungen, für welche 
die sich aus Grundstücke beziehenden Vorschriften 
gelten, soweit sie zum Gegenstande haben: 
a) Kauf= und Tauschverträge und andere ent- 
geltliche Veräußerungsverträge, einschließlich der 
gerichtlichen Zwuangsversteigerungen, der Ab- 
tretung der Rechte aus dem Meistgebot und der 
Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen 
andern geboten habe. Unter besonderen Voraus- 
setzungen Beurkundungen von Ubertragungen 
der Rechte der Erwerber aus Veräußerungs- 
geschäften, Beurkundungen nachträglicher Er- 
klärungen der aus einem Veräußerungsgeschäft 
berechtigten Erwerber, die Rechte für einen 
Dritten erworben oder die Pflichten für einen 
Dritten übernommen zu haben, sowie Über- 
tragungen der Rechte aus Anträgen auf Schließung 
eines entgeltlichen Veräußcrungsgeschäfts, die 
den Veräußerer binden, und aus Verträgen, 
durch die nur der Veräußerer zur Schließung 
eines solchen Veräußerungsgeschäfts verpflichtet 
wird (Tarif 11 a); b) das Einbringen in eine 
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf 
Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haf- 
tung (Tarif 11 b); c) die UÜberlassung von Ge- 
sellschaftsvermögen an einen Gesellschafter oder 
dessen Erben zum Sondercigentum seitens einer 
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf 
Aktien, Gewerkschaft, Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, offenen Handelsgesellschaft, Kommandit- 
gesellschaft, Kolonialgesellschaft oder einer dieser 
gleichgestellten Gesellschaft, seitens einer Gesell- 
schaft oder eines Vereins des bürgerlichen Rechts 
sowie seitens einer Genossenschaft (Tarif 11cj; 
d) Auflassungen und Anträge auf Eintragung 
der Begründung oder Ubertragung von Erb- 
baurechten oder sonstigen Rechten, die ein Grund- 
buchblatt erhalten können, in Fällen der frei- 
willigen Veräußerung. Der Auflassungsstempel 
ist nicht zu erheben, wenn die das Veräußerungs- 
geschäft enthaltende, in an sich stempelpflichtiger
	        
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