Reichsvermögen — Reichsversicherungsamt
streng gewahrt ist. Dementsprechend steht ihm
allein die Entschließung über die dem N. zu
machenden Vorlagen zu (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1);
nach Maßgabe seiner Beschlüsse werden die er-
forderlichen Vorlagen im Namen des Kaisers an
den RT. gebracht (Art. 16). Die Reichsgesetz-
gebung wird durch den BR. und den Rd. aus-
eübt. Die Übereinstimmung beider Versamm-
ungen ist zu einem Reichsgesetz erforderlich und
ausreichend (Art. 5 Abs. 1). Die Präsidial-
macht Preußen hat in bezug auf die Gesetzgebung
keine besonderen Rechte; nur bei Gesetzesvor-
schlägen über das Militärwesen, die Kriegs-
marine, sowie über Zölle und Verbrauchsabgaben
(Art. 35) gibt bei Meinungsverschiedenheiten im
BR. die Präsidialstimme den Ausschlag, wenn
sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden
Einrichtungen ausspricht (Art. 5 Abs. 2; s. auch
Art. 37, nach welchem für Ausführungsvorschrif-
ten und Einrichtungen auf dem Gebiete der Zoll-
und Verbrauchsabgabengesetzgebung das gleiche
gilt). Als weitere Tätigkeiten sind dem BR. zu-
gewiesen die Entschließung über die von dem R.
gefaßten Beschlüsse, über die zur Ausführung der
Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften und Einrichtungen, sosern
nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt
ist, und über Mängel, welche, bei Ausführung der
Reichsgesetze oder der vorerwähnten Vorschriften
oder Einrichtungen hervortreten (Art. 7 Abs. 3);
die Zustimmung zur Erklärung eines Krieges,
es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes-
gebiet oder dessen Küsten erfolgt (Art. 11 Abs. 2);
ingleichen die Zustimmung zu bestimmten völker= stin
8 (Den.bel s. (Finenzvermögen). Für das erstere kommt das
rechtlichen Verträgen (Art. 11 Abs. 3;
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müssen, welcher vor Beginn des Etatsjahres durch
ein Gesetz festgestellk wird, und daß über die Ver-
wendungen aller Einnahmen des Reiches durch
den Reichskanzler dem Reichstag zur Entlastung
jährlich Rechnung zu legen ist (Art. 72). Ebenso
bedarf die Aufnahme von Anleihen, sowie die
Übernahme von Garantien seitens des Reichs
als gesetzliche Maßnahme der Genehmigung des
Reichstags (Art. 73), welche auch zu völkerrecht-
lichen Verträgen, die nach Art. 4 in den Bereich
der Reichsgesetzgebung gehören, erforderlich ist
(Art. 11 Abs. 3). Die Möglichkeit, eine Einwir-
kung auf die Verwaltung auszuüben, ist dem
Reichstag durch das Budgetrecht und das Recht,
an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrat,
resp. dem Reichskanzler zu überweisen (Art. 23),
in dem gleichen Maße gewahrt wie dem preuß.
Landtage (s. im übrigen Reichstag).
Betreffs d) des Reichskanzlers und
e) der Reichsbehörden (. die bezüglichen
Artikel.
VI. Wegen des Reichsfinanzwesens
! d band, Deutsches Staatsrecht Bd. 1 (1901) S. #1
u. 2, daselbst Literaturübersich: Mecyer-Auschütz,
desal., 1905; Zorn, desal., 1895, 1897; Otto Mavder,
Deutsches Verwaltungerecht, 1995, 1896; Arndt, Deut-
sches Staatsrecht, 1901; Dambitsch, Reichsverfassung,
Reichsvermögen. Das Vermögen des Deut-
schen Reiches ist teils solches, das nur zur un-
mittelbaren Benutzung für die Zwecke der Ver-
waltung dient (Verwaltungsvermögen), teils
solches, das daneben oder ausschließlich dazu be-
stimmt ist, Einnahmen für das Reich abzuwerfen
Staatsverträge,); ferner die Beschluß- G. vom 25. Mai 1873 (Rl. 113) in Betracht
fassung über die Auflösung des RI. unter Zu- ([. Reichscigentumsgesetz). Zum Ver-
stimmung des Kaisers (Art. 24 Satz 2); die Be-
schlußfassung über die Exekution gegen Bundes-
lieder, wenn dieselben ihre verfassungsmäßigen .. .
« sassungsmäseg Grur und Geldbestände, ferner die nicht zinsbar
Pflichten nicht erfüllen (Art. 19). Über die Ver-
waltungsvermögen gehören die bei den einzelnen
Verwaltungszweigen im Gebrauche befindlichen
Grundstücke, Gebäude, Schiffe, Inventarien-
wendung aller Einnahmen des Reiches ist durch angelegten Fonds des Reiches, so der allgemeine
den Reichskanzler dem Bundesrat und dem
Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu
legen (Art. 72). Streitigkeiten zwischen verschie-
denen Bundesstaaten, welche nicht privatrecht-
Betriebsfonds (begr. durch G. vom 4. Dez. 1871
— Rl. 412, inzwischen verschiedentlich er-
höht) und der Reichskriegsschatz (s. d.). Das
Finanzvermögen bilden die gewerbemäßigen
licher Natur sind, werden auf Anrufen des einen Betriebe des Reiches, nämlich die Post und
Teiles von dem BR. erledigt; desgleichen sind
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundes-
staaten, in deren Verfassung nicht eine Be-
hörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten
bestimmt ist, auf Anrufen eines Teiles von dem
BR. gütlich auszugleichen, oder, wenn dies nicht
gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Er-
ledigung zu bringen (Art. 76). Endlich hat der
BR. Beschwerden über Justizverweigerung in
einem Bundesstaate Abhilfe zu verschaffen
(Art. 77). Wegen Zusammensetzung, Geschäfts-
gang usw. des Bundesrats s. den Artikel Bun-
de Srat.
c) Der Reichstag hat eine dem preuß.
Landtage analoge Stellung. Er übt mit dem
Bundesrat die Gesetzgebung aus (Art. 5 Abs. 1)
und hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des
Reiches Gesetze vorzuschlagen (Art. 23). Auf dem
Gebiete der Reichsfinanzen ist seine Mitwirkung
dadurch gesichert, daß alle Einnahmen und Aus-
gaben des Reiches für jedes Jahr veranschlagt und
auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden
Telegraphie (außer in Bayern und Württemberg,
wo diese Betriebe Landessache sind), die Reichs-
eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, die Reichs-
druckerei (s. d.), der Deutsche Reichsanzeiger (s. d.)
und der Anteil des Reiches an der Reichsbank (s. d.).
Reichsversicherungsamt. Das R. führt die
Aufsicht über die Versicherungsanstalten (s.“ d.)
und die Berufsgenossenschaften (s. d.), sofern
ihre Beaussichtigung nicht den Landesversiche-
rungsämtern (s. d.) zusteht. Es entscheidet über
Rekurse und Revisionen gegen Urteile der
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (s. d.,
Unfallversicherung V, Invaliden-
versicherung V) und über Beschwerden.
Außerdem ist ihm eine Reihe besonderer Auf-
gaben übertragen. Das R. besteht aus ständigen
und nichtständigen Mitgliedern. Der Präsident
und die übrigen ständigen Mitglieder werden.
auf Vorschlag des BR. vom Kaiser auf Lebens-
zeit ernannt. Aus den ständigen Mitgliedern
werden die beiden Direktoren (die Leiter der
Abteilungen für Unfall- und Invalidenver-