Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichsvermögen — Reichsversicherungsamt 
streng gewahrt ist. Dementsprechend steht ihm 
allein die Entschließung über die dem N. zu 
machenden Vorlagen zu (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1); 
nach Maßgabe seiner Beschlüsse werden die er- 
forderlichen Vorlagen im Namen des Kaisers an 
den RT. gebracht (Art. 16). Die Reichsgesetz- 
gebung wird durch den BR. und den Rd. aus- 
eübt. Die Übereinstimmung beider Versamm- 
ungen ist zu einem Reichsgesetz erforderlich und 
ausreichend (Art. 5 Abs. 1). Die Präsidial- 
macht Preußen hat in bezug auf die Gesetzgebung 
keine besonderen Rechte; nur bei Gesetzesvor- 
schlägen über das Militärwesen, die Kriegs- 
marine, sowie über Zölle und Verbrauchsabgaben 
(Art. 35) gibt bei Meinungsverschiedenheiten im 
BR. die Präsidialstimme den Ausschlag, wenn 
sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden 
Einrichtungen ausspricht (Art. 5 Abs. 2; s. auch 
Art. 37, nach welchem für Ausführungsvorschrif- 
ten und Einrichtungen auf dem Gebiete der Zoll- 
und Verbrauchsabgabengesetzgebung das gleiche 
gilt). Als weitere Tätigkeiten sind dem BR. zu- 
gewiesen die Entschließung über die von dem R. 
gefaßten Beschlüsse, über die zur Ausführung der 
Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Ver- 
waltungsvorschriften und Einrichtungen, sosern 
nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt 
ist, und über Mängel, welche, bei Ausführung der 
Reichsgesetze oder der vorerwähnten Vorschriften 
oder Einrichtungen hervortreten (Art. 7 Abs. 3); 
die Zustimmung zur Erklärung eines Krieges, 
es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes- 
gebiet oder dessen Küsten erfolgt (Art. 11 Abs. 2); 
ingleichen die Zustimmung zu bestimmten völker= stin 
8 (Den.bel s. (Finenzvermögen). Für das erstere kommt das 
rechtlichen Verträgen (Art. 11 Abs. 3; 
  
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müssen, welcher vor Beginn des Etatsjahres durch 
ein Gesetz festgestellk wird, und daß über die Ver- 
wendungen aller Einnahmen des Reiches durch 
den Reichskanzler dem Reichstag zur Entlastung 
jährlich Rechnung zu legen ist (Art. 72). Ebenso 
bedarf die Aufnahme von Anleihen, sowie die 
Übernahme von Garantien seitens des Reichs 
als gesetzliche Maßnahme der Genehmigung des 
Reichstags (Art. 73), welche auch zu völkerrecht- 
lichen Verträgen, die nach Art. 4 in den Bereich 
der Reichsgesetzgebung gehören, erforderlich ist 
(Art. 11 Abs. 3). Die Möglichkeit, eine Einwir- 
kung auf die Verwaltung auszuüben, ist dem 
Reichstag durch das Budgetrecht und das Recht, 
an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrat, 
resp. dem Reichskanzler zu überweisen (Art. 23), 
in dem gleichen Maße gewahrt wie dem preuß. 
Landtage (s. im übrigen Reichstag). 
Betreffs d) des Reichskanzlers und 
e) der Reichsbehörden (. die bezüglichen 
Artikel. 
VI. Wegen des Reichsfinanzwesens 
! d band, Deutsches Staatsrecht Bd. 1 (1901) S. #1 
u. 2, daselbst Literaturübersich: Mecyer-Auschütz, 
desal., 1905; Zorn, desal., 1895, 1897; Otto Mavder, 
Deutsches Verwaltungerecht, 1995, 1896; Arndt, Deut- 
sches Staatsrecht, 1901; Dambitsch, Reichsverfassung, 
Reichsvermögen. Das Vermögen des Deut- 
schen Reiches ist teils solches, das nur zur un- 
mittelbaren Benutzung für die Zwecke der Ver- 
waltung dient (Verwaltungsvermögen), teils 
solches, das daneben oder ausschließlich dazu be- 
stimmt ist, Einnahmen für das Reich abzuwerfen 
Staatsverträge,); ferner die Beschluß- G. vom 25. Mai 1873 (Rl. 113) in Betracht 
fassung über die Auflösung des RI. unter Zu- ([. Reichscigentumsgesetz). Zum Ver- 
stimmung des Kaisers (Art. 24 Satz 2); die Be- 
schlußfassung über die Exekution gegen Bundes- 
lieder, wenn dieselben ihre verfassungsmäßigen .. . 
« sassungsmäseg Grur und Geldbestände, ferner die nicht zinsbar 
Pflichten nicht erfüllen (Art. 19). Über die Ver- 
waltungsvermögen gehören die bei den einzelnen 
Verwaltungszweigen im Gebrauche befindlichen 
Grundstücke, Gebäude, Schiffe, Inventarien- 
wendung aller Einnahmen des Reiches ist durch angelegten Fonds des Reiches, so der allgemeine 
den Reichskanzler dem Bundesrat und dem 
Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu 
legen (Art. 72). Streitigkeiten zwischen verschie- 
denen Bundesstaaten, welche nicht privatrecht- 
Betriebsfonds (begr. durch G. vom 4. Dez. 1871 
— Rl. 412, inzwischen verschiedentlich er- 
höht) und der Reichskriegsschatz (s. d.). Das 
Finanzvermögen bilden die gewerbemäßigen 
licher Natur sind, werden auf Anrufen des einen Betriebe des Reiches, nämlich die Post und 
Teiles von dem BR. erledigt; desgleichen sind 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundes- 
staaten, in deren Verfassung nicht eine Be- 
hörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten 
bestimmt ist, auf Anrufen eines Teiles von dem 
BR. gütlich auszugleichen, oder, wenn dies nicht 
gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Er- 
ledigung zu bringen (Art. 76). Endlich hat der 
BR. Beschwerden über Justizverweigerung in 
einem Bundesstaate Abhilfe zu verschaffen 
(Art. 77). Wegen Zusammensetzung, Geschäfts- 
gang usw. des Bundesrats s. den Artikel Bun- 
de Srat. 
c) Der Reichstag hat eine dem preuß. 
Landtage analoge Stellung. Er übt mit dem 
Bundesrat die Gesetzgebung aus (Art. 5 Abs. 1) 
und hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des 
Reiches Gesetze vorzuschlagen (Art. 23). Auf dem 
Gebiete der Reichsfinanzen ist seine Mitwirkung 
dadurch gesichert, daß alle Einnahmen und Aus- 
gaben des Reiches für jedes Jahr veranschlagt und 
auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden 
  
Telegraphie (außer in Bayern und Württemberg, 
wo diese Betriebe Landessache sind), die Reichs- 
eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, die Reichs- 
druckerei (s. d.), der Deutsche Reichsanzeiger (s. d.) 
und der Anteil des Reiches an der Reichsbank (s. d.). 
Reichsversicherungsamt. Das R. führt die 
Aufsicht über die Versicherungsanstalten (s.“ d.) 
und die Berufsgenossenschaften (s. d.), sofern 
ihre Beaussichtigung nicht den Landesversiche- 
rungsämtern (s. d.) zusteht. Es entscheidet über 
Rekurse und Revisionen gegen Urteile der 
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (s. d., 
Unfallversicherung V, Invaliden- 
versicherung V) und über Beschwerden. 
Außerdem ist ihm eine Reihe besonderer Auf- 
gaben übertragen. Das R. besteht aus ständigen 
und nichtständigen Mitgliedern. Der Präsident 
und die übrigen ständigen Mitglieder werden. 
auf Vorschlag des BR. vom Kaiser auf Lebens- 
zeit ernannt. Aus den ständigen Mitgliedern 
werden die beiden Direktoren (die Leiter der 
Abteilungen für Unfall- und Invalidenver-
	        
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