Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reihezug — Reisebedarf 
meinen die im Laufe des Schuljahres abgege— 
benen Urteile und Zeugnisse als maßgebend 
ansehen, bei der Versetzung nach Obersekunda 
aber (§ 2) in der Regel eine weitere Ergänzung 
dieser Unterlagen durch mündliche Befragung 
und nötigenfalls schriftliche Arbeiten vorsohen. 
1I. Für die Reifeprüfung an den Stu- 
dienanstalten (s. Mädchenschulwe- 
sen III, 3) ist dic am 20. Okt. 1910 (UnßZ#l. 
842) erlassene Prüfungsordnung maßgebend. 
Die Prüfungskommission besteht auch hier aus 
dem Kommissar des Provinzialschulkolle giums als 
Vorsitzenden, dem Direktor (der Direktorin) und 
denjenigen Lehrern (Lehrerinnen), weolche in der 
obersten Klasse mit dem Unterricht in den wissen- 
schaftlichen Fächern betraut sind. Bei Studien- 
anstalten nicht gymnasialen Charakters tritt der 
Zeichenlehrer (-zlehrerin) hinzu. Auch die Prü- 
sungsgegenstände und Prüfungsarbeiten sind im 
wesentlichen die gleichen. 
III. Wegen der Prüfungen bei unvollständigen 
höheren Unterrichtsanstalten s. Realschulen.] 
Reihezug. Über die armenrechtliche Ver- 
pflegung Hilfsbedürftiger im R. s. Armen- 
pflege I. 
Reinertrag 
Grundsteuer. 
Reingewicht 
s. Zoll B IV 
Reinhaltung der Gewässer s. Abwässer. 
Reinigung der Wege. Es ist zu unterscheiden 
zwischen der wegepolizeilichen, d. h. der im Ver- 
kehrsinteresse erforderlichen und der sog. polizei- 
mäßigen, d. h. der aus allgemeinen polizeilichen 
Gründen, insbesondere zum Frommen der all- 
gemeinen Gesundheitspflege und der Reinlichkeit 
notwendigen, sowie schließlich der lediglich aus 
Gründen der Annehmlichkeit und Bequemlichkeit 
erwünschten R. d. W. Während die letztere, 
soweit sie nicht zugleich durch ein Bedürfnis des 
öffentlichen Verkehrs geboten ist, polizeilich über- 
haupt nicht erzwingbar ist, umfaßt die Verpflich- 
tung zur polizeimäßigen Reinigung als die weiter- 
gehende zugleich die Verpflichtung zur wege- 
polizeilichen Reinhaltung (O#G. 24, 245). Daher 
gehört, weil im allgemeinen den Gemeinden und 
Gutsherren die Verpflichtung zur polizeimäßigen 
R. d. W. innerhalb der Ortschaften als Teil der 
allgemeinen Polizeilast obliegt (O VG. 14, 398; 
17, 325; 23, 380; 45, 163; RG#Z. 52, 425; K#. 
21 C 48; 31 C 13), die gewöhnliche Reinhaltung 
nicht zur Wegebaulast (V., betr. die Kommuni- 
kationsabgaben, vom 16. Juni 1838 — GS. 353 
— § 11; Wegeordnung für Sachsen vom 11. Juli 
1891 — GS. 316 — § 8; Wegeordnung für West- 
preußen vom 27. Sept. 1905 — GS. 357 — 
#§ 12; Wegeordnung für Posen vom 15. Juli 1907 
417 
den Anliegern an Stelle der Gemeinde ob, 
und zwar, je nach der Entwicklung der Ob- 
servanz, in sehr verschiedenem Umfange (Pr VBl. 
8, 318; 9, 474). In diesem Falle ist die Gemeinde 
nicht in der Lage, eine kommunale Regelung 
durch Ortsstatut usw. eintreten zu lassen, weil der 
Polizeibehörde gegenüber die Anlieger unmittel- 
bar verpflichtet sind (Pr BBl. 13, 293; O##. 26, 
#19; 34, 177). Dagegen ist dies, soweit die Straßen- 
reinigung der Gemeinde als solcher obliegt, zu- 
lässig. Eventuell ist ihre Regelung Sache der 
Kommunalaufsichtsbehörde (OV. 18, 145), 
soweit nicht etwa die Gemeinde als solche sie 
observanzmäßig selbst auszuführen hat (OVG. 
18, 148; Pr VBl. 15, 503). Darüber, ob die Ver- 
pflichtung zur Straßenreinigung auch durch 
Polizeiverordnung neu begründet werden könne, 
besteht in der Rechtsprechung der in Betracht 
kommenden Gerichte höchster Instanz keine UÜber- 
einstimmung (vgl. Germershausen, Wegerecht, 
3. Aufl., 1, 82). Die Kosten der polizeimäßigen 
Straßenreinigung liegen in Ermangelung eines 
anderen Verpflichteten auf Grund des § 3 des 
G. vom 11. März 1850, betr. die Polizeiverwal- 
tung, der Gemeinde als solcher ob (OV G. 24 
(Grundstenerreinertrag) s. S. 245, 218). Die Inanspruchnahme der Einwoh- 
ner aus Anlaß der der Gemeinde als allgemeine 
(Rettogewicht) im Zollverkehr 
3. nach den Vorschriften des KAG. vom 14. Juli 
Polizeilast obliegenden Straßenreinigung erfolgt 
1893 (GS. 152). Das Nähere vgl. bei Germers- 
hausen a. a. O. S. 71 f.; ferner s. Anlieger, 
Wegebaulast. Gegenwärtig (1911) liegt 
dem Landtage der Entwurf eines Gesetzes über 
die Reinigung öffentlicher Wege vor, durch das 
die polizeimäßige Reinigung der Wege für die 
ganze Monarchie unter einheitlichen Gesichts- 
punkten geregelt werden soll. 
Reinigungsanstalten. R., in denen Benzin 
oder ähnliche leicht entzündliche Reinigungs- 
mittel verwendet werden, und Betriebe, in denen 
die in diesen Anstalten verwendeten Reinigungs- 
mittel zu erneuter Verwendung gereinigt werden, 
sind nach Maßgabe des Erl. vom 3. Aug. 1903 
(HMl. 277) besonderen, auf Grund der Gew. 
§ 120e Abs. 2 erlassenen polizeilichen Vor- 
schriften unterworfen. Zu den genehmigungs- 
pflichtigen Anlagen gehören sie nicht. Wegen der 
Sonntagsruhe in chemischen Wäschereien und 
Schönfärbereien für Kleidungsstücke s. Sonn- 
tagsruhe im Gewerbebetriebe IV. 
In chemischen Waschanstalten ist die Beschäfti- 
gung von Kindern nach Kinderschutz G. § 4 ver- 
oten. 
Reisebedarf. Die von den Reisenden, ein- 
schließlich der Fuhrleute, zum eigenen Ver- 
brauche während der Reise mitgeführten Ver- 
zehrungsgegenstände, ebenso der Bedarf der 
  
— GS. 243 — § 11; OV G. 36, 240). Unter die Schiffer und Schiffsmannschaften, dieser jedoch 
polizeimäßige Reinhaltung fällt auch die ge= höchstens in einer auf zwei Tage berechneten 
wöhnliche Schneeräumung, während die Menge, bleiben als sog. R. nach §6 Ziff. 7 ZollTG. 
Beseitigung von Schneewehen, weil diese ein zollfrei. Die Bemessung der zollfrei zu belassen- 
Verkehrshindernis bilden, ihre Beseitigung alsos den Mengen von Verzehrungsgegenständen ist 
überwiegend aus wegepolizeilichen Gründen ge= im allgemeinen den Abfertigungsbeamten über- 
boten ist, einen Teil der Wegebaulast bildet (Wege-jlassen und richtet sich nach den Verhältnissen des 
ordnung für Sachsen § 4 Ziff. 3; Wegeordnung Einzelfalles. Sonderbestimmungen sind für fein- 
für Westpreußen § 10 Ziff. 3; Wegeordnung geschnittenen Tabak und für Zigaretten in § 1 
für Posen § 9 Ziff. 3; s. auch Freihal-der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen 
tung der öffentlichen Wege). Viel= (s. Zigaretten steuer) getroffen. Die für 
fach liegt die Straßenreinigung observanzmäßig Schiffer und Schiffsmannschaften vorgesehene 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 27
	        
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