Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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nalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899 — GS. 141 
— 86). Die Konimunalverbände sollen die R. und 
Tagegelder weder in einer Art und Höhe festsetzen, 
bei der sie die für die unmittelbaren Staats- 
beamten eines gleichen Ranges geltenden Sätze 
übersteigen, noch Festsetzungen treffen, die ledig- 
lich für die Gerichtsgebühren Geltung haben 
sollen (V. vom 27. Aug. 1903— MBl. 1929. Über 
streitige Ansprüche der Kommunalbeamten auf 
R. und Tagegelder beschließt der Bez., in den 
Landgemeinden, Landbürgermeistereien, Amtern, 
Zweckverbänden und Amtsbezirken der Kr#. 
Gegen in erster oder auf Beschwerde in zweiter 
Instanz ergangene Beschlüsse, die vorläufig voll- 
streckbar sind, findet binnen einer Ausschlußfrist 
von 6 Monaten nach ihrer Zustellung die Klage 
im ordentlichen Rechtswege statt (§ 7 a. a. O.). 
V. Wegen der R. und Tagegelder der Mitglieder 
des Kreisausschusses, des Bezirksausschusses und 
des Provinzialrats, sowie des Provinzialausschusses 
(Landesausschusses), der Provinzial-(Rommunal-) 
Landtagsabgeordneten (Kreistagsabgeordnete er- 
halten weder Diäten noch Reisekosten; Kr . 
f. d. ö. Pr. § 114 und analog in den anderen 
Provinzen) s. die betreffenden Artikel. 
VI. Für einzelne nicht zu den unmittelbaren 
Staatsbeamten gehörige Personenklassen sind 
die ihnen aus besonderem Anlasse aus der 
Staatslasse zu gewährenden Tagegelder und R. 
den für jene geltenden Vorschriften angepaßt 
worden, so u. a. für die Bürgermeister, Kreis- 
deputierten, Geistlichen, Lehrer, ferner für die 
bürgerlichen Mitglieder der Oberersatzkommis- 
sionen, Schiedsmänner bei Viehseuchen usw. 
S. das Nähere im Erl. vom 26. Febr. 1903 
(MBl. 33) und auch Erl. vom 24. Nov. 1910 
(MBlMfL. 1911, 4). 
S. ferner Synoden, und wegen der R. 
und Tagegelder der Mitglieder des Abgeordneten- 
hauses und des Reichstags Abgeordneten- 
haus IV und Reichstag lIII. 
Reisen (Allerhöchster Personen). Die für die 
Zivilbehörden maßgebenden Bestimmungen sind 
in dem AE. vom 29. Juli 1890 (vgl. Illing-Kautz, 
Handbuch, 1905, 1, 439 ff.) enthalten. Meldung 
und Empfang seitens der Zivilbehörden findet 
grundsätzlich nur dann statt, wenn dies ausdrück- 
lich befohlen wird. Der Kreis der erscheinenden 
Beamten ist bei der Ankunft und bei der Abreise 
verschieden abgegrenzt, und zwar je nachdem 
„großer" oder „kleiner“ Empfang befohlen wird 
und je nachdem es sich um Ihre Moajestäten selbst 
oder um andere Mitglieder des Kgl. Hauses han- 
delt. Bei längerem Aufenthalt Sr. Moajestät an 
einem Orte hat sich der Vorsteher der Ortspolizei 
stets unmittelbar nach der Ankunft zur Entgegen- 
nahme von Befehlen zu melden. Bei Reisen 
ausländischer Fürstlichkeiten ergeht über eine 
eventuelle Beteiligung der Behörden stets be- 
sonderer Befehl. 
Reisende (Behandlung im Zollverkehr). R. 
genießen im Zollverkehr hinsichtlich der von ihnen 
mitgeführten, nicht zum Handel be- 
stimmten Gegenstände mehrfach eine Aus- 
nahmestellung. 1. Sie dürfen mit ihnen die Zoll- 
grenze jederzeit, also auch außerhalb der gesetz- 
lichen Tageszeit, überschreiten (s. V.3G. § 21 
Abs. 5). 2. Sie können ihre Abfertigung jederzeit, 
also auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftsgcit, 
zu verzollen brauchen. 
Reisen (Allerhöchster Personen) — Reklamationen (militärische) 
verlangen (V36. § 133 Abs. 3). 3. Sie brauchen 
sie nur mündlich anzumelden. Auch steht es ihnen 
frei, statt einer bestimmten Antwort auf die Frage 
der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflich- 
tigen Waren, sich sogleich der Revision zu unter- 
werfen. In diesem Falle sind sie nur für die 
Waren verantwortlich, welche sie durch die ge- 
troffenen Anstalten zu verbergen bemüht gewesen 
sind (V3G. 8 92). S. auch Reisebedarf, 
Reisegerät, und wegen der Behandlung 
des Reisegepäcks im Eisenbahnzollverkehr ZBoll 
B VII 1 d. 
Reisepässe s. Paßwesen. 
Reiserouten s. Zwangspaß. 
Reisschälmühlen, d. h. Anstalten zum Schälen 
(Enthülsen) und Polieren von Reis, genießen 
eine eigenartige Zollvergünstigung des Inhalts, 
daß sie den eingeführten Rohreis nur nach dem 
Gewicht der von ihnen hergestellten Erzeugnisse 
Wegen des inneren 
Grundes für diese Vergünstigung s. Vered- 
lungsverkehrB. Die näheren Bestimmun- 
gen über die Zollbegünstigung der R. sind in dem 
„Zollregulativ für R." (Abg BZl. 1894, 
435 mit Nachtrag Abg 3Bl. 1898, 422) enthalten. 
Neben der besonderen Begünstigung sieht dieses 
für die R. noch einen gewöhnlichen aktiven Ver- 
edlungsverkehr (s. d.) vor, d. h. es gewährt ihnen 
bei Ausfuhr ihrer Erzeugnisse Zollfreiheit für 
den verwendeten ausländischen Rohreis. Die 
Durchführung der Begünstigung erfolgt durch 
Gewährung eines Reisschälmühlenkon- 
tos (s. Konten im Zollverkehrgz; für 
die Abrechnung gelten aber die gleichen Regeln 
  
  
  
wie bei offenen Privatlagern (s. Nieder- 
lagen, zoll= und steuerfreie, A 3b). 
Reisstärkefabriken genießen zunächst für die 
Enthülsung des von ihnen bezogenen Rohreises 
die gleiche Zollbegünstigung wie die Reisschäl- 
mühlen (s. d.). Außerdem ist ihnen noch ge- 
stattet, den geschälten Reis im zollfreien Ver- 
edlungsverkehr (s. d.) zu Reisstärke zu verar- 
beiten. Die näheren Bestimmungen enthält das 
„Zollregulativ für R.“ (ZBl. 1891, 
180; mit Nachträgen ZBl. 1895, 58; 1896, 576). 
Reitwege s. Wege (öffentliche) III, V. 
Reklamationen (militärische) s. Militär- 
reklamationen:; R. (in Steuerangelegen- 
heiten) als Rechtsmittel gegen die Veranlagung 
zu einer direkten Steuer finden seit den Steuer- 
reformgesetzen vom 24. Juni 1891 und 14. Juli. 
1893 nur noch statt: 1. gegen die Festsetzung 
der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umher- 
ziehen (s. Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen [Besteuerungl), 2. gegen 
die Festsetzung der Wanderlagersteuer (s. Wan- 
derlager und Wanderlagersteuer), 
3. gegen die Festsetzung der Eisenbahnabgabe 
(s. d.), 4. gegen die staatliche Veranlagung 
zur Gebäudesteuer (s. d.). Die R. ist bei der 
Behörde, gegen deren Festsetzung sie sich richtet, 
anzubringen. Die Frist beträgt zu Nr. 1—3 in 
Gemäßheit des G. über die Verjährungsfristen 
bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 
  
(GS. 140) drei Monate, zu 4 vier Wochen. Die 
Entscheidung erfolgt zu 1, 2 und 4 durch die 
Bezirksregierung, zu 3 durch den FM. Wegen 
der Anfechtung der Reklamationsentscheidung 
s. Rekurs in Steuerangelegenheiten. 
 
	        
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