Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

422 Religionsunterricht in der Schule 
Religionsunterricht in der Schule. J. Die VU. Religionsunterrichts haben ausgeschlossen werden 
vom 31. Jan. 1850 bestimmt. in Art. 24 Abs. 2: müssen, selbstredend auch von der Erteilung 
„Den religiösen Unterricht in der Volksschule des letzteren auszuschließen. 
leiten die betreffenden Religionsgesellschaften. *“ B. Die Leitung des Religions- 
Das Recht der Leitung umfaßt die Be= unterrichts. 1. Anlangend die Leitung 
fugnis zur Revision, sachlichen Berichtigung, des Religionsunterrichts, so ist wiederholt darauf 
Anbringung von Wünschen bei der Schulauf= hingewiesen worden, daß dieselbe nach Art. 24 der 
sichtsbehörde, Recht der Zustimmung zu den Vll. vom 31. Jan. 1850 den Rcligions gesell 
dem Religionsunterricht zugrunde zu legenden schaften zustehen soll, daß jedoch einerseits 
Lehrbüchern. Obgleich die Vll. nur von den dieser Artikel erst der näheren Bestimmung 
Volksschulen redet und obwohl ihre Vorschriften seines Inhalts durch das nach Art. 26 das. zu 
zurzeit noch suspendiert sind, ist eine Leitung erlassende Gesetz bedarf, daß indes anderer- 
in dieser Ausdehnung den Religionsgesellschaften " seits nichts im Wege steht, die darin enthaltene 
nicht nur bei den Volksschulen durch den Erl. 
  
  
allgemeine Norm insoweit zur Anwendung zu 
vom 18. Febr. 1876 (U. 3Bl. 120), sondern auch bringen, als dies die bestehenden Gesetze und die 
bei den übrigen Schulen zugestanden (s. wegen staatlichen Interessen gestatten. Danach hat kein 
der Revision bei den höheren Schulen Erl. vom cinzelner Geistlicher ohne weiteres ein 
Vo3., Mai 1888 — U3BBl. 391; wegen der Zustim-Recht, diese Leitung zu beanspruchen; es ist 
mung zur Einführung von Religionslehrbüchern jedoch in der Regel und solange die kirchlichen 
die Erl. vom 12. Jan. 1890 — U.ZBl. 103 — Oberen cin anderes Organ dazu nicht bestimmen, 
und 12. Okt. 1881 — U 3l. 612). Das gleiche der gesetzlich bestellte Ortspfarrer als das zur 
gilt auch für die Voltsschullehrerseminare (s. Leitung des Religionsunterrichts berufene Organ 
Erl. vom 6. Aug. 1869 — UgZBl. 482 — zu betrachten. Sowohl der Ortspfarrer als auch 
und 9. Aug. 1887 — U B# l. 641). Bei den der sonst von den kirchlichen Oberen zur Leitung 
Seminaren nehmen die Kommissare der kirch= des Religionsunterrichts bestimmte Geistliche 
lichen Oberbehörden auch an der Entlassungs= darf aber dieselbe nur ausüben, solange er durch 
prüfung in der Religion teil (Erl. vom 3. Aug. sein Verhalten nicht diejenigen Zwecke gefährdet, 
1873 — bei E. v. Bremen, Preuß. Vollsschule, welche der Staat mit der Erziehung der Jugend 
1905, S. 262 Anm. — für die ev. kirchlichen durch die Voltsschule verfolgt. 2. Tritt ein 
Kommissarien, und vom 22. März 1827 — solcher Fall ein, so hat die staatliche Aussichts- 
v. Kamptz 11, 114 — für die bischöflichen). behörde dem Geistlichen zu eröffnen, daß er 
Verschieden von dem Recht der Leitung ist die zur Leitung des Religionsunterrichts nicht ferner 
Befugnis zur Erteilung des Religions= zugelassen werden könne. Der Beschluß ist 
unterrichtsz; sie steht nur den vom Staate gleichzeitig zur Kenntnis des kirchlichen Oberen 
angestellten oder von ihm zugelassenen Lehrern# mit dem Anheimgeben zu bringen, der staat- 
zu. Ihre Ausübung ist ein staatliches Amt. lichen Aufsichtsbehörde einen anderen Delegier- 
II. Für die Volksschulen bestimmt näher der ten zu bezeichnen. Findet die staatliche Aufsichts- 
Erl. vom 18. Febr. 1876: A. Die Er= behörde gegen denselben nichts zu erinnern, so 
teilung des Religionsunterrichts. ist derselbe zur Leitung des Religionsunterrichts 
1. Der schulplanmäßige Religionsunterricht wird zuzulassen. 3. Der als Organ der betreffenden 
in der Voltsschule von den vom Staate dazu Religionsgesellschaft anerkannte Pfarrer oder 
berufenen oder zugelassenen Organen unter sonstige Geistliche ist berechtigt, dem schulplan- 
seiner Aufsicht erteilt. 2. Die Erteilung dieses mäßigen Religionsunterricht in den dafür fest- 
Unterrichts liegt in erster Linie den an der gesetzten Stunden beizuwohnen, durch Fragen 
Schule angestellten Lehrern und Lehrerinnen ob, und, soweit erforderlich, stellenweises Eingreifen 
welche in der vorgeschriebenen Prüfung die Be- in den Unterricht sich davon zu überzeugen, ob 
sähigung dafür nachgewiesen haben. Dasselbe dieser von dem Lehrer vollständig und sach- 
gilt von denienigen Geistlichen, welche, wie gemäß erteilt wird und welche Fortschritte die 
dies in einzelnen Gegenden noch vorkommt, Schüler darin gemacht haben, ferner den Lehrer 
gleichzeitig als Lehrer an Volksschulen angestellt (jedoch nicht in Gegenwart der Kinder) sachlich 
sind. 3. Wo es bisher üblich war, den schulplan= zu berichtigen, Wünsche oder Beschwerden in 
mäßigen Religionsunterricht zwischen dem an- bezug auf den Religionsunterricht der staatlichen 
gestellten Lehrer und dem Pfarrer oder dessen Aufsichtsbehörde vorzutragen und endlich bei 
ordentlichem Vertreter (Vikar, Kaplan) der= der Entlassungsprüfung, wo eine solche statt- 
gestalt zu teilen, daß ersterer die biblische Ge= findet, nach vorherigem Examen die Zensur in 
schichte, letzterer den Katechiomus übernimmt, der Religion mit festzustellen. 
kann es unter der Voraussetzung auch fernerhin C. Die staatliche Aufsicht über den 
dabei bewenden, daß der Geistliche in bezug auf Religionsunterricht. Durch die zu B 3 
seine Stellung zum Staat der Schulaufssichts= bezeichneten Befugnisse wird nichts geändert 
behörde kein Bedenken erregt und allen ressort= in dem Rechte der Aussicht, welches der Staat 
mäßigen Anordnungen derselben, insbesondere durch seine Organe in Gemäßheit des G. vom 
hinsichtlich der Lehrbücher, der Verteilung des 11. März 1872 (GS. 183) über den gesamten 
Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Klassen, der Unterricht einer jeden Schule und damit auch 
Schulzucht und pünktlichen Junchaltung der über den Religionsunterricht in der Volksschule 
Lehrstunden pflichtmäßig entspricht. Dem= zu üben hat. Diese Organe haben somit auch 
gemäß sind Geistliche, welchen wegen Nicht= das Recht, dem gedachten Unterricht beizuwohnen. 
erfüllung einer dieser Voraussetzungen die Kreis= Sie haben darauf zu achten, daß er zu den im 
oder Lokalschulinspektion hat entzogen, oder Lehrplane angesetzten Stunden und nach Maß- 
welche von der Leitung des schulplanmäßigen gabe der allgemeinen, von der Schulaussichts- 
  
     
	        
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