448
Zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist
der Hersteller des Salzes, also der
Besitzer der Saline, der Raffinerie, des Berg-
werks, in Fällen, in denen Salz als Neben-
produkt gewonnen wird, der Fabrikbesitzer (8§ 2
des G.). Statt des in erster Linie Verpflichteten
kann der Erwerber des Salzes die Steuer
bezahlen. Es hat in diesem Falle die Abferti-
gung des Salzes auf Begleitschein II (s. Be-
gleitschein) einzutreten (§ 9 des G.; Ausf-
Best. §8 8, 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2).
c) Verjährung. Die Verjährung der
Nachforderungen sowie der Rückforderungen an
S. tritt binnen Jahresfrist ein; es gelten hierfür
in Ermangelung einer Vorschrift des Salzab-
gabegesetzes die §§ 2 u. 7 des G. vom 18. Juni
1840 (GS. 140).
d) Steuersatz. Die Steuer beträgt
12 KK für den Doppelzentner Nettogewicht
(§* 2 des G.). Dabei ist eine Taravergütung
von 1 v. H. für Salz in Säcken vorbehalten
(AusfBest. § 1 — Abg3BBl. 1906, 413).
ep) Steuerbefreiungen. Von großer
Bedeutung bei der S. sind die Befreiungen.
Sie erfolgen in den meisten und wichtigsten
Fällen auf Rechnung des Reiches,
in einigen wenigen Fällen auf Rechnung des
Einzelstaates (oder, wie Art. 5 B u. C der über-
einkunft vom 8. Mai 1867 es bezeichnet, auf
privative Rechnung). Auf Rechnung
des Reiches wird Salz steuerfrei verabfolgt: 1. zu
landwirtschaftlichen Zwecken, d. h.
zur Fütterung des Viehs und zur Düngung —
Biehsalz und Düngesalz — (8 20 Ziff. 2
des G.). Unter Vieh sind hierbei Tiere jeder
Art, also auch Wild zu verstehen; auch solche
Viehbesitzer, die nicht Landwirte sind, z. B
Rennstallbesitzer, dürfen die Vergünstigung in
Anspruch nehmen (Abg Bl. 1899, 132); 2. zu
gewerblichen Zwecken jedoch mit Aus-
nahme des Salzes für solche Gewerbe, die Nah-
rungs-- und Genußmittel für Menschen bereiten,
namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für
die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwäs-
sern und Bädern — Gewerbesalz — (8 20
Ziff. 4 des G.); 3. zum Einpökeln von Heringen
und ähnlichen Fischen, sowie zum Einsalzen,
Einpökeln usw. von Gegenständen, die aus-
geführt werden (§ 20 Ziff. 3 des G.; Ausf-
Best. § 21; Abg Bl. 1892, 144; 1899, 193;
1900, 89). Auf Rechnung der Einzelstaaten
ist die abgabefreie Verabfolgung von Salz zu-
lässig: 4. zu Unterstützungen bei Notständen,
sowie an Wohltätigkeitsanstalten und zu De-
putaten, auf deren abgabefreie Verabfolgung
die Berechtigten Anspruch haben (AusfBest. 8 22
Abs. 2 — AbgZl. 1906, 413). Wegen des
Badesalzes vgl. unter b. Die Stererfreiheit
zu 2 bezieht sich auf „alle“ gewerblichen Zwecke.
Was im einzelnen als derartiger Zweck anzusehen.
ist, unterliegt der Entscheidung der Zollbehörden.
Der BM. selbst hat, zum Teil in ziemlich weiter
Auslegung des Begriffes „gewerblich“, in den
von ihm erlassenen „Bestimmungen, betr. die
Befreiung des zu landwirtschaftlichen und ge-
werblichen Zwecken bestimmten Salzes von der
S.“ (AusfBest. Anl. II), sowie in einer Reihe
besonderer Bundesratsbeschlüsse die Steuerfreiheit
zugelassen für die Herstellung und Aufbewahrung
Salzabgabe
von Eis ohne Rücksicht auf dessen Verwendungs-
zweck, die Vertilgung des Hausschwammes und
des Graswuchses, sowie die Herstellung und
Konservierung gesalzener Därme (AussfBest.
Anl. II a. A.), das Auftauen von Eis und
Schnee (Abg 3l. 1893, 261; 1894, 460), die
Fabrikation von Weizenstärke (a. a. O. 1895, 27),
die Herstellung von Naturlab (a. a. O. 1895, 206),
das Klären von Talg (a. a. O. 1904, 248).
Die abgabefreie Verabfolgung ist von der Be-
obachtung der von der Steuerverwaltung an-
geordneten Kontrollmaßregeln abhängig (§F 20
Abs. 2 des G.). Für die Fälle zu 1 und 2 sind
die erwähnten Befreiungsbestimmungen zu be-
achten. Hervorzuheben ist, daß hiernach in der
Regel die Denaturierung des Sealzes,
d. h. dessen Unbrauchbarmachung für den mensck-
lichen Genuß mit einem der vorgesehenen Dena-
turierungsmittel stattzufinden hat. Die Dena-
turierung erfolgt bei dem sog. Handelssalz
auf den Salzwerken, wobei besonders sichernde
Denaturierungsmittel zur Anwendung zu bringen
sind und bei der Versendung verschärfte Kon-
trollen Platz greifen, im übrigen aber — bei
dem sog. Bestellsalz — in den Gewerbs-
räumen der Empfänger. Letzteres darf nur an
denjenigen, der es in seinem Gewerbe ver-
wenden will, abgegeben werden, während das
Handelssalz, wozu das Viehsalz, bei Anwendung
bestimmter Mittel auch das Düngesalz und das
Gewerbesalz gehört, an Salzhändler zum Weiter-
vertrieb abgelassen wird. Als Ersatz für die
durch die Kontrolle der steuerfreien Berabfol-
gung erwachsenden Kosten kann eine Kon-
trollegebühr bis zu 40 Z für den Doppel-
zentner erhoben werden. Befreit hiervon ist
das für die Natronsulfat-, Soda= und Glas-
fabrikation bestimmte Salz (§ 20 Abs. 3 des G.;
AusfBest. § 12 Abs. 4). In Preußen beträgt
die Kontrollgebühr 7 Z für den Doppelzentner
(Abg Bl. 1892, 45). Besondere Befreiungs-
vorschriften gelten für die Stoffe, aus denen
Salz ausgeschieden zu werden pflegt (AussBest.
§§ 15, 19; Anl. II zu diesen Best. Ziff. 3 u. 4).
Für den Fall zu 3 ist auf § 21 AusfBest. und die
in Anl. II zu diesen getroffenen Vorschriften zu
verweisen.
fk) Kontrollierung und Abferti-
gung. Betriebe, in denen Salz — sei es
auch nur als Nebenprodukt — gewonnen oder
in denen es raffiniert wird, haben der Steuer-
behörde den Betrieb nach bestimmten Vor-
schriften anzumelden und aufzudecken (88 3
und 4 des G.). Die Kontrolle, die im wesent-
lichen darin besteht, daß der Zugang zu den
Siedegebäuden unter ständiger Bewachung ge-
halten, das fertige Salz in amtlich verschlossene
Magazine genommen und aus diesen nur nach
Anmeldung und steueramtlicher Abfertigung ab-
gelassen wird, wird für jedes Salzwerk durch
ein Salzsteueramt ausgeübt, dessen Obliegen-
heiten auf Staats= oder unter Staatsverwal-
tung stehenden Salzwerken teilweise auch durch
Salzwerksbeamte ausgeübt werden können. Fa-
briken, in denen Salz als Nebenprodukt ge-
wonnen wird, unterliegen der Kontrolle des
nächstgelegenen Steueramtes (§ 6 u. 9 des G.ä;
Ausf Best. §8 3 u. 4). Eingehende Vorschriften
über die Ausübung der Kontrolle, insbesondere