Salzabgabe
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über Einrichtung der Betriebsräume und Maga= Einziehung III) und dem Vierfachen der de-
zine, Aufbewahrung des Salzes, Buchführung fraudierten Steuer, jedoch mindestens 30 M, be-
über den Betrieb, Fernhaltung von unbefugten steht, macht sich schuldig, wer es unternimmt, dem
Personen, namentlich von Salzhändlern, Rechte Staate die Abgabe von inländischem Salz zu
und Pflichten der Steueraussichtsbeamten sind entziehen. Einzelne Fälle, in denen die Defrau-
im Gesetz und den Ausfest. enthalten. Das
aus den Magazinen entnommene Salz kann
sofort versteuert oder auf Kredit ange-
schrieben werden. In diesem Falle wird es
in den freien Verkehr gesetzt,
erhält jedoch — was eine Abweichung gegen-
über den sonstigen indirekten Steuern bedeutet —
eine Bezettelung (Versendeschein) als Legiti=
mation. Dasselbe gilt auch von dem steuerfrei
abgelassenen, denaturierten Salz. Es erklärt
sich dies daher, daß innerhalb der Salzwerke
und bei nicht gehörig umfriedigten Werken in
einem gewissen Umkreis eine Transportkontrolle
ähnlich wie für den Zollverkehr im Grenzbezirke
herrscht. Im übrigen unterliegt der Verkehr
mit versteuertem und denaturiertem Salz keiner
Kontrolle. Soll Salz zur Ausfuhr gelangen
oder — unter Aussetzung der Versteuerung —
nach einer Niederlage für unversteuerte
Waren verbracht werden, so tritt Versendung
im gebundenen Verkehr — mit Be-
gleitschein I (s. d.) — ein. Dasselbe Verfahren
greift Platz, wenn Salz behufs Denaturierung
oder behufs steuerfreier Ablassung ohne Dena-
turierung versendet wird (§8 9 u. 10 des G.;
AusfBest. § 8—11). Wegen der Abfertigung
von Salz auf Begleitschein II vgl. unter b a. E.-
Abgefertigtes Salz muß in der Regel sofort
von dem Salzwerk entfernt werden (Ausf#Best.
§ 10 Abs. 5). Der für das steuerpflichtige Salz
— abgesehen von den Fällen der Abfertigung
auf Begleitschein I oder II — zu entrichtende
Steuerbetrag ist monatlich, und zwar
binnen 3 Tagen nach Empfang einer, von
dem Steueramt aufzustellenden Benachrichtigung
zu zahlen. Gegen genügende Sicherheit erhalten
Fabrikanten und Salzhändler, die an S.; jähr-
lich mindestens 3000 K entrichten, einen drei-
monatigen Kredit (ogl. Stundung der
Zölle und indirekten Steuern).
Die steuerfreie Niederlegung von Salz darf in
öffentlichen Salzniederlagen oder in besonderen
Privatsalzlagern (Transit= oder Kreditlagern) er-
folgen. Die Haftung für die Steuer geht dann
auf den Niederleger über (AusfBest. 88 12 u. 14).
Die Erhebung und Sicherung der S. auf den
Staatssalzwerken wird von den obersten Landes-
finanzbehörden geregelt (Ausf Best. § 16 Abs. 1;
vogl. für Preußen FME. vom 18. Aug. 1867
— AbgBl. 1867, 435). Dagegen sind über
die Erhebung und Sicherung der Abgabe auf
den Privatsalinen und über deren Erhebung
bei den Steuerämtern, die sich nicht an Salz-
werksorten befinden, vom B. besondere An-
weisungen (AusfBest. Anl. 1 und IV) erlassen
(AusfBest. § 16 Abs. 2 und § 23, s. auch Abg-
881. 1906, 413; 1910, 262).
g) S.trafbestimmungen. Die Zu-
widerhandlungen gegen das Gesetz zerfallen,
wie dies auch bei den übrigen indirekten Steuern
der Fall ist, in Defraudationen und Ordnungs-
widrigkeiten ((. Steuervergehen). Der
Defraudation, deren Strafe in der Ein-
ziehung (Konfiskation) des Salzes (s. auch unter
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II.
dation ohne weiteres als vollbracht angenommen
wird, sind im Gesetz aufgeführt. Hierher gehört
z. B. der Fall, daß eine Salzgewinnung ohne
vorherige rechtzeitige Anmeldung (vgl. unter f
a. A.) erfolgt, oder daß über das unter Steuer-
kontrolle abgelassene Salz eigenmächtig verfügt
wird. Weist jedoch in diesen Fällen der An-
geschuldigte nach, daß er eine Defraudation nicht
habe verüben können oder wollen, so findet
nur eine Ordnungsstrafe statt. Wird die De-
fraudation durch unerlaubte Gewinnung oder
Raffinierung von Salz verübt, so ergreift die
Einziehung auch die dazu benutzten Geräte.
Im Wiederholungsfalle der Defraudation tritt
eine Verdoppelung, im ferneren Rückfalle eine
Vervierfachung der Geldstrafe, sowie für den
Salzwerksbesitzer der Verlust der Befugnis zur
eigenen Verwaltung seines Salzwerkes ein
(§§ 11—14 des G.). Zuwiderhandlungen, die
sich nur als Ordnungswidrigkeiten
darstellen, z. B. unbeabsichtigte Verletzung des
amtlichen Verschlusses von Salz, werden mit
Geldstrafe von 3—30 Kx geahndet (§ 15 des
G.). Außerdem enthält das Gesetz u. a. noch
die Vorschrift, daß hinsichtlich der Umwandlung
der Geld= in Freiheitsstrafen, der subsidiären.
Haftung dritter Personen, dek Bestrafung der
Teilnehmer, des Anbietens von Geschenken an
Steuerbeamte, der Widersetzlichkeit gegen solche,
und wegen des Strafverfahrens die Bestim-
mungen über die Zuwiderhandlungen gegen die
Zollgesetze zur Anwendung kommen sollen
(§§ 16—18 des G.). Bezüglich der Verjährung
der Strafverfolgung gelten die allgemeinen straf-
rechtlichen Bestimmungen.
— 7 Wie unter II ange führt,
war in der Übereinkunft vom 8. Mai 1867 die
gleichmäßige Bemessung von Zoll und innerer
Steuer in Aussicht genommen worden. Dem
entsprach auch der § 2 des G. Dagegen betrug
seit dem ZollTG. von 1879 der Salzzoll nur
noch für das seewärts eingehende Salz 12 4
für den Doppelzentner, während er für das
übrige aus dem Ausland eingehende Salz auf
12,80 .K erhöht wurde (ZollT. Nr. 25 t). Mit
dem Inkrafttreten des ZollT. vom 25. Dez. 1902
ist diese unterschiedliche Behandlung des see-
wärts und des landwärts eingehenden Salzes
beseitigt. Nach Nr. 280 das. ist nämlich ganz
allgemein ein Zoll von 0,80 K für den Doppel-
zentner neben der inneren Abgabe vorgesehen.
Die Abfertigung des Salzes erfolgt nach den
für zollpflichtige Gegenstände überhaupt gelten-
den Bestimmungen, und nur bezüglich der zoll-
freien Lagerung von Salz gelten daneben die
Bestimmungen über die Lagerung des inländi-
schen Salzes (§ 19 des G.; AusfBest. 8 17).
Hervorzuheben ist, daß beim ausländischen Salz
von der Erhebung der inneren Abgabe
(nicht von der des Zolles) unter denselben Be-
dingungen abgesehen werden kann wie beim
inländischen Salz. Das im Auslande denatu-
rierte Salz wird wie undenaturiertes behandelt
(vgl. AusfBest. § 22 und Abg 3 Bl. 1906, 413
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