Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Salzabgabe 
449 
über Einrichtung der Betriebsräume und Maga= Einziehung III) und dem Vierfachen der de- 
zine, Aufbewahrung des Salzes, Buchführung fraudierten Steuer, jedoch mindestens 30 M, be- 
über den Betrieb, Fernhaltung von unbefugten steht, macht sich schuldig, wer es unternimmt, dem 
Personen, namentlich von Salzhändlern, Rechte Staate die Abgabe von inländischem Salz zu 
und Pflichten der Steueraussichtsbeamten sind entziehen. Einzelne Fälle, in denen die Defrau- 
im Gesetz und den Ausfest. enthalten. Das 
aus den Magazinen entnommene Salz kann 
sofort versteuert oder auf Kredit ange- 
schrieben werden. In diesem Falle wird es 
in den freien Verkehr gesetzt, 
erhält jedoch — was eine Abweichung gegen- 
über den sonstigen indirekten Steuern bedeutet — 
eine Bezettelung (Versendeschein) als Legiti= 
mation. Dasselbe gilt auch von dem steuerfrei 
abgelassenen, denaturierten Salz. Es erklärt 
sich dies daher, daß innerhalb der Salzwerke 
und bei nicht gehörig umfriedigten Werken in 
einem gewissen Umkreis eine Transportkontrolle 
ähnlich wie für den Zollverkehr im Grenzbezirke 
herrscht. Im übrigen unterliegt der Verkehr 
mit versteuertem und denaturiertem Salz keiner 
Kontrolle. Soll Salz zur Ausfuhr gelangen 
oder — unter Aussetzung der Versteuerung — 
nach einer Niederlage für unversteuerte 
Waren verbracht werden, so tritt Versendung 
im gebundenen Verkehr — mit Be- 
gleitschein I (s. d.) — ein. Dasselbe Verfahren 
greift Platz, wenn Salz behufs Denaturierung 
oder behufs steuerfreier Ablassung ohne Dena- 
turierung versendet wird (§8 9 u. 10 des G.; 
AusfBest. § 8—11). Wegen der Abfertigung 
von Salz auf Begleitschein II vgl. unter b a. E.- 
Abgefertigtes Salz muß in der Regel sofort 
von dem Salzwerk entfernt werden (Ausf#Best. 
§ 10 Abs. 5). Der für das steuerpflichtige Salz 
— abgesehen von den Fällen der Abfertigung 
auf Begleitschein I oder II — zu entrichtende 
Steuerbetrag ist monatlich, und zwar 
binnen 3 Tagen nach Empfang einer, von 
dem Steueramt aufzustellenden Benachrichtigung 
zu zahlen. Gegen genügende Sicherheit erhalten 
Fabrikanten und Salzhändler, die an S.; jähr- 
lich mindestens 3000 K entrichten, einen drei- 
monatigen Kredit (ogl. Stundung der 
Zölle und indirekten Steuern). 
Die steuerfreie Niederlegung von Salz darf in 
öffentlichen Salzniederlagen oder in besonderen 
Privatsalzlagern (Transit= oder Kreditlagern) er- 
folgen. Die Haftung für die Steuer geht dann 
auf den Niederleger über (AusfBest. 88 12 u. 14). 
Die Erhebung und Sicherung der S. auf den 
Staatssalzwerken wird von den obersten Landes- 
finanzbehörden geregelt (Ausf Best. § 16 Abs. 1; 
vogl. für Preußen FME. vom 18. Aug. 1867 
— AbgBl. 1867, 435). Dagegen sind über 
die Erhebung und Sicherung der Abgabe auf 
den Privatsalinen und über deren Erhebung 
bei den Steuerämtern, die sich nicht an Salz- 
werksorten befinden, vom B. besondere An- 
weisungen (AusfBest. Anl. 1 und IV) erlassen 
(AusfBest. § 16 Abs. 2 und § 23, s. auch Abg- 
881. 1906, 413; 1910, 262). 
g) S.trafbestimmungen. Die Zu- 
widerhandlungen gegen das Gesetz zerfallen, 
wie dies auch bei den übrigen indirekten Steuern 
der Fall ist, in Defraudationen und Ordnungs- 
widrigkeiten ((. Steuervergehen). Der 
Defraudation, deren Strafe in der Ein- 
ziehung (Konfiskation) des Salzes (s. auch unter 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II. 
dation ohne weiteres als vollbracht angenommen 
wird, sind im Gesetz aufgeführt. Hierher gehört 
  
z. B. der Fall, daß eine Salzgewinnung ohne 
vorherige rechtzeitige Anmeldung (vgl. unter f 
a. A.) erfolgt, oder daß über das unter Steuer- 
kontrolle abgelassene Salz eigenmächtig verfügt 
wird. Weist jedoch in diesen Fällen der An- 
geschuldigte nach, daß er eine Defraudation nicht 
habe verüben können oder wollen, so findet 
nur eine Ordnungsstrafe statt. Wird die De- 
fraudation durch unerlaubte Gewinnung oder 
Raffinierung von Salz verübt, so ergreift die 
Einziehung auch die dazu benutzten Geräte. 
Im Wiederholungsfalle der Defraudation tritt 
eine Verdoppelung, im ferneren Rückfalle eine 
Vervierfachung der Geldstrafe, sowie für den 
Salzwerksbesitzer der Verlust der Befugnis zur 
eigenen Verwaltung seines Salzwerkes ein 
(§§ 11—14 des G.). Zuwiderhandlungen, die 
sich nur als Ordnungswidrigkeiten 
darstellen, z. B. unbeabsichtigte Verletzung des 
amtlichen Verschlusses von Salz, werden mit 
Geldstrafe von 3—30 Kx geahndet (§ 15 des 
G.). Außerdem enthält das Gesetz u. a. noch 
die Vorschrift, daß hinsichtlich der Umwandlung 
der Geld= in Freiheitsstrafen, der subsidiären. 
Haftung dritter Personen, dek Bestrafung der 
Teilnehmer, des Anbietens von Geschenken an 
Steuerbeamte, der Widersetzlichkeit gegen solche, 
und wegen des Strafverfahrens die Bestim- 
mungen über die Zuwiderhandlungen gegen die 
Zollgesetze zur Anwendung kommen sollen 
(§§ 16—18 des G.). Bezüglich der Verjährung 
der Strafverfolgung gelten die allgemeinen straf- 
rechtlichen Bestimmungen. 
— 7 Wie unter II ange führt, 
war in der Übereinkunft vom 8. Mai 1867 die 
gleichmäßige Bemessung von Zoll und innerer 
Steuer in Aussicht genommen worden. Dem 
entsprach auch der § 2 des G. Dagegen betrug 
seit dem ZollTG. von 1879 der Salzzoll nur 
noch für das seewärts eingehende Salz 12 4 
für den Doppelzentner, während er für das 
übrige aus dem Ausland eingehende Salz auf 
12,80 .K erhöht wurde (ZollT. Nr. 25 t). Mit 
dem Inkrafttreten des ZollT. vom 25. Dez. 1902 
ist diese unterschiedliche Behandlung des see- 
wärts und des landwärts eingehenden Salzes 
beseitigt. Nach Nr. 280 das. ist nämlich ganz 
allgemein ein Zoll von 0,80 K für den Doppel- 
zentner neben der inneren Abgabe vorgesehen. 
Die Abfertigung des Salzes erfolgt nach den 
für zollpflichtige Gegenstände überhaupt gelten- 
den Bestimmungen, und nur bezüglich der zoll- 
freien Lagerung von Salz gelten daneben die 
Bestimmungen über die Lagerung des inländi- 
schen Salzes (§ 19 des G.; AusfBest. 8 17). 
Hervorzuheben ist, daß beim ausländischen Salz 
von der Erhebung der inneren Abgabe 
(nicht von der des Zolles) unter denselben Be- 
dingungen abgesehen werden kann wie beim 
inländischen Salz. Das im Auslande denatu- 
rierte Salz wird wie undenaturiertes behandelt 
(vgl. AusfBest. § 22 und Abg 3 Bl. 1906, 413 
29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.