Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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in Verb. mit dem Artikel „Salz“ auf S. 601 
des Warenverzeichnisses zum JollT.) 
IV. Statistisches. Im Rechnungsjahr 
1909 waren nach den Vierteljahrsheften zur 
Statistik des Deutschen Reichs (1910, Hest IV, 
S. 87 ff.) im Deutschen Reich 21 Steinsalz= 
werke und 61 Salinen vorhanden, davon in 
staatlicher Verwaltung 6 Salzwerke und 18 Sa- 
linen. Die Reineinnahme der Reichskasse an 
Salzsteuer einschließlich Salzzoll betrug in diesem 
Jahre rund 59 Mill. Mark; die den Bundes- 
staaten zufließende Kontrollgebühr ergab rund 
206 000 KK. Abgabenfrei abgelassen wurden 
nahezu 10 Mill. Doppelzentner Salz. Der 
Verbrauch an Kochsalz stellt sich seit einer Reihe 
von Jahren ziemlich gleichmäßig auf jährlich 
annähernd à kg für den Kopf der Bevölkerung, 
was einer Steuerbelastung von 96 3 entspricht. 
Wegen Salzsteuerhinterziehung wurden im Jahre 
1908 15 Personen bestraft. Wegen der Bestim- 
mungen über die Statistik s. Abg Bl. 
S. 98, 198, 316; 1877, 26; 1870, 147. 
V. Die einzelstaatliche und kom- 
munale Salzbesteuerung. Eine solche 
ist ausgeschlossen, da nach Art. 2 der Ubereinkunft 
vom 8. Mai 1867 neben der Reichssteuer eine 
weitere Abgabe von dem Salz weder für Rech- 
nung der Einzelstaaten, noch für Rechnung von 
Gemeinden erhoben werden darf. 
Trautvetter, Das Salzabgabengesetz nebst der 
Übereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von ESalz 
vo 
Baein- 1898; v. Aufse ß = Wiesiunger, „Die Bölle 
und Steuern usw. des Deutschen Reiches“, München- 
Leipzig 1900, S. 205 da-: 
gesenc. Leipzig 1909, S. A# ff.; Trautvetter in der 
Zeilschr. f. Zollw. und“ Reichssst. 3, 167. 
Salzämter s. Bergbehörden IV, Sa- 
linen. 
Sammelbecken s. Talsperren. 
Sammelstelle für Nachrichten über Führer 
von Kraftfahrzeugen. Die der Bundes- 
ratsverordnung über den Ver- 
kehr mit Kraftfahrzeugen vom 
3. Febr. 1910 (Rl. 389) als Anlage B bei- 
gegebene Anweisung über die Prüfung der Führer 
von Kraftfahrzeugen sieht unter 1 Abs. 2 und VI 
Abs. 1 eine für das Deutsche Reich bestehende 
S. f. N. U. F. v. K. bei dem Polizeipräsidium 
in Berlin vor. Durch Erl. vom 22. Sept. 1910 
haben die zuständigen Minister die Sammelstelle 
unter der obigen Firmgerrichtet und zugleich wegen 
ihrer Aufgaben und der Aufbringung der Verwal- 
tungskosten im Einvernehmen mit den verbünde- 
ten Regierungen Bestimmungen getroffen. Da- 
nach hat die Sammelstelle die bei ihr eingehen- 
den Nachrichten zu sammeln und Auskünfte über 
die ihr eingesandten Nachrichten zu erteilen. Als 
zu sammelnde Nachrichten werden bezeichnet die 
Mitteilungen von Behörden, Privatpersonen oder 
Verbänden über die Erteilung eines Führer- 
scheins, die einstweilige Aussetzung der Ent- 
scheidung über den Antrag auf Erteilung eines 
Führerscheins, die Versagung der Fahrerlaubnis, 
die Entziehung der Fahrerlaubnis (und Ein- 
ziehung des Führerscheins) und die Untersagung, 
ein Kraftfahrzeug im Gebiete des Deutschen 
Reichs auf Grund eines ausländischen, mit dem 
Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde 
versehenen Führerzeugnisses weiter zu führen. 
Sodann wird über die Durchführung der Samm- 
  
  
Mai 1867 und sämtlichen Ausführun gevorschriften, xl . « - . 
herrschaft als kommunale Verwaltungsbezirke 
beibehalten 
Kestner, Die Reichssteuer- 
  
Salzämter — Samtgemeinden 
lung das Erforderliche bestimmt und angeord- 
net, daß die Sammelstelle auf Grund des 
danach gesammelten Materials die von Be- 
hörden gesorderten Auskünfte über Führer von 
Kraftfahrzeugen zu erteilen hat. Privatpersonen 
oder Verbänden kann sie in geeigneten Fällen 
ebenfalls Auskunft erteilen. Zugleich wird 
wegen zweckmäßiger Behandlung der seitens 
der höheren Verwaltungsbehörden der Sam- 
melstelle zu machenden Mitteilungen und der 
von ihnen an sie zu richtenden Anfragen unter 
Beigabe von Mustern Bestimmung getroffen. 
S. Rraftfahrzeuge. 
Sammeltransporte f. 
transport II. 
Sammlungen s. Kollekten. 
Samtgemeinden. Eine S. entsteht durch Ver- 
einigung mehrerer selbständiger Gemeinden 
Gefangenen- 
(Gutsbezirke) zu einem weiteren Kommunal= 
erbande mit eigener Organisation und eigenen 
1872 
kommunalen Aufgaben. Solche S. bestehen in 
Westfalen, der Rheinprovinz, Schleswig-Holstein, 
Hannover und in den hohenzoll. Landen. Ihre 
Bedeutung und Verfassung ist in diesen Pro- 
vinzen verschieden. In Westfalen sind die 
Amter (s. Amtsverfassung) und in 
der Rheinprovinz die Bürgermeistereien 
(#. Bürgermeistereiverbände) da- 
durch S. geworden, daß die bei Einführung des 
franz. Gemeinderechts gebildeten großen Ge- 
meindeverbände nach Beseitigung der Fremd- 
wurden, während daneben die 
innerhalb derselben früher vorhanden gewesenen 
Einzelgemeinden ihre. Selbständigkeit zurück- 
erhielten. 
In Schleswig-Holstein sind die in 
den Kreisen Husum, Norderdithmarschen und 
Süderdithmarschen als S. von alters her be- 
stehenden Kirchspielslandgemeinden 
durch die LGO. vom 4. Juli 1892 (GS. 255) 
§8 121 af aufrechterhalten worden, innerhalb 
deren die Dorfschaften und Bauer- 
schaften als öffentliche Körperschaften für 
diejenigen kommunalen Zwecke bestehen, denen 
sie bisher gedient haben, oder die von ihnen 
unter Zustimmung der Kirchspielslandgemeinde 
und unter Bestätigung des BezA. übernommen. 
werden. Die Bestimmungen der L6. über 
die Gemeindeangehörigen und Gemeindeglieder 
finden auf die Dorsschaften und Bauerschaften 
mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß 
der Beschluß der Kirchspielslandgemeinde über 
die Heranziehung der Gemeindeabgabenpflich- 
tigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 
900 . K zu den Gemeindeabgaben auch für die 
Heranziehung dieser Personen von ihrem Ein- 
kommen zu den Dorsschafts= und Baucrschafts- 
abgaben ohne weiteres rechtsverbindlich ist. 
Der Dorfschafts= und Bauerschaftsvorsteher ist 
für die polizeilichen Geschäfte (LGO. 8§5 90 
und 91) Hilfsbeamter des Gemeindevorstehers 
der Kirchspielslandgemeinde (§ 121 b). In 
dieser tritt an die Stelle der Gemeindever- 
sammlung eine Gemeindevertretung (§ 121 0R). 
Sie besteht in dem Kreise Süderdithmarschen 
aus dem Gemeindevorsteher, seinem Stellver- 
treter und den Vorstehern der Bauerschaften, 
bisweilen auch noch aus Gemeindeverordneten, 
 
	        
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