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in Verb. mit dem Artikel „Salz“ auf S. 601
des Warenverzeichnisses zum JollT.)
IV. Statistisches. Im Rechnungsjahr
1909 waren nach den Vierteljahrsheften zur
Statistik des Deutschen Reichs (1910, Hest IV,
S. 87 ff.) im Deutschen Reich 21 Steinsalz=
werke und 61 Salinen vorhanden, davon in
staatlicher Verwaltung 6 Salzwerke und 18 Sa-
linen. Die Reineinnahme der Reichskasse an
Salzsteuer einschließlich Salzzoll betrug in diesem
Jahre rund 59 Mill. Mark; die den Bundes-
staaten zufließende Kontrollgebühr ergab rund
206 000 KK. Abgabenfrei abgelassen wurden
nahezu 10 Mill. Doppelzentner Salz. Der
Verbrauch an Kochsalz stellt sich seit einer Reihe
von Jahren ziemlich gleichmäßig auf jährlich
annähernd à kg für den Kopf der Bevölkerung,
was einer Steuerbelastung von 96 3 entspricht.
Wegen Salzsteuerhinterziehung wurden im Jahre
1908 15 Personen bestraft. Wegen der Bestim-
mungen über die Statistik s. Abg Bl.
S. 98, 198, 316; 1877, 26; 1870, 147.
V. Die einzelstaatliche und kom-
munale Salzbesteuerung. Eine solche
ist ausgeschlossen, da nach Art. 2 der Ubereinkunft
vom 8. Mai 1867 neben der Reichssteuer eine
weitere Abgabe von dem Salz weder für Rech-
nung der Einzelstaaten, noch für Rechnung von
Gemeinden erhoben werden darf.
Trautvetter, Das Salzabgabengesetz nebst der
Übereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von ESalz
vo
Baein- 1898; v. Aufse ß = Wiesiunger, „Die Bölle
und Steuern usw. des Deutschen Reiches“, München-
Leipzig 1900, S. 205 da-:
gesenc. Leipzig 1909, S. A# ff.; Trautvetter in der
Zeilschr. f. Zollw. und“ Reichssst. 3, 167.
Salzämter s. Bergbehörden IV, Sa-
linen.
Sammelbecken s. Talsperren.
Sammelstelle für Nachrichten über Führer
von Kraftfahrzeugen. Die der Bundes-
ratsverordnung über den Ver-
kehr mit Kraftfahrzeugen vom
3. Febr. 1910 (Rl. 389) als Anlage B bei-
gegebene Anweisung über die Prüfung der Führer
von Kraftfahrzeugen sieht unter 1 Abs. 2 und VI
Abs. 1 eine für das Deutsche Reich bestehende
S. f. N. U. F. v. K. bei dem Polizeipräsidium
in Berlin vor. Durch Erl. vom 22. Sept. 1910
haben die zuständigen Minister die Sammelstelle
unter der obigen Firmgerrichtet und zugleich wegen
ihrer Aufgaben und der Aufbringung der Verwal-
tungskosten im Einvernehmen mit den verbünde-
ten Regierungen Bestimmungen getroffen. Da-
nach hat die Sammelstelle die bei ihr eingehen-
den Nachrichten zu sammeln und Auskünfte über
die ihr eingesandten Nachrichten zu erteilen. Als
zu sammelnde Nachrichten werden bezeichnet die
Mitteilungen von Behörden, Privatpersonen oder
Verbänden über die Erteilung eines Führer-
scheins, die einstweilige Aussetzung der Ent-
scheidung über den Antrag auf Erteilung eines
Führerscheins, die Versagung der Fahrerlaubnis,
die Entziehung der Fahrerlaubnis (und Ein-
ziehung des Führerscheins) und die Untersagung,
ein Kraftfahrzeug im Gebiete des Deutschen
Reichs auf Grund eines ausländischen, mit dem
Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde
versehenen Führerzeugnisses weiter zu führen.
Sodann wird über die Durchführung der Samm-
Mai 1867 und sämtlichen Ausführun gevorschriften, xl . « - .
herrschaft als kommunale Verwaltungsbezirke
beibehalten
Kestner, Die Reichssteuer-
Salzämter — Samtgemeinden
lung das Erforderliche bestimmt und angeord-
net, daß die Sammelstelle auf Grund des
danach gesammelten Materials die von Be-
hörden gesorderten Auskünfte über Führer von
Kraftfahrzeugen zu erteilen hat. Privatpersonen
oder Verbänden kann sie in geeigneten Fällen
ebenfalls Auskunft erteilen. Zugleich wird
wegen zweckmäßiger Behandlung der seitens
der höheren Verwaltungsbehörden der Sam-
melstelle zu machenden Mitteilungen und der
von ihnen an sie zu richtenden Anfragen unter
Beigabe von Mustern Bestimmung getroffen.
S. Rraftfahrzeuge.
Sammeltransporte f.
transport II.
Sammlungen s. Kollekten.
Samtgemeinden. Eine S. entsteht durch Ver-
einigung mehrerer selbständiger Gemeinden
Gefangenen-
(Gutsbezirke) zu einem weiteren Kommunal=
erbande mit eigener Organisation und eigenen
1872
kommunalen Aufgaben. Solche S. bestehen in
Westfalen, der Rheinprovinz, Schleswig-Holstein,
Hannover und in den hohenzoll. Landen. Ihre
Bedeutung und Verfassung ist in diesen Pro-
vinzen verschieden. In Westfalen sind die
Amter (s. Amtsverfassung) und in
der Rheinprovinz die Bürgermeistereien
(#. Bürgermeistereiverbände) da-
durch S. geworden, daß die bei Einführung des
franz. Gemeinderechts gebildeten großen Ge-
meindeverbände nach Beseitigung der Fremd-
wurden, während daneben die
innerhalb derselben früher vorhanden gewesenen
Einzelgemeinden ihre. Selbständigkeit zurück-
erhielten.
In Schleswig-Holstein sind die in
den Kreisen Husum, Norderdithmarschen und
Süderdithmarschen als S. von alters her be-
stehenden Kirchspielslandgemeinden
durch die LGO. vom 4. Juli 1892 (GS. 255)
§8 121 af aufrechterhalten worden, innerhalb
deren die Dorfschaften und Bauer-
schaften als öffentliche Körperschaften für
diejenigen kommunalen Zwecke bestehen, denen
sie bisher gedient haben, oder die von ihnen
unter Zustimmung der Kirchspielslandgemeinde
und unter Bestätigung des BezA. übernommen.
werden. Die Bestimmungen der L6. über
die Gemeindeangehörigen und Gemeindeglieder
finden auf die Dorsschaften und Bauerschaften
mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß
der Beschluß der Kirchspielslandgemeinde über
die Heranziehung der Gemeindeabgabenpflich-
tigen mit einem Einkommen von nicht mehr als
900 . K zu den Gemeindeabgaben auch für die
Heranziehung dieser Personen von ihrem Ein-
kommen zu den Dorsschafts= und Baucrschafts-
abgaben ohne weiteres rechtsverbindlich ist.
Der Dorfschafts= und Bauerschaftsvorsteher ist
für die polizeilichen Geschäfte (LGO. 8§5 90
und 91) Hilfsbeamter des Gemeindevorstehers
der Kirchspielslandgemeinde (§ 121 b). In
dieser tritt an die Stelle der Gemeindever-
sammlung eine Gemeindevertretung (§ 121 0R).
Sie besteht in dem Kreise Süderdithmarschen
aus dem Gemeindevorsteher, seinem Stellver-
treter und den Vorstehern der Bauerschaften,
bisweilen auch noch aus Gemeindeverordneten,