Schaffer — Schankkonzessionssteuer
Pflege der tierischen Vertilger der Raupen und
Insekten, insbesondere der nützlichen Vögel.
Schaffer s. Beeidigung und öffent-
liche Anstellung I.
Sschafrende Räude der Pferde und
chaf
Schankgefäße (Raumgehalt der). S. (Glä-
ser, Krüge, Flaschen usw.), die zur Verabrei-
chung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in
Gast= und Schankwirtschaften dienen, müssen
nach dem G., betr. die Bezeichnung des Raum-
gehalts der Schankgefäße, vom 20. Juli 1881 (RG-
Bl. 249), abgeändert durch G. vom 24. Juli 1909
(R#Bl. 891), mit einem bei der Aufstellung des
Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Soll-
inhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in
der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des
Sollinhalts nach Litermaß versehen sein. Dieser
Bezeichnung bedarf es nicht, wenn der Soll-
inhalt ein Liter oder ein halbes Liter beträgt.
Zugelassen sind nur S., deren Sollinhalt einem
Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche
vom Liter aufwärts durch Stufen von ½ Liter,
vom Liter abwärts durch Stufen von Zehnteilen
und vom halben Liter abwärts durch Stufen
von Zwanzigteilen des Liters gebildet wird (8 1).
Der Füllstrich und die Bezeichnung müssen durch
Schnitt, Schliff, Brand oder Atzung äußerlich
in leicht erkennbarer Weise angebracht sein. Der
Abstand des Füllstrichs vom oberen Rande muß
bei Gefäßen mit verengtem Halse zwischen 2
bis 6 cm, bei S. für Bier zwischen 2 und 4 cm,
bei anderen Gefäßen 1—3 cm betragen. Der
Abstand kann durch den Regierungspräsidenten,
im L#. Berlin durch den Polizeipräsidenten
Erl. vom 27. April 1883 — Ml. 123) für Ge-
jäße, in welchen eine stark schäumende Flüssig-
keit verabreicht wird, größer festgestellt werden.
Diese Behörden sind ferner besugt, bei S. für
Bier den Mindestbetrag des Abstandes für Ge-
fäße von einem halben Liter Gehalt und darüber
bis auf 3 cm zu erhöhen (§ 2). Der durch den
Füllstrich bezeichnete Raumgehalt darf bei Ge-
fäßeen mit verengtem Halse höchstens ½0, bei
anderen Gesäßen höchstens ½% geringer sein als
der Sollinhalt (§ 3). Die Prüfung der S. ob-
liegt den Ortspolizeibehörden, die sich dabei des
Geißlerschen Apparats zu bedienen haben (Erl.
vom 27. April 1883 — MBl. 123; vom 23. April
1884 — MBl. 162 — und vom 19. März 1910).
Eine Mitwirkung der Eichungsämter ist nicht!
ersorderlich (Erl. vom 13. Jan. 1885 — MBl.
26). Auf fest verschlossene Flaschen und Krüge
— dazu gehören Patentverschlüsse nicht (Erl.
vom 24. Okt. 1891 — MhBl. 229) — sowie auf
S. von ½20 Liter und weniger findet das Ge-
setz keine Anwendung. Gast= und Schankwirte,
die vorschriftswidrige S. verwenden, werden
mit Geldstrafe bis zu 100 K oder mit Haft bis
zu vier Wochen bestraft. Auch ist auf Einziehung
der S. zu erkennen, deren Vernichtung aus-
gesprochen werden kann.
Schankgerechtigkeiten s. Realgewerbe-
berechtigungen.
Schankkonzessionsstener ist die abgekürzte Be-
zeichnung für die den Kreisen durch Ziff. 2 des
§ 6 des neuen Kreis= und Provinzialabgaben-
gesetzes vom 23. April 1906 (GE. 159), die gegen
den Willen der Staatsregierung vom AbgH. in
453
das Gesetz eingefügt ist, gestattete Kreissteuer auf
die Erlangung der Erlaubnis zum ständigen, d. h.
nach O#G. 52, 18, Pr VBl. 31, 870 nicht von vorn-
herein in irgend einer Weise zeitlich begrenzten
Betriebe der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder
des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus
(vgl. Kreisabgaben III A). Der für die
Zulassung der S. bestimmende Gesichtspunkt
war die „unverdiente Bereicherung“ durch Er-
loangung der Konzession (Drucks.
des AbgH.
1905/06 Nr. 87 S. 5), daneben wie bei der Be-
triebssteuer (s. d.) der polizeiliche und volkswirt-
schaftliche einer Einschränkung des Alkoholge-
nusses. Die der Aussührungsanweisung vom
29. Sept. 1906 (MBl. 277) zu dem gedachten
G. beigefügte Mustersteuerordnung sieht vor:
1. für die Erlaubnis zu neuen Betrieben, wor-
unter nach O# G. 53, 36 und 54, 39 nur solche
zu verstehen sind, die bisher wirtschaftlich noch
nicht oder doch nicht als erlaubte bestanden
haben — sei es, daß sie überhaupt noch nicht aus-
geübt worden, sei es, daß sie von dem bisher
ausgeübten so wesentlich verschieden sind, daß
sie diesem gegenüber als andere, als „neue“ er-
scheinen (OVG. 53, 36 und vom 18. Nov. 1009 —
VII C269/09), was z. B. bei bloßer Verlegung
des Betriebes nach einer andern Stelle nicht
der Fall ist (OV G. vom 24. Jan. 1910 —
N II C 348/09), Abstufung der Steuer nach den
Gewerbesteuerklassen, wobei für wegen geringen
Ertrages. und Kapitals gewerbesteuerfreie Be-
triebe in der Regel nicht über 300, für Betricbe
der Klasse IV nicht über 500 .K hinausgegangen
werden soll; 2. bei Ubernahme bestehender Be-
triebe einen. Prozentsatz der Sätze zu 1, in der
Regel nicht über 500 derselben; 3. bei Erweite-
rungen bestehender Vetriebe — als die Steuer-
pflicht begründende Erweiterungen kommen, so-ü
weit sie in räumlichen Erweiterungen gefunden
werden, nur relativ wesentliche Vergrößcerungen
der Betriebsräume, welche zugleich eine Er-
weiterung des Betriebes darstellen, in Betracht
(OVG. vom 10. Jan. und 28. April 1910 —
VII C 275 und 361/09) — einen angemessenen
Prozentsatz der Sätze zu 1; 4. Steuerfrei-
heit bei — unmittelbarem, d. h. ohne daß in-
zwischen ein Dritter Träger der Konzession war,
sich vollziehendem (OG. 54, 44) — Übergang
auf einen Abkömmling oder die Witwe des
bisherigen Inhabers oder nach deren Wieder-
verheiratung auf ihren Ehemann; 5. die Be-
fugnis des Kr Aä., Steuerfreiheit zu gewähren.
a) bei Ausschank lediglich alkoholfreier Getränke;
b) für Wirtschaftsbetrieb für Rechnung einer
Gemeinde, eines anderen Kommunalverbandes,
einer gemeinnützigen Vereinigung oder für einen
wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck. Durch
Vf. des FM. und des Md J. vom 12. März 1907
(MBl. 119) ist demnächst die S. auch für Ge-
meinden zugelassen, für kreisangehörige aber
mit der Maßgabe, daß durch die Konkurrenz der
Kreis= mit der Gemeindesteuer das Steuerrecht
des Kreises nicht verkümmert werden und keine das
erträgliche Maß überschreitende Belastung der
Steuerpflichtigen eintreten darf; bei Besteuerung
nach der Zugehörigkeit zur Gewerbesteuer sollen
daher Kreis= und Gemeindesteuer zusammen
höchstens betragen für die Grenze der Gewerbe-
steuerpflicht nicht erreichende Betriebe 600, für