Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

454 Schankwirtschaft 
solche der Gewerbesteuerklasse IV 1200, III 2100, 
II 3600 und 1 5000 . K. Andere Maßstäbe als 
die Veranlagung zur Gewerbesteuer sind nicht 
ausgeschlossen und vielfach in Anwendung. Auch 
enthalten viele Steuerordnungen die Vorschrift, 
— PrBl. 21, 329). S. liegt auch vor, wenn 
die Getränke nicht vorrätig gehalten, sondern 
nach dem jedesmaligen Bedarfe herangeschafft 
werden (REt. 35, 175), oder wenn keine 
Gläser oder sonstige Einrichtungen in dem 
daß, wenn der Stenerpflichtige neben dem kon- 
zessionierten noch andere Gewerbebetriebe unter- 
hält, behufs Bemessung der S. besonders zu er- 
mitteln ist, in welche Gewerbesteuerklasse der 
konzessionierte für sich nach Ertrag und Anlage- 
und Betriebskapital gehören würde (vgl. O## G. 
53, 26). Richtet sich die Höhe der S. nach der 
Gewerbesteuerveranlagung, so setzt die Heran- 
ziehung zu jener eine rechtskräftige Gewerbe- 
steuerveranlagung (bzw. steuerfreie Veranlagung) 
voraus (OV. 52, 14); doch wird der Mangel 
endgültiger Gewerbesteuerveraulagung zur Zeit 
der Heranzgiehung durch Endgültigwerden jener 
vor Erlaß des Einspruchsbescheides geheilt (OV G. 
vo.n 20. Okt. 1910 — VII C 164/10). Eine 
Heranziehung zur S. kann nach solchen Steuer- 
ordnungen üvberhaupt nicht stattfinden, wenn 
der Konzessionsinhaber aus anderen Gründen, 
als wegen zu geringen Ertrages und Anlage- 
und! Betriebskapitals von der Gewerbesteuer 
befreit ist, z. B. weil nicht er, sondern ein 
Verein, dessen Angestellter er ist, das Gewerbe 
betreibt (OV G. 53, 41) oder überhaupt ein Ge- 
werbebetrieb nicht vorliegt; hat aber eine Ver- 
anlagung bzw. steuerfreie Veranlagung zur Ge- 
werbesteuer stattgesunden, so ist diese für die 
Heranziehung zur S. bindend und nicht mehr 
nachzuprüfen, ob in der Tat ein Gewerbebetrieb 
Raum, in dem die Getränke genossen werden, 
vorhanden sind. Ein Kleinhändler, welcher 
duldet, daß die Käufer das Bier aus den von 
ihnen selbst geöffneten Flaschen auf der Stelle 
trinken, betreibt S. (KG J. 15, 225). Das gleiche 
gilt für eine Prostituierte, die an ihre Besucher 
Getränke gegen Barzahlung verabreicht (R- 
St. 35, 335). S. ist auch vorhanden, wenn der 
Ausschank lediglich zu dem Zweck erfolgt, um 
für einen kaufmännischen Betrieb, der Abgabe 
von Getränken im großen zum Weiterverkaufe 
bezweckt, Reklame zu machen (O# . vom 
20. Okt. 1900 — PrV Bl. 22, 181) oder wenn 
ein Höker seinen Kunden in der Absicht, den 
Absatz seiner Waren zu begünstigen, ohne Be- 
zahlung Getränke zum Genuß auf der Stelle 
verabfolgt (KG#J. 17, 351). Milchverkauf ist 
keine S., da Milch ein Heil= und Kräftigungs- 
mittel und kein Genußmittel ist (K GJ. 17, 340). 
Das gleiche gilt für den Ausschank von Mineral= 
wässern, sofern sic zu Heilzwecken (Brunnen) verab- 
folgt werden (O## G. 2, 33, OVG. vom 12. Jan. 
1899 — D33. 319). Bahnhofswirt- 
schaften innerhalb der Bahnsteigsperre oder 
bei denen der ausschließliche Verkehr des reisen- 
den Publikums in anderer Weise sichergestellt 
ist, sind keine S. im Sinne der Gew)O., sondern 
gehören zum Eisenbahnbetrieb. Die Eisenbahn- 
vorliegt und der Betrieb richtig zur Gewerde= behörden erteilen hier die Erlaubnis (Erl. vom 
steuer veranlagt ist (OVW G. vom 1. Nov. 1909 —27. Juli 1905 — Mhl. 134). S. der Kon- 
VII.C261/09). Daß die S. eine auf den Eintritt sumvereine und aller anderen Vereince 
eines bestimmten Ereignisses gelegte, daher in= sind auch, wenn der Betrieb durch den Kreis 
direkte und der GewO. nicht entgegenstehende der Mitglieder beschränkt und nicht gewerbs 
Steuer ist, hat OV G. 52, 7 anerkannt. Begrün= mäßig ist, den Vorschriften der GewO. 3 33 
det wird, sofern die sonstigen Voraussetzungen unterworfen. Ausgenommen sind militärische 
der Steuerpflicht vorliegen, die Steuerpflicht Kasinos und Kantinen (s. d.), deren Betrieb 
durch die Tatsache der Erlangung der Kon= auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist; 
zession auf Grund Antrages des Wirtes usw., das gelegentliche Verabreichen von Getränken 
auch wenn eine Konzession nicht erforderlich ge-und Speisen an Nichtmitglieder ändert hieran 
wesen wärc oder von ihr demnächst kein Gebrauch nichts. Haben diese Kasinos und Kantinen einen 
gemacht wird (OVG. vom 31. März 1910 — auf eigene Rechnung wirtschaftenden Unter- 
VII C392/09, 6. Jan. 1910 — VII C 336/09 u. a.). nehmer, so ist dieser als Schankwirt anzusehen 
Wegen der Genehmigung und Zustimmung der (Erl. vom 27. Dez. 1896 — Mhl. 1897, 12: 
Steuerordnungen betr. die Erhebung von S. O## G. 42, 279). Die Erlaubnis zum Betriebe 
s. Gemeindesteuerbeschlüsse; Ge= der S. schließt die Befugnis zum Kleinhandel 
meindesteuerordnungen und Kreis= mit Branntwein oder Spiritus in sich (Erl. 
abgaben III F. vwvom 25. Mai 1885 — MBl. 218), nicht aber die 
Schankwirtschaft. I. Begriff. Unter S. Berechtigung zur Veranstaltung von theatra- 
wird das gewerbsmäßige Feilhalten von Ge- 
tränken jeder Art, nicht bloß von zubereiteten 
Getränken, in einem offenen Lokale zum Ge- 
nuß auf der Stelle, d. h. auf der Verkaufsstelle 
lischen Vorstellungen (s. d.) und Tanzlustbar- 
keiten (s. d.; OVG. vom 3. Juli 1886 — Pr- 
VBl. 8, 7). 
II. Erlaubnis. 1. Verfahren. Die 
(&GM.8, 151; 10, 204; 11, 305; 14 S. 292, 294; 
15, 225; 16, 332) verstanden. Es ist nicht er- 
forderlich, daß der Schankwirt über den Raum, 
zum Betriebe der S. erforderliche Erlaubnis 
wird vom Kr A. (Std.), in den zu einem Land- 
kreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 Einw. 
in dem die Getränke genossen werden, das Ver= vom Magistrat erteilt. Über Anträge auf Ertei- 
fügungsrecht besitzt. Es kann daher der Betrieb lung der Erlaubnis, die unter Beifügung einer 
einer S. auch dann angenommen werden, wenn der Handzeichnung nebst Beschreibung des zum Be- 
Verkäufer der Getränke über den Raum, wo sie triebe bestimmten Lokales in zwei Exemplaren 
getrunken worden sind, zwar keine Verfügungs= bei der Ortspolizeibehörde einzureichen sind, ist 
gewalt hatte, der Raum jedoch ähnlich wie ein zunächst die Ortspolizeibehörde und der Ge- 
Schanklokal zugänglich war und der Verkäufer meindevorstand (AusfAnw. z. GewO. vom 
wußte, daß die Getränke sofort in diesem Raume 1. Mai 1904 — HMl. 123 — Ziff. 4) gut- 
getrunken werden würden (OV G. vom 11. Febr. achtlich zu hören. Wird von einer dieser Be-
	        
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