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kann ihnen das Erwähnen weiblicher Bedienung
in Reklamen durch Polizeiverordnung ver-
boten werden (KGJ. 21 C 94); wohl aber
ist es zulässig, den Kellnerinnen das Sitzen
an Tischen der Gäste zu untersagen (KG).
15, 353).
4. Arbeitszeit. Nach der auf Grund
der GewO. 3 120°e Abs. 2 erlassenen Rek.
vom 23. Jan. 1902 (RöBl. 33) sind den Ge-
hilsen und Lehrlingen Ruhezeiten zu gewähren
(s. auch Erl. vom 14. Aug. 1906 — HM l. 302).
Dabei gelten als Gehilfen und Lehrlinge solche
Personen männlichen und weiblichen Geschlechts,
welche im Betriebe der als Oberkellner,
Kellner oder Kellnerlehrlinge, als Köche oder
Kochlehrlinge, am Büfett oder mit dem Fertig-
machen kalter Speisen beschäftigt werden.
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S.
der
als fortgefallen anzusehen.
Aus-
genommen sind jedoch Personen, die in den mit
verbundenen kaufmännischen oder son-
stigen gewerblichen Betrieben beschäftigt sind,
Scharfrichter — Schatzanweisungen (Schatzscheine)
unstatthaften Gewerbebetrieb zu hindern (Ausf-
Anw. z. Gew O. Ziff. 60, 61).
Scharfrichter. Zur Ausführung der Ent-
hauptung, durch welche die Todesstrase zu voll-
strecken ist (s. Strafen II), wurden früher
von der Justizverwaltung S. angestellt, die sich
einer Prüfung unterziehen mußten (Restr. vom
22. Sept. 1831 — v. Kamptz, Jahrb. 38, 152).
Jetzt findet keine Anstellung mehr statt, viel-
mehr steht dem zuständigen Oberstaatsanwalt in
jedem einzelnen Falle die Auswahl derjenigen
Person zu, welche mit der Ausführung der
Hinrichtung zu beauftragen ist (Reskr. vom 2. Juli
1890 bei Müller, Preuß. Justizverwaltung,
6. Aufl., 1736). Damit ist auch die Prüfung
lber die Gebühren
des S. werden im einzelnen Falle besondere
Vereinbarungen getroffen.
Scharlach (Scharlachfieber) gehört zu den
übertragbaren Krankheiten im Sinne des G.
sofern ihre Arbeitszeit durch reichsrechtliche Vor= vom 28. Ang. 1905 (GS. 373). S. Ubertrag-
schrift geregelt ist. Gehilfen und Lehrlinge
haben für jede Woche Anspruch auf eine un-
unterbrochene Ruhezeit (vgl. Erl. vom 30. Juni
1903 — HM Bl. 266) von mindestens acht Stun-
den, Gehilfen und Lehrlinge unter 16 Jahren
auf eine Ruhezeit von neun Stunden. Durch
Polizeiverordnung kann diese Ruhezeit auch für
Gehilfen und Lehrlinge über 16 Jahre vorge-
schrieben werden. An Stelle einer dieser Ruhe-
zeiten ist mindestens in jeder dritten Woche ein-
mal eine ununterbrochene Ruhezeit von min-
destens 24 Stunden zu gewähren und außer-
dem in denienigen Wochen, in welchen die Ruhe-
zeit nicht gewährt zu werden braucht, eine
weitere von mindestens 6 Stunden in der Zeit
zwischen 8 Uhr morgens und 10 Uhr abends.
Die 24 stündige Ruhezeit muß in Gemeinden,
die nach der letzten Volkszählung mehr als
20 000 Einw. zählen, mindestens in jeder zweiten
Woche gewährt werden. S. dazu AusfAnw.
vom 12. März 1902 (HKMBl. 159).
5. Betriebssteuer. Nach Gew
liegt der Betrieb der S. einer besonderen Be-
triebssteuer (s. d.). Die Landkreise können die
St6.
vom 21. Juni 1891 (GS. 205) §§ 59—69 unter-
bare Krankheiten IIIV (Anweisung
für die Bekämpfung des Scharlachs — MMl.
1906, Beilage zu Nr. 16 S. 40).
Schatzanweisungen (Schatzscheine) sind ver-
zinsliche oder unverzinsliche Schuldverschrei-
bungen des Reiches oder des Staates, welche
zur Deckung eines vorübergehend durch Ein-
nahmen nicht gedeckten Geldbedürfnisses oder
mit Rücksicht auf die Lage des Geldmarktes vor-
übergehend an Stelle von Schuldverschreibungen
mit einer daher mehr oder minder kurzen, von
voruherein bestimmten Umlaufszeit ausgegeben
und nach deren Ablauf wieder eingelöst werden,
während die Reichs= und preuß. Staatsanleihen
eine unbegrenzte Umlaufszeit haben und nur
durch freihändigen Ankauf getilgt werden. Die
S. bilden die gebräuchlichste Form der Auf-
nahme einer schwebenden Schuld ((. d.).
Sofern sie unverzinslich sind, erfolgt tatsächlich die
Berechnung von Zinsen wie bei Wechseln durch
einen Diskontvabzug, d. h. sie werden zu einem
solchen Betrag unter Nennwert begeben, wie er
einer Verzinsung des Begebungspreises bis zur
Verfallzeit entspricht, und dann zur Verfallzeit
zum Neunwert eingelöst. Die Zahlung der
Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb der S. Zinsen verzinslicher S. erfolgt entweder bei der
nach Kreis= und Provinzialabgabengesetz vom Einlösung oder es werden wie bei Anleihen
23. April 1906 § 6 Abs. 1 Ziff. 2 (GS. 159). Zinsscheine beigefügt. Die Ausgabe der S.
besteuern (sog. Wirtschaftskonzessions= pflegt, da sie vorzugsweise auf Aufnahme durch
steuer): Musterstenerordnung s. im Erl. vom | Banken usw. rechnen, nur in größeren Stücken,
24. Sept. 1906 (MBl. 277). Das gleiche Recht im Reiche und in Preußen nicht unter 1000 .K
haben nach KAG. vom 14. Juli 1893 § 12 bis herauf auf 100 000 A, zu erfolgen.
(G S. 152) die Stadtkreise und unter gewissen I. S. des Deutschen Reiches. Bereits
Bedingungen die kreisangehörigen Gemeinden vom Norddeutschen Bunde wurde zur Deckung
(Erl. vom 12. März 10907 — MhBl. 119). außerordentlicher Bedürfnisse der Heeres= und
V. Strafbestimmungen. Der Be--Marineverwaltung der Bundeskanzler wieder-
trieb der S. ohne Erlaubnis oder in Abweichung holt zur Ausgabe von verzinslichen S. ermäch-
von den Konzessionsbedingungen wird nach tigt. Dasselbe geschah im Deutschen Reiche.
GewO. 8§ 147 Abs. 1 Ziff. 1 mit Geldstrafe Außerdem pflegt aber der RK. mit Räücksicht
bis zu 300 K und im Unvermögensfalle mit auf das zeitliche Auseinanderfallen des Ein-
Haft bestraft. Unter Umständen kann es als ganges von Reichseinnahmen und der Fällig-
unerlaubter Schankbetrieb angesehen werden, keit von Reichsausgaben in den Gesetzen, be-
wenn Kaufleute, die die Genehmigung zum treffend die Feststellung des Reichshaushalts-
Ausschank geistiger Getränke nicht besitzen, ihren ctats, ermächtigt zu werden, zur vorübergehen-
Kunden unentgeltlich Branntwein verabfolgen den Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds
(Erl. vom 9. Febr. 1888 — Mhl. 91; KJ. 17, der Reichshauptkasse nach Bedarf S. bis zu
351). Außerdem ist die Polizeibehörde befugt, einem bestimmten Maximalbetrage auszugeben.
durch Anwendung unmittelbaren Zwangs den Die Umlaufszeit wurde teils bestimmt, teils