Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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kann ihnen das Erwähnen weiblicher Bedienung 
in Reklamen durch Polizeiverordnung ver- 
boten werden (KGJ. 21 C 94); wohl aber 
ist es zulässig, den Kellnerinnen das Sitzen 
an Tischen der Gäste zu untersagen (KG). 
15, 353). 
4. Arbeitszeit. Nach der auf Grund 
der GewO. 3 120°e Abs. 2 erlassenen Rek. 
vom 23. Jan. 1902 (RöBl. 33) sind den Ge- 
  
hilsen und Lehrlingen Ruhezeiten zu gewähren 
(s. auch Erl. vom 14. Aug. 1906 — HM l. 302). 
Dabei gelten als Gehilfen und Lehrlinge solche 
Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, 
welche im Betriebe der als Oberkellner, 
Kellner oder Kellnerlehrlinge, als Köche oder 
Kochlehrlinge, am Büfett oder mit dem Fertig- 
machen kalter Speisen beschäftigt werden. 
— 
— - 
— 
S. 
der 
als fortgefallen anzusehen. 
Aus- 
genommen sind jedoch Personen, die in den mit 
verbundenen kaufmännischen oder son- 
stigen gewerblichen Betrieben beschäftigt sind, 
Scharfrichter — Schatzanweisungen (Schatzscheine) 
unstatthaften Gewerbebetrieb zu hindern (Ausf- 
Anw. z. Gew O. Ziff. 60, 61). 
Scharfrichter. Zur Ausführung der Ent- 
hauptung, durch welche die Todesstrase zu voll- 
strecken ist (s. Strafen II), wurden früher 
von der Justizverwaltung S. angestellt, die sich 
einer Prüfung unterziehen mußten (Restr. vom 
22. Sept. 1831 — v. Kamptz, Jahrb. 38, 152). 
Jetzt findet keine Anstellung mehr statt, viel- 
mehr steht dem zuständigen Oberstaatsanwalt in 
jedem einzelnen Falle die Auswahl derjenigen 
Person zu, welche mit der Ausführung der 
Hinrichtung zu beauftragen ist (Reskr. vom 2. Juli 
1890 bei Müller, Preuß. Justizverwaltung, 
6. Aufl., 1736). Damit ist auch die Prüfung 
lber die Gebühren 
des S. werden im einzelnen Falle besondere 
Vereinbarungen getroffen. 
Scharlach (Scharlachfieber) gehört zu den 
übertragbaren Krankheiten im Sinne des G. 
sofern ihre Arbeitszeit durch reichsrechtliche Vor= vom 28. Ang. 1905 (GS. 373). S. Ubertrag- 
schrift geregelt ist. Gehilfen und Lehrlinge 
haben für jede Woche Anspruch auf eine un- 
unterbrochene Ruhezeit (vgl. Erl. vom 30. Juni 
1903 — HM Bl. 266) von mindestens acht Stun- 
den, Gehilfen und Lehrlinge unter 16 Jahren 
auf eine Ruhezeit von neun Stunden. Durch 
Polizeiverordnung kann diese Ruhezeit auch für 
Gehilfen und Lehrlinge über 16 Jahre vorge- 
schrieben werden. An Stelle einer dieser Ruhe- 
zeiten ist mindestens in jeder dritten Woche ein- 
mal eine ununterbrochene Ruhezeit von min- 
destens 24 Stunden zu gewähren und außer- 
dem in denienigen Wochen, in welchen die Ruhe- 
zeit nicht gewährt zu werden braucht, eine 
weitere von mindestens 6 Stunden in der Zeit 
zwischen 8 Uhr morgens und 10 Uhr abends. 
  
  
Die 24 stündige Ruhezeit muß in Gemeinden, 
die nach der letzten Volkszählung mehr als 
20 000 Einw. zählen, mindestens in jeder zweiten 
Woche gewährt werden. S. dazu AusfAnw. 
vom 12. März 1902 (HKMBl. 159). 
5. Betriebssteuer. Nach Gew 
liegt der Betrieb der S. einer besonderen Be- 
triebssteuer (s. d.). Die Landkreise können die 
St6. 
vom 21. Juni 1891 (GS. 205) §§ 59—69 unter- 
bare Krankheiten IIIV (Anweisung 
für die Bekämpfung des Scharlachs — MMl. 
1906, Beilage zu Nr. 16 S. 40). 
Schatzanweisungen (Schatzscheine) sind ver- 
zinsliche oder unverzinsliche Schuldverschrei- 
bungen des Reiches oder des Staates, welche 
zur Deckung eines vorübergehend durch Ein- 
nahmen nicht gedeckten Geldbedürfnisses oder 
mit Rücksicht auf die Lage des Geldmarktes vor- 
übergehend an Stelle von Schuldverschreibungen 
mit einer daher mehr oder minder kurzen, von 
voruherein bestimmten Umlaufszeit ausgegeben 
und nach deren Ablauf wieder eingelöst werden, 
während die Reichs= und preuß. Staatsanleihen 
eine unbegrenzte Umlaufszeit haben und nur 
durch freihändigen Ankauf getilgt werden. Die 
S. bilden die gebräuchlichste Form der Auf- 
nahme einer schwebenden Schuld ((. d.). 
Sofern sie unverzinslich sind, erfolgt tatsächlich die 
Berechnung von Zinsen wie bei Wechseln durch 
einen Diskontvabzug, d. h. sie werden zu einem 
solchen Betrag unter Nennwert begeben, wie er 
einer Verzinsung des Begebungspreises bis zur 
Verfallzeit entspricht, und dann zur Verfallzeit 
zum Neunwert eingelöst. Die Zahlung der 
Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb der S. Zinsen verzinslicher S. erfolgt entweder bei der 
nach Kreis= und Provinzialabgabengesetz vom Einlösung oder es werden wie bei Anleihen 
23. April 1906 § 6 Abs. 1 Ziff. 2 (GS. 159). Zinsscheine beigefügt. Die Ausgabe der S. 
besteuern (sog. Wirtschaftskonzessions= pflegt, da sie vorzugsweise auf Aufnahme durch 
steuer): Musterstenerordnung s. im Erl. vom | Banken usw. rechnen, nur in größeren Stücken, 
24. Sept. 1906 (MBl. 277). Das gleiche Recht im Reiche und in Preußen nicht unter 1000 .K 
haben nach KAG. vom 14. Juli 1893 § 12 bis herauf auf 100 000 A, zu erfolgen. 
(G S. 152) die Stadtkreise und unter gewissen I. S. des Deutschen Reiches. Bereits 
Bedingungen die kreisangehörigen Gemeinden vom Norddeutschen Bunde wurde zur Deckung 
(Erl. vom 12. März 10907 — MhBl. 119). außerordentlicher Bedürfnisse der Heeres= und 
V. Strafbestimmungen. Der Be--Marineverwaltung der Bundeskanzler wieder- 
trieb der S. ohne Erlaubnis oder in Abweichung holt zur Ausgabe von verzinslichen S. ermäch- 
von den Konzessionsbedingungen wird nach tigt. Dasselbe geschah im Deutschen Reiche. 
GewO. 8§ 147 Abs. 1 Ziff. 1 mit Geldstrafe Außerdem pflegt aber der RK. mit Räücksicht 
bis zu 300 K und im Unvermögensfalle mit auf das zeitliche Auseinanderfallen des Ein- 
Haft bestraft. Unter Umständen kann es als ganges von Reichseinnahmen und der Fällig- 
unerlaubter Schankbetrieb angesehen werden, keit von Reichsausgaben in den Gesetzen, be- 
wenn Kaufleute, die die Genehmigung zum treffend die Feststellung des Reichshaushalts- 
Ausschank geistiger Getränke nicht besitzen, ihren ctats, ermächtigt zu werden, zur vorübergehen- 
Kunden unentgeltlich Branntwein verabfolgen den Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds 
(Erl. vom 9. Febr. 1888 — Mhl. 91; KJ. 17, der Reichshauptkasse nach Bedarf S. bis zu 
351). Außerdem ist die Polizeibehörde befugt, einem bestimmten Maximalbetrage auszugeben. 
durch Anwendung unmittelbaren Zwangs den Die Umlaufszeit wurde teils bestimmt, teils 
 
	        
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