Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schatzräte — Schätzungsämter 
ihre Bestimmung innerhalb einer gewissen Zeit- 
dauer dem RK. überlassen; ebenso lautete die 
Ermächtigung teils nur auf „verzinsliche“, teils 
allgemein auf S., so daß es ihm überlassen 
blieb, ob er verzinsliche oder unverzinsliche 
ausgeben wollte. Generelle Regeln haben §# 7 
der Reichsschuldenordnung vom 29. März 1900 
(Rl. 129) und die Nov. hierzu vom 22. Febr. 
1904 (Röl. 66) ausgestellt. Hiernach steht, 
soweit nicht im Einzelfall in der notwendigen 
gesetzlichen Ermächtigung ein anderes vorgesehen 
ist, die Bestimmung, zu welcher Zeit und 
natürlich innerhalb des gesetzlich bestimmten 
Maximalbetrags — in welchen Beträgen S 
zugeben sind, dem RK. zu; dasselbe gilt vom 
Zinssatz und von der Umlaufszeit; 
Falligkeitstermin in den S. anzugeben, und die 
Umlaufszeit der zur vorübergehenden Verstärkung 
der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshaupt- 
kasse ausgegebenen darf den Zeitraum von sechs 
Monaten nach dem Ablauf des betreffenden Rech- 
nungsiahres nicht überschreiten. Innerhalb der 
Umlaufszeit darf der Betrag der S. nach An- 
ordnung des RkK. wiederholt, jedoch nur zur 
Deckung der in den Verkehr gelangten S. aus- 
gegeben werden. Die S. werden von der Reichs- 
schuldenverwaltung (s. d.) ausgestellt und durch 
die Reichshauptkasse ausgegeben. Hinsichtlich 
des Ersatzes für vernichtete S., des 
verlorener usw. gelten dieselben Vorschriften wie 
für Verschreibungen der Reichsanleihen. Nach 
dem Etat für 1911 waren im Umlauf 310 Mill. 
4 prozentige S. von 1907 und 1908, von denen 
100 Mill. eine Umlaufszeit bis zum 1. Okt. 1911, 
20 Mill. bis 1. April und 220 Mill. bis 1. Juli 
1912 hatten, an noch nicht fälligen am 31. März 
1909 begeben 593 Mill. Mark, während sich 
die der verzinslichen zum größten Teil bis 1911 
und 1912 erstreckte. 
. Preußische S. In Preußen waren 
Sliche „Tresorscheine“ schon 1806 (Edikt 
vom 4. 
  
— 
des G. vom 4. Aug. 1904 (G 
. aus- 
459 
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist 
in den S. anzugeben. Die Staatsregierung wird 
ermächtigt, die Mittel zur Einlösung der S. durch 
Ausgabe von neuen S. und von Schuldverschrei- 
bungen in dem erforderlichen Neunbetrage zu 
beschafsen. Die S. können wiederholt ausgegeben 
werden.“ Durch § 13 a. a. O. aber ist diese Be- 
stimmung auch auf früher bewilligte Kredite 
aus Fgedehnt. und ebenso ist diese Art vorüber- 
gehender Deckung auch für die Verstärkung des 
Grundkapitals der Seehandlung (s. d.) im § 3 
S. 238) sowie in 
späteren Kreditgesetzen vorgesehen. Für diese S. 
ist somit eine bestimmte längste Dauer der Um- 
laufszeit nicht vorgeschrieben, während die durch 
doch ist der 
Ausfgebots 
die Etatsgesetze zur Verstärkung des Betriebs- 
fonds der Generalstaatskasse zugelassenen auf 
eine Umlaufszeit bis zu dem auf den Ablauf des 
Rechnungsiahres folgenden 31. Dezember be- 
schränkt sind. Die Ausgabe usw. der S. ist Sache 
der Hauptverwaltung der Staatsschulden, die Be- 
stimmung über den Zinsfuß, den Fälligkeits- 
termin — innerhalb des gesetzlichen Spatiums — 
und der Kündigung Sache des FM. Tatsächlich 
ist von der in den Etatsgesetzen erteilten Er- 
mächtigung selten Gebrauch gemacht. Dagegen 
sind auf Grund von Anleihegesetzen große Be- 
träge an S. begeben; nach dem Etat für 1911 
beliesen sie sich auf insgesamt 545 Mill. 
Mark, sämtlich mit 400 verzinslich, und 100 Mill. 
unverzinsliche; von jenen 545 Mill. waren 145 
am 1. Okt. 1911 und je 200 am 1. Juli 1912 
und 1. April 1913 füällig. 
III. Die zur vorübergehenden Verstärkung der 
Betriebssonds der Generalstaats= bzw. Reichs- 
kasse auszugebenden unverzinslichen S. mit ganz 
kurzer Umlaufsfrist eignen sich wegen der letzteren 
nicht zur dauernden Anlegung von Spartassen- 
geldern, wohl aber die verzinslichen auf Grund 
von Anleihegesetzen und zur vorübergehenden 
Anlage auf dic erstgenannten S. (Vf. des Md). 
S. 
Febr. 1806) ausgegeben worden; ihre vom 22. Dez. 1907 und 23. März 1908 — Mhl. 
Einziehung war auf Grund der Kab O. vom 1908 S. 11 u. 83). 
— 
– 
—“ 
21. Dez. 1824 (GS. 238) erfolgt. wurden 
Schatzräte. Nach § 52 Hann Prov O. wird in 
zuerst auf Grund des G. vom 28. Sept. 1366 der Prov. Hannover zur - der lau- 
(GS. 607) zur Deckung außerordentlicher Aus= fenden Geschäfte der kommunalen Provinzial- 
gaben des Heeres= und Marineverwaltung aus= verwaltung ein aus drei Oberbeamten bestehen- 
gegeben. 
Jahren, und zur Einlösung der ausgegebenen 
S. zum Fälligkeitstermine pflegten neue S. 
ausgegeben zu werden. Erst 1886 erfolgte eine 
wirkliche Einziehung von 30 Mill. Mark S. 
gegen Ausgabe von Konsols. Gleichzeitig wurde 
es aber seitdem beibehaltene Regel, analog wie 
im Reiche, in „den Etatsgesetzen den FM. zur 
Ausgabe von S. bis zu einem bestimmten Be- 
trage, bis zu diesem aber wiederholt, zur vor- 
übergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der 
Generalstaatskasse zu ermächtigen. 
Dasselbe geschah in den nächsten des Landesdirektorium bestellt. 
  
Neuerdings 
ist dann den S. die eingangs berührte weitere 
Diese Ober- 
beamten führen den Titel Landesdircktoren, erster 
und zweiter S. (s. auch Landesdirek- 
toren und Landesräte). 
Schätzungsämter. Nach Art. 127 Pr GG. 
kann für die Landesteile, in welchen die Vor- 
schriften der Allgemeinen Gerichtsordnung (s. d.) 
über die Aufnahme gerichtlicher Taxen nicht gelten, 
durch kgl. Verordnung die Aufnahme von Taxen 
einer Behörde übertragen, für die Abschätzung 
von Grundstücken auch bestimmt werden, daß sie 
durch staatlich anzustellende Sachverständige zu 
erfolgen hat. Das Verfahren sowie die Höhe 
Aufgabe zugewiesen, nämlich vorübergehend für der Gebühren ist von den zuständigen Ministern 
Ausgaben, zu deren Deckung Anleihen bewilligt zu regeln. 
Eine in Gemäßheit der vorstehenden 
sind, die Mittel zu liefern, wenn die Lage des # Vorschriften ausgenommene Taxe steht einer ! 
Geldmarkts die Begebung der Anleihe nicht er= richtlichen Taxe gleich. Auf Grund dieses Art. 127 
wünscht erscheinen läßt. 
Erweiterung und Vervollständigung des Staats- gangen. 
In dem G., betr. die ist die V. vom 10. Juni 1907 (GS. 145) * 
Danach werden im Oberlandesgerichts- 
eisenbahnnetzes, vom 25. Juni 1904 (GS. 113) bezirke Frankfurt und in den vormals groß- 
ist nämlich (§ 11) bestimmt: 
Schuldverschreibungen können vorübergehend S 
„An Stelle der herzogl. hessischen Gebietsteilen des Oberlandes- 
gerichtsbezirkes Kassel an den Orten, die Sitz
	        
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