Schatzräte — Schätzungsämter
ihre Bestimmung innerhalb einer gewissen Zeit-
dauer dem RK. überlassen; ebenso lautete die
Ermächtigung teils nur auf „verzinsliche“, teils
allgemein auf S., so daß es ihm überlassen
blieb, ob er verzinsliche oder unverzinsliche
ausgeben wollte. Generelle Regeln haben §# 7
der Reichsschuldenordnung vom 29. März 1900
(Rl. 129) und die Nov. hierzu vom 22. Febr.
1904 (Röl. 66) ausgestellt. Hiernach steht,
soweit nicht im Einzelfall in der notwendigen
gesetzlichen Ermächtigung ein anderes vorgesehen
ist, die Bestimmung, zu welcher Zeit und
natürlich innerhalb des gesetzlich bestimmten
Maximalbetrags — in welchen Beträgen S
zugeben sind, dem RK. zu; dasselbe gilt vom
Zinssatz und von der Umlaufszeit;
Falligkeitstermin in den S. anzugeben, und die
Umlaufszeit der zur vorübergehenden Verstärkung
der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshaupt-
kasse ausgegebenen darf den Zeitraum von sechs
Monaten nach dem Ablauf des betreffenden Rech-
nungsiahres nicht überschreiten. Innerhalb der
Umlaufszeit darf der Betrag der S. nach An-
ordnung des RkK. wiederholt, jedoch nur zur
Deckung der in den Verkehr gelangten S. aus-
gegeben werden. Die S. werden von der Reichs-
schuldenverwaltung (s. d.) ausgestellt und durch
die Reichshauptkasse ausgegeben. Hinsichtlich
des Ersatzes für vernichtete S., des
verlorener usw. gelten dieselben Vorschriften wie
für Verschreibungen der Reichsanleihen. Nach
dem Etat für 1911 waren im Umlauf 310 Mill.
4 prozentige S. von 1907 und 1908, von denen
100 Mill. eine Umlaufszeit bis zum 1. Okt. 1911,
20 Mill. bis 1. April und 220 Mill. bis 1. Juli
1912 hatten, an noch nicht fälligen am 31. März
1909 begeben 593 Mill. Mark, während sich
die der verzinslichen zum größten Teil bis 1911
und 1912 erstreckte.
. Preußische S. In Preußen waren
Sliche „Tresorscheine“ schon 1806 (Edikt
vom 4.
—
des G. vom 4. Aug. 1904 (G
. aus-
459
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist
in den S. anzugeben. Die Staatsregierung wird
ermächtigt, die Mittel zur Einlösung der S. durch
Ausgabe von neuen S. und von Schuldverschrei-
bungen in dem erforderlichen Neunbetrage zu
beschafsen. Die S. können wiederholt ausgegeben
werden.“ Durch § 13 a. a. O. aber ist diese Be-
stimmung auch auf früher bewilligte Kredite
aus Fgedehnt. und ebenso ist diese Art vorüber-
gehender Deckung auch für die Verstärkung des
Grundkapitals der Seehandlung (s. d.) im § 3
S. 238) sowie in
späteren Kreditgesetzen vorgesehen. Für diese S.
ist somit eine bestimmte längste Dauer der Um-
laufszeit nicht vorgeschrieben, während die durch
doch ist der
Ausfgebots
die Etatsgesetze zur Verstärkung des Betriebs-
fonds der Generalstaatskasse zugelassenen auf
eine Umlaufszeit bis zu dem auf den Ablauf des
Rechnungsiahres folgenden 31. Dezember be-
schränkt sind. Die Ausgabe usw. der S. ist Sache
der Hauptverwaltung der Staatsschulden, die Be-
stimmung über den Zinsfuß, den Fälligkeits-
termin — innerhalb des gesetzlichen Spatiums —
und der Kündigung Sache des FM. Tatsächlich
ist von der in den Etatsgesetzen erteilten Er-
mächtigung selten Gebrauch gemacht. Dagegen
sind auf Grund von Anleihegesetzen große Be-
träge an S. begeben; nach dem Etat für 1911
beliesen sie sich auf insgesamt 545 Mill.
Mark, sämtlich mit 400 verzinslich, und 100 Mill.
unverzinsliche; von jenen 545 Mill. waren 145
am 1. Okt. 1911 und je 200 am 1. Juli 1912
und 1. April 1913 füällig.
III. Die zur vorübergehenden Verstärkung der
Betriebssonds der Generalstaats= bzw. Reichs-
kasse auszugebenden unverzinslichen S. mit ganz
kurzer Umlaufsfrist eignen sich wegen der letzteren
nicht zur dauernden Anlegung von Spartassen-
geldern, wohl aber die verzinslichen auf Grund
von Anleihegesetzen und zur vorübergehenden
Anlage auf dic erstgenannten S. (Vf. des Md).
S.
Febr. 1806) ausgegeben worden; ihre vom 22. Dez. 1907 und 23. März 1908 — Mhl.
Einziehung war auf Grund der Kab O. vom 1908 S. 11 u. 83).
—
–
—“
21. Dez. 1824 (GS. 238) erfolgt. wurden
Schatzräte. Nach § 52 Hann Prov O. wird in
zuerst auf Grund des G. vom 28. Sept. 1366 der Prov. Hannover zur - der lau-
(GS. 607) zur Deckung außerordentlicher Aus= fenden Geschäfte der kommunalen Provinzial-
gaben des Heeres= und Marineverwaltung aus= verwaltung ein aus drei Oberbeamten bestehen-
gegeben.
Jahren, und zur Einlösung der ausgegebenen
S. zum Fälligkeitstermine pflegten neue S.
ausgegeben zu werden. Erst 1886 erfolgte eine
wirkliche Einziehung von 30 Mill. Mark S.
gegen Ausgabe von Konsols. Gleichzeitig wurde
es aber seitdem beibehaltene Regel, analog wie
im Reiche, in „den Etatsgesetzen den FM. zur
Ausgabe von S. bis zu einem bestimmten Be-
trage, bis zu diesem aber wiederholt, zur vor-
übergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der
Generalstaatskasse zu ermächtigen.
Dasselbe geschah in den nächsten des Landesdirektorium bestellt.
Neuerdings
ist dann den S. die eingangs berührte weitere
Diese Ober-
beamten führen den Titel Landesdircktoren, erster
und zweiter S. (s. auch Landesdirek-
toren und Landesräte).
Schätzungsämter. Nach Art. 127 Pr GG.
kann für die Landesteile, in welchen die Vor-
schriften der Allgemeinen Gerichtsordnung (s. d.)
über die Aufnahme gerichtlicher Taxen nicht gelten,
durch kgl. Verordnung die Aufnahme von Taxen
einer Behörde übertragen, für die Abschätzung
von Grundstücken auch bestimmt werden, daß sie
durch staatlich anzustellende Sachverständige zu
erfolgen hat. Das Verfahren sowie die Höhe
Aufgabe zugewiesen, nämlich vorübergehend für der Gebühren ist von den zuständigen Ministern
Ausgaben, zu deren Deckung Anleihen bewilligt zu regeln.
Eine in Gemäßheit der vorstehenden
sind, die Mittel zu liefern, wenn die Lage des # Vorschriften ausgenommene Taxe steht einer !
Geldmarkts die Begebung der Anleihe nicht er= richtlichen Taxe gleich. Auf Grund dieses Art. 127
wünscht erscheinen läßt.
Erweiterung und Vervollständigung des Staats- gangen.
In dem G., betr. die ist die V. vom 10. Juni 1907 (GS. 145) *
Danach werden im Oberlandesgerichts-
eisenbahnnetzes, vom 25. Juni 1904 (GS. 113) bezirke Frankfurt und in den vormals groß-
ist nämlich (§ 11) bestimmt:
Schuldverschreibungen können vorübergehend S
„An Stelle der herzogl. hessischen Gebietsteilen des Oberlandes-
gerichtsbezirkes Kassel an den Orten, die Sitz