Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Schaumweinsteuer 
der an ihn gegen Entgelt verabfolgten Steuer- Kontrollen sind gegenüber Fabrikanten, Händ- 
zeichen besteht und alljährlich berechnet wird lern und Wirten nach vorangegangener Be- 
(8 5 des G.; AussfBest. §8 20). 
Die Befreiung strafung wegen Defraudation zulässig (§ 14 
#orklärt sich daraus, daß im Schaumweinhandel des G.). 
die unentgeltliche Versendung von Proben und 
die Ersatzleistung für unverwendbare Schaum- 
weine üblich ist. 3. Für verdorbene, 
noch nicht angebrachte Steuerzeiche n findet 
Ersatz durch unentgeltliche Verabfolgung anderer 
Steuerzeichen statt (§ 3 des G.; Ausfs Best. § 17). 
4. In gleicher Weise ist Ersatz zu leisten für 
bereits angebrachte Steuerzeichen, wenn bei 
ihrer Anbringung Versehen untergelaufen oder 
wenn sie nachträglich beschädigt sind, oder wenn 
versteuerter Schaumwein in Mengen von min- 
destens 60 Flaschen ungeöffnet in den Fabrik- 
betrieb zurückgenommen wird (8 3 des G.; 
AusfBest. 8 18). 5. Wegen der Nichterhebung 
der Steuer im Falle der Ausfuhr sowie bei 
verzolltem Schaumwein vgl. II a a. E. und IIf. 
Für den ersteren Fall ist übrigens der BR. 
ermächtigt, auch eine Vergütung des Zolles 
läßt, daß der Zoll erhoben ist. Die Zollzeichen sind, 
und zwar unter zollamtlicher Aufsicht, in ähnlicher 
für den zur Herstellung des Schaumweins ver- 
wendeten ausländischen Rohwein eintreten zu 
lassen (§ 4 des G.); er hat hiervon aber bisher 
keinen Gebrauch gemacht. 
e) Kontrollierung der Steuer. 
1. Durch eingehende Kontrollvorschriften soll 
zunächst bewirkt werden, daß alle steuerpflich- 
tigen Betriebsstätten der Steuerbehörde behufs 
Beaufsichtigung bekannt werden. Dem Her- 
steller von Schaumwein ist deshalb eine weit- 
gehende Anmeldepflicht, insbesondere G# 
bezüglich der Betriebs= und Lagerräume, sowie 
des Besitzwechsels an Schaumweinfabriken auf- 
erlegt (§§ 7, 8 des G.; AussBest. § 21). 2. In 
den Schaumwein fabriken selbst ist 
die Kontrolle vor allem darauf gerichtet, daß 
die — vom Fabrikinhaber zu bewirkende (II b) — 
Versteuerung des fertigen Schaumweins mög- 
lichst sichergestellt wird. Fertiger unver- 
steuerter Schaumwein darf deshalb 
nur in den dazu genehmigten Lagerräumen 
gelagert, behandelt und verpackt werden und 
unterliegt einer Buchführung. Die Be- 
stände an solchem Schaumwein sind von Zeit 
zu Zeit amtlich festzustellen; dabei sich ergebende 
Fohlmengen sind zu versteuern, wenn nicht 
dargetan wird, daß sie auf Umstände, die eine 
Steuerschuld nicht begründen, zurückzuführen 
sind (§ 9 des G.; AusfBest. § 22). Auch für 
halbfertige Erzeugnisse (Brutwein), 
die zur Versendung gelangen, ist eine Buch- 
führung vorgesehen (8 12 des G.; Auss#Best. 
§ 24). Die Fabriken unterliegen der Revision 
durch die Steuerbeamten, denen die für ihre 
Obliegenheiten erforderliche Auskunft zu erteilen 
sowie die nötige Hilfeleistung zu gewähren ist 
(§§ 10, 11 des G.; Ausf Best. § 23). 3Z. Außer- 
halb' der Schaumweinfabrike F fin- 
det nur bei Schaumweinhändlern und Wirten 
cine Kontrolle dahin statt, ob ihre Vorräte an 
Schaumwein mit Steuerzeichen versehen 
sind. Im übrigen ist nur bestimmt, daß diese 
Seichen an den Umschließungen bis zu deren 
Offnung zu erhalten sind, und daß der Emp- 
fänger von Schaumwein, an dem die Zeichen 
schlen, dies der Steuerbehörde anzuzeigen hat 
(5§ 13 des G.: Aussf Best. § 23). Besondere 
  
  
f) Schaumweinzoll. Der aus dem 
Zollausland eingeführte Schaumwein unterlag 
nach dem Schaumweinsteuergesetze vom 9. Mai 
1902 einem Zolle von 120 K für den Doppel- 
zentner. Der Art. 3 des G. vom 15. Juli 1909 
(vgl. unter 1) erhöhte diesen Satz auf 180 .K. 
Von der im Art. 3 a. a. O. erwähnten Ermäch- 
tigung, ihn auf 130 K herabzusetzen, hat der 
Br. für die Zeit bis zum 1. Juli 1910 Gebrauch 
gemacht (BR.-Beschl. vom 12. Juli 1909, §8 612 
der Prot., und vom 14. Okt. 1909, § 730 der 
Prot.). Vom 1. Juli 1910 ab aber gilt der Satz 
von 180 K, da eine Verlängerung der Herab- 
setzung nicht beschlossen ist. Verzollter Schaum- 
wein ist von der Steuer befreit. 
Doch muß er zur Erwirkung dieser Steuerfreiheit, 
ehe er in den freien Verkehr tritt, mit einem 
Zollzeichen versehen werden, das erkennen 
Weise zu entwerten und anzubringen, wie die 
Steuerzeichen, auch wie diese an den Um- 
scklichungen zu erhalten. Zur Erleichterung der 
Zollförmlichkeiten kann den Inhabern aus- 
ländischer Schaumweinfabriken unter besonderen 
Bedingungen, insbesondere gegen Sicherheits- 
leistung, gestattet werden, die Zollzeichen bereits 
im Auslande anzulegen (8 1 Abs. 3, § 30 des 
; AusfBest. 8 29). 
Strafbestimmungen. Zuwider- 
handlungen gegen das Gesetz sind zunächst, wie 
dies auch bei den übrigen indirekten Steuern der 
Fall ist, die Defraudationen und die Ordnungs- 
widrigkeiten (s. Steuervergehen). Der 
Defraudation macht sich schuldig, wer es 
unternimmt, die S. zu hinterziehen. Inbestimmten 
Fällen wird die Defraudation ohne weiteres als 
vollbracht angesehen. Hierher gehört z. B. der 
Fall, daß mit der Herstellung von Schaum- 
wein begonnen wird, ehe die vorgeschriebene 
Anmeldung (lIle 1) erfolgt ist. Wird jedoch in 
diesen Fällen festgestellt, daß eine Hinter- 
ziehung nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist, 
so findet nur eine Ordnungsstrafe statt. Die 
Strafe der Defraudation besteht in dem vier- 
fachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe, be- 
trägt jedoch mindestens 30 K für jeden ein- 
zelnen Fall. Daneben ist die Einziehung des 
Schaumweins auszusprechen. Bei unangemel- 
deter Herstellung von Schaumwein ergreift die 
Einziehung auch den noch in der Herstellung 
begriffenen Schaumwein, sowie die Betriebs- 
geräte und die Materialien. Im Wiederholungs- 
falle der Defraudation tritt eine Verdoppelung 
der Geldstrafe, im ferneren Rückfalle Gefängnis 
bis zu drei Jahren, bei Strafmilderungsgründen 
Haft oder Geldstrafe ein, die nicht unter dem 
Doppelten der ersten Rückfallsstrafe beträgt 
(§§ 15—18 des G.). Schaumwein, der ohne 
die erforderlichen Steuer= oder Zollzeichen vor- 
gefunden wird, unterliegt auch abgesehen von 
den Fällen der Defraudation der Einzie- 
hung; doch kann hiervon Abstand genommen 
werden, wenn er nachweislich bereits versteuert 
ist (§ 15 des G.; AusfBest. 8 10 Abs. 2). Ord-
	        
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