Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Scheidemünzen 
werden durch eine den Tag der Vorlegung und 
Unterschrift enthaltene Erklärung des Bezogenen 
auf dem Scheck, durch Bescheinigung der Ab- 
rechnungsstelle oder Protest. Auf Vorlegung 
und Protest finden die Bestimmungen über 
den Wechselprotest entsprechende Anwendung, 
ebenso hinsichtlich Benachrichtigung der Vor- 
männer, ihres Einlösungsrechtes, des Umfanges 
der Regreßforderung und der Befugnis zur 
Ausstreichung von Indossanten, jedoch mit der 
Maßgabe, daß der Inhaber des vergeblich auf 
Zahlung vorgelegten Schecks seinen unmittel- 
baren Vormann binnen 2 Tagen nach Aus- 
stelluung der Erklärung des Bezogenen, Be- 
scheinigung der Abrechnungsstelle oder Protest- 
urkunde, spätestens aber binnen 2 Tagen nach 
Ablauf der Vorlegungsfrist von der Nicht- 
zahlung zu benachrichtigen hat (88 16, 17, 30 
Abs. 2). Der Scheckinhaber kann sich nach seiner 
Wahl an alle oder einzelne Regreßpflichtige in 
beliebiger Reihenfolge halten, ohne seinen An- 
spruch gegen die übrigen zu verlieren; der In- 
anspruchgenommene kann ihm nur Einwendungen 
entgegensetzen, die sich gegen die Gültigkeit 
seiner Erklärung im Scheck richten, sich aus dem 
Inhalt des Schecks ergeben oder ihm unmittelbar 
gegen den Inhaber zustehen; er braucht Zah- 
lung zu leisten nur gegen Auslieferung des 
Schecks, der zum Regreß erforderlichen Urkunden 
und einer gquittierten Rechnung (88§ 18, 19). 
Die Regreßansprüche verjähren bei Zahlbarkeit 
des Schecks in Europa — ausgenommen Island 
und Faröern — in 3, sonst in 6 Monaten, ge- 
rechnet gegen den Inhaber vom Ablauf der 
Vorlegungsfrist, gegen den Indossanten von Er- 
hebung der Klage gegen ihn, wenn er aber 
vorher Zahlung geleistet hat, von der Zahlung, 
jedoch haftet der Aussteller dem Inhaber aus 
ungerechtfertigter Bereicherung noch ein Jahr 
nach Ausstellung; letztere Verjährungsfrist gilt 
auch für den Schadenersatzanspruch gegen den 
Bezogenen wegen Barzahlung eines Verrech- 
nungsschecks (s. oben; §§ 20, 21). Gefälschte 
Unterschriften auf dem Scheck befreien die- 
jenigen nicht, deren Unterschriften echt sind 
(5 23). Im Ausland ausgestellte Schecks oder 
Erklärungen auf Schecks werden nach dem 
dortigen Rechte beurteilt, ohne daß aber daraus 
Einwendungen hergeleitet werden können, daß 
sie nur dem deutschen, nicht dem ausländischen 
Recht genügen (§ 26). Abhanden gekommene 
oder vernichtete Schecks unterliegen der Kraft- 
loserklärung im Aufgebotsverfahren mit Auf- 
gebotsfrist von mindestens 2 Monaten (8 27; 
ogl. auch Artikel Kraftloserklärung 
von Inhaberpapierey). Rechssstreitig- 
keiten aus dem Scheckgesetz gehören vor die 
Kammern für Handelssachen, die Regreßan- 
sprüche sind im Wechselprozeß und als Ferien- 
sachen zu erledigen (§ 28). Über den S. der 
Reichsbank s. Giroverkehr II. Die 
Kassendiener der Reichsbank nehmen auch bei 
Wechseleinziehung in Berlin Schecks auf die 
Reichshauptbank in Zahlung, wenn sie „ge- 
kreuzt“ und außerdem mit der Bemerkung ver- 
sehen sind „Auf Wechsel über 4... per 
(Fälligkeitstermin)“; lautet die Kreuzung nur 
„Nur zur Verrechnung auf Wechsel“, so wird 
der Scheck zwar auch angenommen, aber die 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II. 
  
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Gefahr, daß er zur Einlösung eines anderen 
von dem Scheckgeber zu zahlenden Wechsels 
verwandt wird, trägt alsdann der Scheckgeber. 
Wird ein Scheck in Zahlung gegeben, so hat der 
Kassendiener den Wechsel, zu dessen Einlösung 
jener bestimmt ist, dem Zahlungspflichtigen nicht 
auszuhändigen, selbst wenn nur ein Teil des 
Wechsels durch Scheck, der andere Teil bar 
bezahlt wird; der Zahlungspflichtige erhält viel- 
mehr von dem Kassendiener nur eine Emp- 
fangsbescheinigung und hat den Wechsel von 
4½ Uhr nachmittags des Einlösungstages ab 
binnen 5 Tagen gegen Rückgabe der Emp- 
fangsbescheinigung im Girokontor der Reichs- 
hauptbank in Empfang zu nehmen (Bestim- 
mungen über den Geschäftsverkehr der Reichs- 
bank vom Dezember 1909 Ziff. XVII). Wegen 
des Postscheckverkehrs (. d., wegen des- 
jenigen der Sparkassen (. d., wegen der 
Besteuerung der Schecks s. Reichs stempel- 
steuer II a H und II d. 
Scheidemünzen sind im Gegensatz zu den 
Kurant= oder groben Münzen solche Münzen, 
welche nur bis zu gewissen, mehr oder weniger 
niedrigen Summen volle gesetzliche Zahlungs- 
kraft besitzen, d. h. mit Annahmezwang aus- 
gestattet sind; in der Regel werden sie auch 
unterwertig geprägt, d. h. ihr Neunwert ist 
ein höherer, als ihr Metallwert; doch ist dies 
kein Essentiale für den Begriff der S. Die 
Notwendigkeit der S. ist bei Edelmetallwäh- 
rungen in dem hohen Wert des Währungs- 
metalls begründet, der die Herstellung so kleiner 
Münzen, wie sie für die kleinen und kleinsten 
Zahlungen sowie für die runde Summen über- 
schießenden „Spitzen“ größerer Zahlungen er- 
Fforderlich sind, in diesem Metall unmöglich macht. 
Unterwertige S. sind wegen dieser ihrer Unter- 
wertigkeit als Zahlungsmittel nur im inländi- 
schen, nicht auch im internationalen Verkehr 
verwertbar. Um aber eine Überschwemmung 
des Inlandes mit solchen S. und dadurch ein 
Abströmen der vollwertigen Kurantmünzen in 
das Ausland zu verhüten, muß die Menge der 
S. nach den Bedürfnissen des Verkehrs gesetzlich 
beschränkt werden. In Deutschland sind jetzt, 
nachdem die Taler (s. d.) außer Kurs gesetzt 
sind, sämtliche Silber-, Nickel= und Kupfer- 
münzen unterwertige S.: die Silbermünzen 
brauchen im Privatverkehr nur bis 20, die 
Nickel= und Kupfermünzen nur bis 1 K in 
Zahlung genommen zu werden. Der Gesamt- 
betrag der Reichssilbermünzen ist jetzt auf 
20 (früher 15), der Reichsnickel= und Kupfer- 
münzen auf 2½ .XK auf den Kopf der Bevöl- 
kerung beschränkt (Münzgesetz vom 1. Juni 1909 
— Rl. 507 — §§ 3—5, 8, 9). Vgl. Münz. 
gesetz, Geld, Goldwährung, Reichs- 
währung. Fremde S. dürfen nach 
RK Bek. vom 16. April 1888 (RBl. 149) im 
Reichsgebiete in Zahlung weder gegeben noch 
genommen werden, soweit der BR. nicht Aus- 
nahmen zuläßt; letzteres ist geschehen für einige 
Zollgrenzgebiete und Zollausschlüsse an der 
schweizerischen, niederländischen und österreichi- 
schen Grenze hinsichtlich der S. des betreffenden 
Nachbarlandes (Bek. vom 16./30. April und 
7. Juli 1888 — RBl. S. 149, 171, 318; vom 
26. Febr. 1889 — RBl. 37 f.; vom 24. Jan. 
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