Scheidemünzen
werden durch eine den Tag der Vorlegung und
Unterschrift enthaltene Erklärung des Bezogenen
auf dem Scheck, durch Bescheinigung der Ab-
rechnungsstelle oder Protest. Auf Vorlegung
und Protest finden die Bestimmungen über
den Wechselprotest entsprechende Anwendung,
ebenso hinsichtlich Benachrichtigung der Vor-
männer, ihres Einlösungsrechtes, des Umfanges
der Regreßforderung und der Befugnis zur
Ausstreichung von Indossanten, jedoch mit der
Maßgabe, daß der Inhaber des vergeblich auf
Zahlung vorgelegten Schecks seinen unmittel-
baren Vormann binnen 2 Tagen nach Aus-
stelluung der Erklärung des Bezogenen, Be-
scheinigung der Abrechnungsstelle oder Protest-
urkunde, spätestens aber binnen 2 Tagen nach
Ablauf der Vorlegungsfrist von der Nicht-
zahlung zu benachrichtigen hat (88 16, 17, 30
Abs. 2). Der Scheckinhaber kann sich nach seiner
Wahl an alle oder einzelne Regreßpflichtige in
beliebiger Reihenfolge halten, ohne seinen An-
spruch gegen die übrigen zu verlieren; der In-
anspruchgenommene kann ihm nur Einwendungen
entgegensetzen, die sich gegen die Gültigkeit
seiner Erklärung im Scheck richten, sich aus dem
Inhalt des Schecks ergeben oder ihm unmittelbar
gegen den Inhaber zustehen; er braucht Zah-
lung zu leisten nur gegen Auslieferung des
Schecks, der zum Regreß erforderlichen Urkunden
und einer gquittierten Rechnung (88§ 18, 19).
Die Regreßansprüche verjähren bei Zahlbarkeit
des Schecks in Europa — ausgenommen Island
und Faröern — in 3, sonst in 6 Monaten, ge-
rechnet gegen den Inhaber vom Ablauf der
Vorlegungsfrist, gegen den Indossanten von Er-
hebung der Klage gegen ihn, wenn er aber
vorher Zahlung geleistet hat, von der Zahlung,
jedoch haftet der Aussteller dem Inhaber aus
ungerechtfertigter Bereicherung noch ein Jahr
nach Ausstellung; letztere Verjährungsfrist gilt
auch für den Schadenersatzanspruch gegen den
Bezogenen wegen Barzahlung eines Verrech-
nungsschecks (s. oben; §§ 20, 21). Gefälschte
Unterschriften auf dem Scheck befreien die-
jenigen nicht, deren Unterschriften echt sind
(5 23). Im Ausland ausgestellte Schecks oder
Erklärungen auf Schecks werden nach dem
dortigen Rechte beurteilt, ohne daß aber daraus
Einwendungen hergeleitet werden können, daß
sie nur dem deutschen, nicht dem ausländischen
Recht genügen (§ 26). Abhanden gekommene
oder vernichtete Schecks unterliegen der Kraft-
loserklärung im Aufgebotsverfahren mit Auf-
gebotsfrist von mindestens 2 Monaten (8 27;
ogl. auch Artikel Kraftloserklärung
von Inhaberpapierey). Rechssstreitig-
keiten aus dem Scheckgesetz gehören vor die
Kammern für Handelssachen, die Regreßan-
sprüche sind im Wechselprozeß und als Ferien-
sachen zu erledigen (§ 28). Über den S. der
Reichsbank s. Giroverkehr II. Die
Kassendiener der Reichsbank nehmen auch bei
Wechseleinziehung in Berlin Schecks auf die
Reichshauptbank in Zahlung, wenn sie „ge-
kreuzt“ und außerdem mit der Bemerkung ver-
sehen sind „Auf Wechsel über 4... per
(Fälligkeitstermin)“; lautet die Kreuzung nur
„Nur zur Verrechnung auf Wechsel“, so wird
der Scheck zwar auch angenommen, aber die
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II.
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Gefahr, daß er zur Einlösung eines anderen
von dem Scheckgeber zu zahlenden Wechsels
verwandt wird, trägt alsdann der Scheckgeber.
Wird ein Scheck in Zahlung gegeben, so hat der
Kassendiener den Wechsel, zu dessen Einlösung
jener bestimmt ist, dem Zahlungspflichtigen nicht
auszuhändigen, selbst wenn nur ein Teil des
Wechsels durch Scheck, der andere Teil bar
bezahlt wird; der Zahlungspflichtige erhält viel-
mehr von dem Kassendiener nur eine Emp-
fangsbescheinigung und hat den Wechsel von
4½ Uhr nachmittags des Einlösungstages ab
binnen 5 Tagen gegen Rückgabe der Emp-
fangsbescheinigung im Girokontor der Reichs-
hauptbank in Empfang zu nehmen (Bestim-
mungen über den Geschäftsverkehr der Reichs-
bank vom Dezember 1909 Ziff. XVII). Wegen
des Postscheckverkehrs (. d., wegen des-
jenigen der Sparkassen (. d., wegen der
Besteuerung der Schecks s. Reichs stempel-
steuer II a H und II d.
Scheidemünzen sind im Gegensatz zu den
Kurant= oder groben Münzen solche Münzen,
welche nur bis zu gewissen, mehr oder weniger
niedrigen Summen volle gesetzliche Zahlungs-
kraft besitzen, d. h. mit Annahmezwang aus-
gestattet sind; in der Regel werden sie auch
unterwertig geprägt, d. h. ihr Neunwert ist
ein höherer, als ihr Metallwert; doch ist dies
kein Essentiale für den Begriff der S. Die
Notwendigkeit der S. ist bei Edelmetallwäh-
rungen in dem hohen Wert des Währungs-
metalls begründet, der die Herstellung so kleiner
Münzen, wie sie für die kleinen und kleinsten
Zahlungen sowie für die runde Summen über-
schießenden „Spitzen“ größerer Zahlungen er-
Fforderlich sind, in diesem Metall unmöglich macht.
Unterwertige S. sind wegen dieser ihrer Unter-
wertigkeit als Zahlungsmittel nur im inländi-
schen, nicht auch im internationalen Verkehr
verwertbar. Um aber eine Überschwemmung
des Inlandes mit solchen S. und dadurch ein
Abströmen der vollwertigen Kurantmünzen in
das Ausland zu verhüten, muß die Menge der
S. nach den Bedürfnissen des Verkehrs gesetzlich
beschränkt werden. In Deutschland sind jetzt,
nachdem die Taler (s. d.) außer Kurs gesetzt
sind, sämtliche Silber-, Nickel= und Kupfer-
münzen unterwertige S.: die Silbermünzen
brauchen im Privatverkehr nur bis 20, die
Nickel= und Kupfermünzen nur bis 1 K in
Zahlung genommen zu werden. Der Gesamt-
betrag der Reichssilbermünzen ist jetzt auf
20 (früher 15), der Reichsnickel= und Kupfer-
münzen auf 2½ .XK auf den Kopf der Bevöl-
kerung beschränkt (Münzgesetz vom 1. Juni 1909
— Rl. 507 — §§ 3—5, 8, 9). Vgl. Münz.
gesetz, Geld, Goldwährung, Reichs-
währung. Fremde S. dürfen nach
RK Bek. vom 16. April 1888 (RBl. 149) im
Reichsgebiete in Zahlung weder gegeben noch
genommen werden, soweit der BR. nicht Aus-
nahmen zuläßt; letzteres ist geschehen für einige
Zollgrenzgebiete und Zollausschlüsse an der
schweizerischen, niederländischen und österreichi-
schen Grenze hinsichtlich der S. des betreffenden
Nachbarlandes (Bek. vom 16./30. April und
7. Juli 1888 — RBl. S. 149, 171, 318; vom
26. Febr. 1889 — RBl. 37 f.; vom 24. Jan.
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