Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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1893 — RGBl. 6; vom 19. Dez. 1895 — RG- 
Bl. 463; vom 19. März 1903 — RGBl. 58 — 
und vom 21. Febr. 1907 — RGBl. 68). 
Scheidungen (Festsetzung der Grundstücks- 
grenzen) s. Nachbarrecht bei Bauten I, 5. 
Scheintote. Wegen deren Behandlung bzw. 
wegen Verhütung des Lebendigbegrabenwerdens 
sollten gemäß ALR. II, 11 § 476 besondere 
Polizeiverordnungen ergehen. Letztere sind durch 
Erl. vom 2. März 1827 (v. Kamptz 11, 168) 
angeordnet worden. Aus denselben ist hervor- 
zuheben, daß es in der Regel bei der Vor- 
schrift, nach welcher niemand vor Ablauf von 
72 Stunden nach seinem Ableben beerdigt wer- 
den darf, verbleiben müsse (s. Beerdi- 
gung III). Uber die Behandlung und Ret- 
tung von S. und durch plötzliche Zufälle ver- 
unglückten Personen s. Verunglückte. 
Schenkungen. I. Das BGB. behandelt die 
S. in den §§ 516—534 und hat ihren Begriff 
dahin bestimmt, daß S. eine Zuwendung sei, 
durch die jemand aus seinem Vermögen einen 
anderen bereichere, wenn beide Teile darüber 
einig seien, daß die Zuwendung unentgeltlich 
erfolge (§ 516 Abs. 1). Diese — auch für die 
Besteuerung (s. V) geltende (Rö. in JW. 
1008, 754); vgl. Zuwachssteuergesetz (R#l. 1911, 
33) §7 Ziff. 1 — Boagriffsbestimmung, welche 
zwei wesentliche Tatbestandsmerkmale enthält 
(Bereicherung, die insbesondere auch durch 
Zahlung [(§ 267), Erlaß [§ 397]) oder Über- 
nahme einer Schuld (§S§ 414 ff.] geschehen kann, 
und Einigkeit über die Unentgeltlichkeit der Zu- 
wendung), gilt überall, wo das BGB. selbst 
von S. spricht, z. B. von solchen zwischen Ver- 
lobten (§ 1301) und zwischen Ehegatten (8 1584) 
und bei dem grundsätzlichen Verbot von S. 
durch den Vormund in Vertretung des Mündels 
(§ 1804), dagegen nicht z. B. für die „Ge- 
schenke“ im RBG. § 15, vgl. den Art. Amts 
vergehen und -verbrechen. Die S. 
hat die Natur eines Vertrags, setzt also die 
Annahme durch den Bedachten voraus. Dieser 
Vertrag bedarf, wenn die S. sofort durch eine 
Entäußerung, die dem zu Beschenkenden un- 
mittelbar die Zuwendung verschafft, vollzogen 
wird, also die bewegliche Sache, die geschenkt 
werden soll, ihm übergeben, das Grundstück 
ihm aufgelassen, die Forderung ihm abgetreten 
wird usw., zu seiner Gültigkeit keiner besonderen 
Form. Dies gilt selbst bei Grundstücksentäuße- 
rungen, indem angenommen worden ist, daß 
die hierfür erforderlichen Rechtssormen genügende 
Gewähr für eine sorgsame üÜberlegung bieten. 
Im anderen Falle, also in dem eines Schen- 
lungsversprechens, bei dem die Vermögens- 
zuwendung in der Begründung eines Forderungs- 
rechts auf die versprochene Leistung besteht, und # 
  
  
Scheidungen (Festsetzung der Grundstücksgrenzen) — Schenkungen 
Eine S. ist nur möglich bei einem bereits zum 
Vermögen gehörenden Gegenstande. Das 
Unterlassen eines Vermögenserwerbes, der Ver- 
zicht auf ein angefallenes, noch nicht endgültig 
erworbenes Recht, die Ausschlagung einer Erb- 
schaft oder eines Vermächtnisses und das Ver- 
jährenlassen eines Rechtes sind selbst dann keine 
S., wenn sie in der erkennbaren Absicht ge- 
schehen sind, einem anderen einen Vorteil zu- 
zuwenden. Verschenkt kann nur ein Ver- 
mögensgegenstand werden. Eine Zuwendung 
an eine ausschließlich mildtätige Zwecke ver- 
folgende juristische Person ist S.; die Be- 
reicherung ist nicht deshalb zu verneinen, weil 
die Zuwendung nach den Satzungen ufw. 
sofort wieder zu milden Zwecken verwendet 
wird und keine dauernde Kapitalsvermehrung 
bilden soll (Rö Z. 71, 141). Die zahlreichen 
Freigebigkeiten, die im Leben vorkommen, 
ohne daß es sich dabei um materielle Güter 
handelt (unentgeltliche Erteilung von Unter- 
richt, von Rat u. dgl.), sind keine S. Im übrigen 
können sowohl einzelne Vermögensstücke (Sachen 
und Rechte) als — mit gewissen Einschränkungen 
(§§ 310, 311, 419) — das ganze Vermögen ver- 
schenkt werden. Die Absicht der Belohnung 
als solche schließt das Vorhandensein einer S. 
noch nicht aus (sog. belohnende — remu- 
neratorische — S.), ebenso nicht, daß durch 
die S. einer sittlichen Pflicht oder einer auf 
den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen 
wird, sog. Pflichtgeschenke (s. IV). 
Über den Begriff jener Pflicht und Rücksicht 
bei S. im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 56 
Abs. 2 des RErb St G. vom 3. Juni 1906 s. RG#Z. 
73, 46, und darüber, wann die nachträgliche Ver- 
gütung einer zunächst unentgeltlich übernommc- 
nen Dienstleistung als Schenkung aufzufassen ist, 
sowic über die Vermutung einer Schenkung zwi- 
schen Verwandten s. Rö Z. 74, 139. Über 
die Mitteilung von Abschriften von Schen- 
kungsurkunden an die Erbschaftssteuerämter durch 
die Gerichte und Notare s. § 40 Ziff. 3 RErb- 
St G., § 31 AussfBest. dazu sowie Ziff. 3 der 
Vf. vom 26. Juni 1906 (JMl. 174; Abg- 
ZBl. 1207) und die Vf. vom 10. Febr. 1910 
(JWVBl. 66). 
II. Besondere Arten von S. sind die S. 
unter einer Auflage, die S. von 
Todes wegen und die S., die mit einer 
entgeltlichen Verfügung verbunden sind, sog. 
gemischte S. Auflage ist eine Neben- 
bestimmung, nach welcher mit der S. ein be- 
stimmter Zweck erreicht werden soll, und zu deren 
Erfüllung die Annahme der S. verpflichtet. 
Liegt die Vollziehung der Auflage im öffent- 
lichen Interesse, so kann nach dem Tode des 
Schenkers auch die zuständige Behörde die 
das auch nur vorlicgt — nicht schon die Bewirkung Vollziehung verlangen (§ 525 Abs. 2); die 
der versprochenen Leistung —, wenn ein sich noch in 
den Händen des Beschenkten befindliches Wechsel- 
alzept schenkweise erteilt wird (RGZ. 71, 289), 
muß ein derartiges Versprechen — nicht auch 
die Annahme —, um gültig zu sein, gericht- 
lich oder notariell beurkundet werden. Der 
Mangel der Form wird jedoch durch die Be- 
wirkung der versprochenen Leistung geheilt 
(§ 518), und die Annahme des Schenkungs- 
versprechens kann stets formlos erklärt werden. 
  
  
den Schenker überlebt (8 2301). 
Geltendmachung erfolgt im Wege des Zivil- 
prozesses. Zuständige Behörde ist der Minister, 
dessen Geschäftsbereich nach dem Zwecke der 
Auflage betroffen wird, und der mit der Geltend- 
machung des Anspruchs eine nachgeordnete Be- 
hörde beauftragen kann (V. vom 16. Nov. 1899 
— GS. 562 — Art. 7). Die S. von Todes 
wegen haben zur Bedingung, daß der Beschenkte 
Sie werden 
nach den Vorschriften über die letztwilligen Ver-
	        
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