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1893 — RGBl. 6; vom 19. Dez. 1895 — RG-
Bl. 463; vom 19. März 1903 — RGBl. 58 —
und vom 21. Febr. 1907 — RGBl. 68).
Scheidungen (Festsetzung der Grundstücks-
grenzen) s. Nachbarrecht bei Bauten I, 5.
Scheintote. Wegen deren Behandlung bzw.
wegen Verhütung des Lebendigbegrabenwerdens
sollten gemäß ALR. II, 11 § 476 besondere
Polizeiverordnungen ergehen. Letztere sind durch
Erl. vom 2. März 1827 (v. Kamptz 11, 168)
angeordnet worden. Aus denselben ist hervor-
zuheben, daß es in der Regel bei der Vor-
schrift, nach welcher niemand vor Ablauf von
72 Stunden nach seinem Ableben beerdigt wer-
den darf, verbleiben müsse (s. Beerdi-
gung III). Uber die Behandlung und Ret-
tung von S. und durch plötzliche Zufälle ver-
unglückten Personen s. Verunglückte.
Schenkungen. I. Das BGB. behandelt die
S. in den §§ 516—534 und hat ihren Begriff
dahin bestimmt, daß S. eine Zuwendung sei,
durch die jemand aus seinem Vermögen einen
anderen bereichere, wenn beide Teile darüber
einig seien, daß die Zuwendung unentgeltlich
erfolge (§ 516 Abs. 1). Diese — auch für die
Besteuerung (s. V) geltende (Rö. in JW.
1008, 754); vgl. Zuwachssteuergesetz (R#l. 1911,
33) §7 Ziff. 1 — Boagriffsbestimmung, welche
zwei wesentliche Tatbestandsmerkmale enthält
(Bereicherung, die insbesondere auch durch
Zahlung [(§ 267), Erlaß [§ 397]) oder Über-
nahme einer Schuld (§S§ 414 ff.] geschehen kann,
und Einigkeit über die Unentgeltlichkeit der Zu-
wendung), gilt überall, wo das BGB. selbst
von S. spricht, z. B. von solchen zwischen Ver-
lobten (§ 1301) und zwischen Ehegatten (8 1584)
und bei dem grundsätzlichen Verbot von S.
durch den Vormund in Vertretung des Mündels
(§ 1804), dagegen nicht z. B. für die „Ge-
schenke“ im RBG. § 15, vgl. den Art. Amts
vergehen und -verbrechen. Die S.
hat die Natur eines Vertrags, setzt also die
Annahme durch den Bedachten voraus. Dieser
Vertrag bedarf, wenn die S. sofort durch eine
Entäußerung, die dem zu Beschenkenden un-
mittelbar die Zuwendung verschafft, vollzogen
wird, also die bewegliche Sache, die geschenkt
werden soll, ihm übergeben, das Grundstück
ihm aufgelassen, die Forderung ihm abgetreten
wird usw., zu seiner Gültigkeit keiner besonderen
Form. Dies gilt selbst bei Grundstücksentäuße-
rungen, indem angenommen worden ist, daß
die hierfür erforderlichen Rechtssormen genügende
Gewähr für eine sorgsame üÜberlegung bieten.
Im anderen Falle, also in dem eines Schen-
lungsversprechens, bei dem die Vermögens-
zuwendung in der Begründung eines Forderungs-
rechts auf die versprochene Leistung besteht, und #
Scheidungen (Festsetzung der Grundstücksgrenzen) — Schenkungen
Eine S. ist nur möglich bei einem bereits zum
Vermögen gehörenden Gegenstande. Das
Unterlassen eines Vermögenserwerbes, der Ver-
zicht auf ein angefallenes, noch nicht endgültig
erworbenes Recht, die Ausschlagung einer Erb-
schaft oder eines Vermächtnisses und das Ver-
jährenlassen eines Rechtes sind selbst dann keine
S., wenn sie in der erkennbaren Absicht ge-
schehen sind, einem anderen einen Vorteil zu-
zuwenden. Verschenkt kann nur ein Ver-
mögensgegenstand werden. Eine Zuwendung
an eine ausschließlich mildtätige Zwecke ver-
folgende juristische Person ist S.; die Be-
reicherung ist nicht deshalb zu verneinen, weil
die Zuwendung nach den Satzungen ufw.
sofort wieder zu milden Zwecken verwendet
wird und keine dauernde Kapitalsvermehrung
bilden soll (Rö Z. 71, 141). Die zahlreichen
Freigebigkeiten, die im Leben vorkommen,
ohne daß es sich dabei um materielle Güter
handelt (unentgeltliche Erteilung von Unter-
richt, von Rat u. dgl.), sind keine S. Im übrigen
können sowohl einzelne Vermögensstücke (Sachen
und Rechte) als — mit gewissen Einschränkungen
(§§ 310, 311, 419) — das ganze Vermögen ver-
schenkt werden. Die Absicht der Belohnung
als solche schließt das Vorhandensein einer S.
noch nicht aus (sog. belohnende — remu-
neratorische — S.), ebenso nicht, daß durch
die S. einer sittlichen Pflicht oder einer auf
den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen
wird, sog. Pflichtgeschenke (s. IV).
Über den Begriff jener Pflicht und Rücksicht
bei S. im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 56
Abs. 2 des RErb St G. vom 3. Juni 1906 s. RG#Z.
73, 46, und darüber, wann die nachträgliche Ver-
gütung einer zunächst unentgeltlich übernommc-
nen Dienstleistung als Schenkung aufzufassen ist,
sowic über die Vermutung einer Schenkung zwi-
schen Verwandten s. Rö Z. 74, 139. Über
die Mitteilung von Abschriften von Schen-
kungsurkunden an die Erbschaftssteuerämter durch
die Gerichte und Notare s. § 40 Ziff. 3 RErb-
St G., § 31 AussfBest. dazu sowie Ziff. 3 der
Vf. vom 26. Juni 1906 (JMl. 174; Abg-
ZBl. 1207) und die Vf. vom 10. Febr. 1910
(JWVBl. 66).
II. Besondere Arten von S. sind die S.
unter einer Auflage, die S. von
Todes wegen und die S., die mit einer
entgeltlichen Verfügung verbunden sind, sog.
gemischte S. Auflage ist eine Neben-
bestimmung, nach welcher mit der S. ein be-
stimmter Zweck erreicht werden soll, und zu deren
Erfüllung die Annahme der S. verpflichtet.
Liegt die Vollziehung der Auflage im öffent-
lichen Interesse, so kann nach dem Tode des
Schenkers auch die zuständige Behörde die
das auch nur vorlicgt — nicht schon die Bewirkung Vollziehung verlangen (§ 525 Abs. 2); die
der versprochenen Leistung —, wenn ein sich noch in
den Händen des Beschenkten befindliches Wechsel-
alzept schenkweise erteilt wird (RGZ. 71, 289),
muß ein derartiges Versprechen — nicht auch
die Annahme —, um gültig zu sein, gericht-
lich oder notariell beurkundet werden. Der
Mangel der Form wird jedoch durch die Be-
wirkung der versprochenen Leistung geheilt
(§ 518), und die Annahme des Schenkungs-
versprechens kann stets formlos erklärt werden.
den Schenker überlebt (8 2301).
Geltendmachung erfolgt im Wege des Zivil-
prozesses. Zuständige Behörde ist der Minister,
dessen Geschäftsbereich nach dem Zwecke der
Auflage betroffen wird, und der mit der Geltend-
machung des Anspruchs eine nachgeordnete Be-
hörde beauftragen kann (V. vom 16. Nov. 1899
— GS. 562 — Art. 7). Die S. von Todes
wegen haben zur Bedingung, daß der Beschenkte
Sie werden
nach den Vorschriften über die letztwilligen Ver-