Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Dienstbehörde (Inv VG. § 83 Abs. 3). Der Vor- 
sitzende kann den Hilfsbeamten des Schieds- 
gerichts nur nach Maßgabe der für die Beamten 
der Versicherungsanstalt üblichen Grundsätze, 
davon abweichend nur mit Zustimmung des 
Vorstands der Versicherungsanstalt Urlaub er- 
teilen. In jedem Fall ist aber eine vorherige 
Verständigung mit dem Vorstand erforderlich, 
wenn durch die Beurlaubung eine Stellvertre- 
tung notwendig wird (AN. 18, 397). Für die 
Schiedsgerichte für zugelassene besondere Kassen- 
einrichtungen sind die Bestimmungen des Sta- 
tuts maßgebend. 
V. Verfahren. Der Vorsitzende beruft 
das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen 
desselben. Das Schiedsgericht entscheidet in 
der Besetzung von fünf Mitgliedern, unter denen. 
sich je zwei Arbeitgeber und zwei Versicherte 
befinden müssen. Seine Entscheidungen erfolgen 
nach Stimmenmehrheit und sollen spätestens 
innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung 
den Parteien zugestellt werden. Die Beisitzer 
werden in der durch das Statut der Versiche- 
rungsanstalt festgesetzten Reihenfolge zugezogen. 
Will der Vorsitzende hiervon abweichen, so muß 
er die Gründe aktenkundig machen. Im übrigen 
ist das Verfahren der S. f. A. durch Allerh V. 
vom 22. Nov. 1900 (RBl. 1017) geregelt. 
Auf Antrag der Berufsgenossenschaft, der Aus- 
führungsbehörde oder eines Entschädigungsbe- 
rechtigten hat der Vorsitzende abweichend von 
der festgesetzten Reihenfolge Beisitzer aus den 
Betrieben derjenigen Berufsgenossenschaft oder 
Ausführungsbehörde zuzuziehen, welcher der Be- 
trieb, in der sich der Unfall ereignet hat, angehört 
(Abänderungsgesetz § 7). Das Verfahren vor 
den Schiedsgerichten für zugelassene besondere 
Kasseneinrichtungen ist nach Inv VG. § 8 durch 
das Statut geregelt. Das Schiedsgericht kann 
in Streitigkeiten aus der Unfallversicherung den 
betreffenden Betrieb in Augenschein nehmen 
und dem Verletzten, dessen Erscheinen als er- 
forderlich bezeichnet ist oder angesehen wird, 
eine Reiseentschädigung zubilligen (Abänderungs- 
gesetz § 9). Die Vernichtung der Akten ist durch 
Erl. vom 30. Dez. 1904 (OMBl. 1955, 17) ge- 
regelt. 
VI. Kosten (Inv WG. § 107; Abänderungs- 
gesetz § 10). Die Kosten des Schiedsgerichts, 
einschließlich der Bezüge der Beisitzer und der 
Hilfsbeamten sowie der Kosten des Verfahrens 
vor demselben, trägt die Versicherungsanstalt; 
sie sind ihr nach Ablauf des Rechnungsjahres 
von den beteiligten Berufsgenossenschaften und 
Ausführungsbehörden anteilig zu erstatten. Die 
Verteilung der Kosten auf die Versicherungs- 
anstalten, die Berufsgenossenschaften und Aus- 
führungsbehörden erfolgt durch den Vorsitzen- 
den des Schiedsgerichts nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des RVA. vom 29. Jan. 1902 
(AN. 28, 246). Die Kosten des Verfahrens, 
welche durch die einzelnen Streitfälle erwachsen, 
sind von demjenigen Träger der Versicherung 
zu zahlen, gegen dessen Bescheid die Berufung 
eingelegt ist (Abänderungsgesetz § 10). Über 
die Beschaffung der Geschäftsräume und Ge- 
schäftsbedürfnisse wird von dem Vorsitzenden im 
Einvernehmen mit dem Vorstande der Ver- 
sicherungsanstalt Bestimmung getroffen. Bei 
  
Schiedsgerichte für Knappschaftsvereine 
Meinungsverschiedenheiten entscheidet der HM. 
und Md J. (Inv WG. 8§ 107 Abs. 2). 
VII. Vertrauensärzte. Das Schieds- 
gericht wählt (Abänderungsgesetz § 8) bei Be- 
ginn eines jeden Geschäftsjahres in seiner ersten 
Spruchsitzung aus der Zahl der am Sitze des 
Schiedsgerichts wohnenden approbierten Arzte 
diejenigen aus, welche als Sachverständige bei 
den Verhandlungen vor dem Schiedsgerichte 
nach Bedarf zuzuziehen sind. Die Namen der 
Arzte sind in den Regierungs-, Amts= und Kreis- 
blättern bekanntzumachen. Das Verfahren ist 
durch Anw. vom 21. Okt. 1909 (HOMl. 493) 
geregelt. S. auch Rechtshilfe. 
VIII. Statistik. UÜber die Geschäftstätig- 
keit der S. f. A. wird alljährlich im HM Bl. und 
in den AN. des RV. (Geschäftsbericht) eine 
Nachweisung veröffentlicht. 
Appelius und Düttmann, Das Berfahren 
vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung, 1901. 
Schiedsgerichte für Knappschaftsvereine. Seit 
Inkrafttreten des G., betr. die Abänderung 
des VII. Titels im Allg Berg G. vom 24. Juni 
1865, vom 29. Juni 1906 (GS. 199) gibt es 
in Preußen zwei Arten von S. f. K., und zwar 
einmal die Schiedsgerichte, die für die als beson- 
dere Kasseneinrichtungen (s. Zugelassene 
besondere Kasseneinrichtungen) 
eingerichtet und zur Entscheidung von Streitig- 
keiten aus Invalidenversicherung zuständig sind. 
Solche Schiedsgerichte bestehen in Halle und 
Clausthal für die Norddeutsche Pensionskasse in 
Halle a. S., in Bochum für den Allgemeinen 
Knappschaftsverein in Bochum und in St. Jo- 
hann-Saarbrücken für den Saarbrücker Knapp- 
schaftsverein in St. Johann-Saarbrücken. Da- 
von verschieden sind die S. f. K., die auf Grund 
des § 186 a a. a. O. meistens für den Bezirk 
jedes Oberbergamts errichtet werden sollen und 
über Berufungen gegen Entscheidungen der zu- 
ständigen Knappschaftsorgane zu entscheiden 
haben, durch welche der Anspruch auf Pensions- 
kassenleistungen (s. Knappschaftsvereine V) 
abgewiesen oder der Höhe oder der Zeitdauer 
nach festgestellt wird oder welche das Mit- 
gliedsverhältnis zur Pensionskasse oder die zu 
dieser Kasse zu entrichtenden Eintrittsgelder 
und Beiträge betreffen. Von diesen S. f. K. 
bestehen nur zwei, und zwar in Bonn für 
die vom Oberbergamt Bonn beausfsichtigten 
Knappschaftsvereine mit Ausnahme derjenigen 
in St. Johann-Saarbrücken und in Hosten- 
bach und in Breslau für die vom Oberberg- 
amt in Breslau beaufsichtigten Knappschafts- 
vereine, während den Schiedsgerichten für die 
als besondere Kasseneinrichtungen zugelassenen 
Knappschaftsvereine auf Grund der § 186 a 
Abs. 3, § 186 i Abs. 1 a. a. O. die Entscheidung 
über Pensionsansprüche übertragen worden ist 
(Erl. vom 29. Okt. 1907 — ZBergr. 1908, 41). — 
Für die Zusammensetzung, Zuständigkeit und das 
Verfahren vor den S. f. K., die als besondere 
Kasseneinrichtungen zugelassen sind, sind die für 
die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (s. d.) 
geltenden Bestimmungen maßgebend. Für die 
übrigen S. f. K. finden sich die maßgebenden 
Bestimmungen im BergG. 8§ 186 b ff. Danach 
besteht jedes S. f. K. aus einem Vorsitzenden 
und mindestens einem stellvertretenden Vor-
	        
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