Schiedsrichter — Schiffahrtsabgaben
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13. Febr. 1854 (GS. 86) sind diese Sachver= tigkeiten in Rennangelegenheiten in erster In-
ständigen nicht (O# G. 52, 427).
Schiedsrichter. I. Parteien, welche berech-
tigt sind, über den Gegenstand eines Rechts-
streits einen Vergleich zu schließen, können die
Vereinbarung (Kompromiß) treffen, daß die
Entscheidung durch einen oder mehrere S. er-
folgen solle (ZPO. § 1025). Im Zweifel hat
dann jede Partei einen Schiedsrichter zu er-
nennen (8 1028). Gewisse Personen können ab-
gelehnt werden (8§ 1032).
ordnet. Die Entscheidung der S. (der Schieds-
spruch, arbitrium, lauckum), bei der die S. ge-
mäß § 839 Abs. 2 BGB. haften, hat unter den
Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen
gerichtlichen Urteils (§ 1040). Seine Anfechtung
kann nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen
binnen der Notfrist eines Monats durch eine
in dem Schiedsvertrage bestimmten, in Er-
mangelung einer solchen Bestimmung bei dem
für die gerichtliche Geltendmachung des An-
spruchs zuständigen Gericht erfolgen (ZP.
§§ 1041, 1043 ff.). Aus dem Schiedsspruche
findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn ihre
Zulässigkeit durch ein auf Klage einer Partei
zu erlassendes Vollstreckungsurteil ausgesprochen
ist (§ 1042). Auf Schiedsgerichte, welche in gesetz-
nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen
angcordnet werden, finden die vorstehenden Be-
stimmungen entsprechende Anwendung (§ 1048).
Die Tätigkeit der S. ist im Falle einer aus-
drücklichen Vereinbarung oder unter den Vor-
aussetzungen des § 632 BGB. zu vergüten;
erforderliche Aufwendungen sind stets zu er-
setzen (BG#B. 8§ 670, 675). Darüber, wenn ein
Beamter der allgemeinen Bauverwaltung von
einer kgl. Behörde als S. gewählt wird, oder
in einer Sache, an der eine kgl. Behörde be-
teiligt ist, als S. mitwirkt, der kein Beamter der
allgemeinen Bauverwaltung ist, s. Vf. vom
9. Juli 1888 (Ml. 127). -
II. Auf die Schiedsgerichte, welche durch be-
sondere gesetzliche, statutarische und reglemen-
tarische Bestimmungen für gewisse Streitig-
keiten in Feuersozietäts-, Eisenbahn= und Ver-
sicherungsangelegenheiten, bei Regulierung der
gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, bei
Ablösung der Reallasten, bei Gemeinheitstei-
lungen, Meliorationssachen, bezüglich der Auf-
hebung von Gewerkschaftsbeschlüssen, in Vor-
flutsachen, in Heimatssachen, bei den Innungen,
bei Staatsbauten, in Urheberrechtsstreitigkeiten
usw. (s. die einschlagenden Art.) teils gestattet,
teils vorgeschrieben sind, und das von ihnen
zu beobachtende Verfahren kommen die be-
treffenden besonderen Vorschriften zur Anwen-
dung, nicht ohne weiteres die Bestimmungen
im zehnten Buche der 8#PO. Auch Fragen des
Staats- und Völkerrechts werden öfter durch
einen Schiedsspruch erledigt. Wegen der inter-
nationalen Schiedsgerichte s. besonders die Art.
37 ff. des Abkommens zur friedlichen Erledigung
internationaler Streitfälle vom 18. Okt. 1907
(Röhl. 1910 S. 5 u. 673), sowie den Art.
Haager Konvention. Wegen der Schieds-
gerichte der Rennvereine, von denen Strei-
Das Verfahren der
S. ist in den §§ 1034—1039 ZPO. näher ge-
stanz mit Ausschließung der ordentlichen Ge-
richte entschieden werden sollen, s. Schied's-
gerichte in Rennangelegenheiten,
wegen der Tätigkeit der Gewerbe= und der
Kaufmannsgerichte als Einigungsämter s. Ge-
werbegerichte und Kaufmannsge-
richte, wegen der Bäörsenschiedsgerichte f.
Börsen ILV, 2, wegen der Schiedsgerichte für
Arbeiterversicherung s. d. und wegen der Schieds-
gerichte zur Entscheidung von Knappschafts-
angelegenheiten s. den Schiedsge-
richte der Knappschaftsvereine.
III. Schiedssprüche, und zwar sowohl der
ständigen Schiedsgerichte als auch der zur Ent-
scheidung für den einzelnen Fall berufenen S.,
sind nach TSt. 57 LStG. in der Fassung vom
30. Juni 1909 (GS. 535) mit ½100% des Wertes
, des Streitgegenstandes, jedoch mindestens mit
auf seine Aufhebung gerichtete Klage bei dem
2 K und höchstens 100 4e, zu versteuern. Ist
der Wert des Streitgegenstandes unschätzbar, so
beträgt der Stempel 10 .#K
S. auch Schiedsmänner.
Mayer, Die Vereinbarung schiedsrichterlicher Rechts-
streitsentscheidung; Hayum, Der Schiedsvertrag:
Altenrath, Grundlage und Wirkung des Schieds-
spruchs: Bornhak, Schiedsvertrag und Schiedsgericht
in Buschs 3. 30, 11 Westheimer, Der auslandische
Schiedsspruch, daselbst 39, 241; Mumm,, Kaufmännische
Schiedsgerichte, Arch Bürg R. 20, 3051 Haeger, Die
Vurllstreckung von Urteilen und Schiedssprüchen im inter-
lich statthafter Weise durch letztwillige oder andere
nationalen Rechtsverkehr; Haffner, Das ständige kauf-
mannische Schiedegericht.
Schiedsrichterliches Verfahren bei Auseinan-
dersetzungen s. Auseinandersetzungs-
verfahren lIII.
Schießbaumwolle s. Sprengstoffe.
Schiffahrtsabgaben werden in Preußen auf
einem Teil der natürlichen und fast auf sämt-
lichen künstlichen Wasserstraßen erhoben. Die
neuere Gesetzgebung rechnet die S. zu den Ge-
bühren.
I. Allgemeine Grundsätze. a) Nach
Art. 4 RV. unterliegen die Fluß= und sonstigen
Wasserzölle der Beaufsichtigung und der Gesetz-
gebung des Reichs. Uber die Bemessung der
S. bestimmt Art. 54 RB. folgendes: „Auf allen
natürlichen Wasserstraßen dürfsen Abgaben nur
für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur
Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, er-
hoben werden. Diese Abgaben, sowie die Ab-
gaben für die Befahrung solcher künstlichen
Wasserstraßen, welche Staatseigentum sind, dür-
fen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen
Herstellung der Anstalten und Anlagen erforder-
lichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flö-
ßerei finden diese Bestimmungen insoweit An-
wendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasser-
straßen betrieben wird. Auf fremde Schiffe
und deren Ladungen andere oder höhere Ab-
gaben zu legen, als von den Schiffen der Bun-
desstaaten oder deren Ladungen zu entrichten
sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem
Reiche zu.“ Daneben kommen die Bestim-
mungen im Art. 25 des Zollvereinsvertrages
vom 8. Juli 1867 (BGBl. 81) in Betracht, welche
lauten: „Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-,
Hafen-, Wage-, Kranen= und Niederlagegebühren
und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichte-
rung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei
Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen er-