Schiffahrtsabgaben
1618 die Ermäßigung der Zölle vereinbart. 1750
wurden für den Verkehr auf der Netze, Warthe
und Oder nach Stettin die Zölle gänzlich auf-
gehoben. Für die Weichsel wurden 1793
die Zollschranken aufgehoben. Es wurde danach
auf der Weichsel nur noch als Einfuhrzoll eine
mäßige S. für die Fahrzeuge erhoben, die bis
1307 bestehen blieb.
b) Durch die V. vom 11. Juni 1816 (GS.
193), welche in den alten rechts der Elbe be-
legenen Provinzen die Befreiung des Innen-
marktes von Zöllen fortführte, wurden außer
den Kommunal= und Privatzöllen auch 28 staat-
liche Wasserzölle an der Havel, Spree, Oder,
Netze, Warthe, ücker usw. beseitigt und die
Schleusenabgaben und Kanalgefälle, die an ver-
schiedenen Schleusen bisher von den Waren er-
hoben worden, durch ein Schleusenaufzugsgeld
ersetzt. Das preuß. Zollgesetz vom 26. Mai 1818
(GS. 65) ordnete im § 17 den Wogfall aller
Staats-, Kommunal= und Privatbinnenzölle an.
Im #§ 20 wurden jedoch die Rhein-Oktroi-
gefälle, die Elb= und Weserzölle und alle anderen
wohlbegründeten Hebungen und Leistungen,
welche zur Unterhaltung der Stromschiffahrt und
der Flößerei, der Kanäle usw. bestimmt sind,
ausdrücklich vorbehalten. Der erste Zollvereins-=
vertrag vom 22. März 1833 vereinbarte, daß
Kanal-, Schleusen-, Hafen-, Wagen-, Kran= und
Niederlagsgebühren und Leistungen für An-
stalten, die zur Erleichterung des Verkehrs be-
stimmt sind, nur bei Benutzung wirklich bestehen-
der Einrichtungen erhoben und für letztere nicht
erhöht werden dürfen. Letztere Bestimmung
änderte der Vertrag vom 12. Mai 1835 (GS.
115) dahin, daß die aufgezählten Abgaben in
der Regel nicht, jedenfalls aber nicht über den
Betrag der gewöhnlichen Herstellungs= und Un-
terhaltungskosten hinaus erhöht werden dürfen.
Als Auss V. zu den Bestimmungen der Zollver-
einsverträge erging die preuß. V. vom 16. Juni
1338 (GS. 353). Sie brachte zum Ausdruck,
daß die Unterhaltungs= und Wiederherstellungs-
kosten die landüblichen Zinsen des Anlage-
kapitals mit umfassen. Im Anschluß an die
Verordnung ist unterm 18. März 1841 (MBl. 141)
eine Anweisung des FM. ergangen, in welcher
die Grundsätze und das Verfahren der Abgaben-
regelung vorgeschrieben sind. Für die märk.
Wasserstraßen wurde an Stelle der nach
der V. vom 11. Juni 1816 eingerichteten Schleu-
sengelder unterm 24. Juli 1828 (GS. 107) ein
neuer Abgabentarif eingeführt, welcher die S.
für die Schiffsgefäße nach ihrer Größe in fünf
Abstufungen festsetzte und für Fahrzeuge mit
minderwertigen Massengütern den Tarissatz er-
mäßigte. 1862 erfolgte eine allgemeine Er-
mäßigung der Abgaben durch die Tarife vom
5. Mai 1862 (GS. S. 152 u. 155) und unterm
9. Sept. 1867 (GS. S. 1574 u. 1577) eine
weitere Ermäßigung. 1870 wurden die Ab-
gaben für die Unstrut und Saale auf
die Hälfte herabgesetzt. Die Abgabenerhebung
für die Ems wurde 1851, für die Mosel
1862, für die Ruhr und Lippe 1867,
für die Lahn 1868 eingestellt; ebenso die
Schleusengelderhebung auf der Werra und
Fulda 1868. Als jedoch in der Folge wesent-
liche Verbesserungen der Wasserstraßen mit er-
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heblichem Kostenaufwande zur Ausführung ge-
langten, wurde es für gerechtfertigt erachtet,
nicht nur auf die Deckung der Betriebs= und
Unterhaltungskosten der Wasserstraßen, sondern
— soweit angängig — auch auf die Verzinsung
des Anlagekapitals durch entsprechende Be-
messung der S. hinzuwirken. Demgemäß wurde
durch den Tarif vom 27. Juli 1892 (RegAl.
Potsdam 345) eine Erhöhung des Abgaben-
ertrags für die märk. Wasserstraßen
herbeigeführt. Aus dem gleichen Gesichtspunkte
wurden weiterhin für die Wasserstraßen
zwischen Weichsel und Warthe
durch den Tarif vom 10. April 1899 (RegA l.
Königsberg 173) und für die Elbinger
Weichsel durch den Tarif vom 13. Febr.
1899 (Reg Al. Königsberg 78) entsprechende
Abgaben eingeführt und bei einigen anderen
Wasserstraßen Tarifänderungen vorgenommen.
Auch auf der Oder, für welche die S. 1816
beseitigt worden, wurde unterm 27. Dez. 1871
(GS. 1872, 60) ein Abgabentarif eingeführt,
der unterm 31. Dez. 1874 ergänzt wurde. Nach
erfolgter Kanalisierung der oberen Oder trat
an Stelle des bisherigen Abgabentarifs unterm
24. Febr. 1898 (Reg ABl. Breslau 117) ein
neuer Tarif.
c) Bei den mehreren Staaten ge-
meinsamen Flüssen brach das Ge-
bührenprinzip sich gleichfalls Bahn, je mehr
das Grenzzollsystem durchgeführt wurde. Für
den Rhein wurde durch Art. 39 des Reichs-
deputationshauptschlusses vom 25. Febr. 1803
auf der Flußstrecke zwischen der holländ. und der
schweiz. Grenze ein Schiffahrtsoktroi errichtet,
das durch die Konvention vom 15. Aug. 1804
näher festgesetzt wurde. Die Abgabe war da-
nach für Berg= und Talfahrt verschieden be-
messen und außer dem Zoll eine Rekognitions-
gebühr für die Schiffe vorgesehen. In der
Schlußakte des Wiener Kongresses vom 9. Juni
1815 wurden im § 111 bezüglich der S. ein-
gehende Bestimmungen getroffen. Die Rhein-
schiffahrtsakte vom 31. März 1831 führte die
Grundzüge der Kongreßakte weiter aus, wobei
die Tarifsätze von 1804 teils erhöht, meist aber
herabgesetzt wurden. In dem Rheingolltarif
von 1844 wurde die Abgabe für jede der bestehen-
den 18 Zollstätten endgültig festgesetzt. Für
die dem ganzen Rheinzoll unterworfenen Güter
wurde 1851 ein neuer Tarif vereinbart, welcher
durch V. vom 31. Juni 1851 (GE. 520) für
Preußen in Kraft gesetzt wurde. Er ermäßigte
die bisherigen Abgabensätze für die Berg= und
Talfahrt auf die Hälfte. In Verbindung mit
der Aufhebung der Durchgangs= und Ausgangs-
abgaben wurden sodann von 1361 ab die Rhein-
zölle weiter herabgesetzt, auch wurde durch Ver-
einbarung von 1864 (GS. 1865, 514) die Re-
kognitionsgebühr von 1866 ab auf die Hälfte
ermäßigt. Nachdem in den 1866 mit Baden,
Bayern und Hessen abgeschlossenen Friedens-
verträgen die Einstellung der Abgabenerhebung
auf dem Rhein vereinbart worden war, wurde
eine dieser Vereinbarung entsprechende Bestim-
mung im Art. 54 der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes aufgenommen (s. unter I1).
Die Erhebung von S. auf dem Rhein ist dem-
nach durch G. vom 24. Dez. 1866 (GS. 873)