Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schiffahrtsabgaben 
1618 die Ermäßigung der Zölle vereinbart. 1750 
wurden für den Verkehr auf der Netze, Warthe 
und Oder nach Stettin die Zölle gänzlich auf- 
gehoben. Für die Weichsel wurden 1793 
die Zollschranken aufgehoben. Es wurde danach 
auf der Weichsel nur noch als Einfuhrzoll eine 
mäßige S. für die Fahrzeuge erhoben, die bis 
1307 bestehen blieb. 
b) Durch die V. vom 11. Juni 1816 (GS. 
193), welche in den alten rechts der Elbe be- 
legenen Provinzen die Befreiung des Innen- 
marktes von Zöllen fortführte, wurden außer 
den Kommunal= und Privatzöllen auch 28 staat- 
liche Wasserzölle an der Havel, Spree, Oder, 
Netze, Warthe, ücker usw. beseitigt und die 
Schleusenabgaben und Kanalgefälle, die an ver- 
schiedenen Schleusen bisher von den Waren er- 
hoben worden, durch ein Schleusenaufzugsgeld 
ersetzt. Das preuß. Zollgesetz vom 26. Mai 1818 
(GS. 65) ordnete im § 17 den Wogfall aller 
Staats-, Kommunal= und Privatbinnenzölle an. 
Im #§ 20 wurden jedoch die Rhein-Oktroi- 
gefälle, die Elb= und Weserzölle und alle anderen 
wohlbegründeten Hebungen und Leistungen, 
welche zur Unterhaltung der Stromschiffahrt und 
der Flößerei, der Kanäle usw. bestimmt sind, 
ausdrücklich vorbehalten. Der erste Zollvereins-= 
vertrag vom 22. März 1833 vereinbarte, daß 
Kanal-, Schleusen-, Hafen-, Wagen-, Kran= und 
Niederlagsgebühren und Leistungen für An- 
stalten, die zur Erleichterung des Verkehrs be- 
stimmt sind, nur bei Benutzung wirklich bestehen- 
der Einrichtungen erhoben und für letztere nicht 
erhöht werden dürfen. Letztere Bestimmung 
änderte der Vertrag vom 12. Mai 1835 (GS. 
115) dahin, daß die aufgezählten Abgaben in 
der Regel nicht, jedenfalls aber nicht über den 
Betrag der gewöhnlichen Herstellungs= und Un- 
terhaltungskosten hinaus erhöht werden dürfen. 
Als Auss V. zu den Bestimmungen der Zollver- 
einsverträge erging die preuß. V. vom 16. Juni 
1338 (GS. 353). Sie brachte zum Ausdruck, 
daß die Unterhaltungs= und Wiederherstellungs- 
kosten die landüblichen Zinsen des Anlage- 
kapitals mit umfassen. Im Anschluß an die 
Verordnung ist unterm 18. März 1841 (MBl. 141) 
eine Anweisung des FM. ergangen, in welcher 
die Grundsätze und das Verfahren der Abgaben- 
regelung vorgeschrieben sind. Für die märk. 
Wasserstraßen wurde an Stelle der nach 
der V. vom 11. Juni 1816 eingerichteten Schleu- 
sengelder unterm 24. Juli 1828 (GS. 107) ein 
neuer Abgabentarif eingeführt, welcher die S. 
für die Schiffsgefäße nach ihrer Größe in fünf 
Abstufungen festsetzte und für Fahrzeuge mit 
minderwertigen Massengütern den Tarissatz er- 
mäßigte. 1862 erfolgte eine allgemeine Er- 
mäßigung der Abgaben durch die Tarife vom 
5. Mai 1862 (GS. S. 152 u. 155) und unterm 
9. Sept. 1867 (GS. S. 1574 u. 1577) eine 
weitere Ermäßigung. 1870 wurden die Ab- 
gaben für die Unstrut und Saale auf 
die Hälfte herabgesetzt. Die Abgabenerhebung 
für die Ems wurde 1851, für die Mosel 
1862, für die Ruhr und Lippe 1867, 
für die Lahn 1868 eingestellt; ebenso die 
Schleusengelderhebung auf der Werra und 
Fulda 1868. Als jedoch in der Folge wesent- 
liche Verbesserungen der Wasserstraßen mit er- 
  
  
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heblichem Kostenaufwande zur Ausführung ge- 
langten, wurde es für gerechtfertigt erachtet, 
nicht nur auf die Deckung der Betriebs= und 
Unterhaltungskosten der Wasserstraßen, sondern 
— soweit angängig — auch auf die Verzinsung 
des Anlagekapitals durch entsprechende Be- 
messung der S. hinzuwirken. Demgemäß wurde 
durch den Tarif vom 27. Juli 1892 (RegAl. 
Potsdam 345) eine Erhöhung des Abgaben- 
ertrags für die märk. Wasserstraßen 
herbeigeführt. Aus dem gleichen Gesichtspunkte 
wurden weiterhin für die Wasserstraßen 
zwischen Weichsel und Warthe 
durch den Tarif vom 10. April 1899 (RegA l. 
Königsberg 173) und für die Elbinger 
Weichsel durch den Tarif vom 13. Febr. 
1899 (Reg Al. Königsberg 78) entsprechende 
Abgaben eingeführt und bei einigen anderen 
Wasserstraßen Tarifänderungen vorgenommen. 
Auch auf der Oder, für welche die S. 1816 
beseitigt worden, wurde unterm 27. Dez. 1871 
(GS. 1872, 60) ein Abgabentarif eingeführt, 
der unterm 31. Dez. 1874 ergänzt wurde. Nach 
erfolgter Kanalisierung der oberen Oder trat 
an Stelle des bisherigen Abgabentarifs unterm 
24. Febr. 1898 (Reg ABl. Breslau 117) ein 
neuer Tarif. 
c) Bei den mehreren Staaten ge- 
meinsamen Flüssen brach das Ge- 
bührenprinzip sich gleichfalls Bahn, je mehr 
das Grenzzollsystem durchgeführt wurde. Für 
den Rhein wurde durch Art. 39 des Reichs- 
deputationshauptschlusses vom 25. Febr. 1803 
auf der Flußstrecke zwischen der holländ. und der 
schweiz. Grenze ein Schiffahrtsoktroi errichtet, 
das durch die Konvention vom 15. Aug. 1804 
näher festgesetzt wurde. Die Abgabe war da- 
nach für Berg= und Talfahrt verschieden be- 
messen und außer dem Zoll eine Rekognitions- 
gebühr für die Schiffe vorgesehen. In der 
Schlußakte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 
1815 wurden im § 111 bezüglich der S. ein- 
gehende Bestimmungen getroffen. Die Rhein- 
schiffahrtsakte vom 31. März 1831 führte die 
Grundzüge der Kongreßakte weiter aus, wobei 
die Tarifsätze von 1804 teils erhöht, meist aber 
herabgesetzt wurden. In dem Rheingolltarif 
von 1844 wurde die Abgabe für jede der bestehen- 
den 18 Zollstätten endgültig festgesetzt. Für 
die dem ganzen Rheinzoll unterworfenen Güter 
wurde 1851 ein neuer Tarif vereinbart, welcher 
durch V. vom 31. Juni 1851 (GE. 520) für 
Preußen in Kraft gesetzt wurde. Er ermäßigte 
die bisherigen Abgabensätze für die Berg= und 
Talfahrt auf die Hälfte. In Verbindung mit 
der Aufhebung der Durchgangs= und Ausgangs- 
abgaben wurden sodann von 1361 ab die Rhein- 
zölle weiter herabgesetzt, auch wurde durch Ver- 
einbarung von 1864 (GS. 1865, 514) die Re- 
kognitionsgebühr von 1866 ab auf die Hälfte 
ermäßigt. Nachdem in den 1866 mit Baden, 
Bayern und Hessen abgeschlossenen Friedens- 
verträgen die Einstellung der Abgabenerhebung 
auf dem Rhein vereinbart worden war, wurde 
eine dieser Vereinbarung entsprechende Bestim- 
mung im Art. 54 der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes aufgenommen (s. unter I1). 
Die Erhebung von S. auf dem Rhein ist dem- 
nach durch G. vom 24. Dez. 1866 (GS. 873)
	        
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