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und den AE. vom 24. Dez. 1866 (GS. 874)
vom 1. Jan. 1867 ab eingestellt worden. Die
Abgabenfreiheit wurde sodann auch im Art. 3
der rev. Rheinschiffahrtsakte vom 17. Okt. 1868
(GS. 1869, 798) festgesetzt. Hinsichtlich des
Mains gelangten die Grundsätze des Wiener
Kongresses erst 1845 und 1846 zur Durch-
führung. Mit den Zollermäßigungen auf dem
Rhein wurde vom 1. Aug. 1861 ab auch eine
weitere erhebliche Ermäßigung der Mainzölle
und der Rekognitionsgebühr vereinbart. In
den Friedensverträgen mit Bayern und Hessen
wurde die Aufhebung der S. auch für den
Main vorgesehen und die Erhebung daraufhin
vom 1. Jan. 1867 ab eingestellt. Nach erfolgter
Kanalisierung der preuß. Mainstrecke von Frank-
furt abwärts wurde vom 1. Okt. 1899 ab wieder
eine S. für Fahrzeuge von mehr als 150 t
Tragfähigkeit eingeführt. Für die Weser
wurden nach Maßgabe der Bestimmungen der
Wiener Kongreßakte die bestehenden Zollabgaben
durch die Weserschiffahrtsakte vom 10. Sept.
1823 (GS. 1824 S. 25, 39 ff.) zu einer S.
zusammengezogen. Von 1826 ab erfolgte eine
Ermäßigung der Abgabe und in der Folgezeit
traten weitere Ermäßigungen ein. Sodann
wurde die Erhebung der Abgaben auf der
Weser durch die Staatsverträge vom 26. Jan.
1856 (GS. 691) und vom 24. Dez. 1865 (GS.
1866, 197) gänzlich suspendiert (s. auch unter IV).
Auf der Fulda ist nach deren Kanalisierung
durch den Tarif vom 18. Aug. 1899 (Reg Al.
Hannover 233) eine S. vom 1. Jan. 1900 ab
eingeführt, die vorläufig jedoch nach der Trag-
fähigkeit der Fahrzeuge erhoben wurde. Hin-
sichtlich der Elbe erfolgte durch die Elb-
schiffahrtsakte vom 23. Juni 1821 (G. 1822, 923)
die Zollreform nach den Grundsätzen des Wiener
Kongresses, wobei die Zölle wesentlich ermäßigt
und die Hebestellen vermindert wurden. Die
Additionalakte vom 13. April 1844 (GS. S. 458
und 473) beschränkte sich auf Vereinfachungen
in der Berechnung der Zollsätze, auf Umwand-
lung der Rekognitionsgebühr in einen Zuschlag
zum Elbzoll und Versetzung verschiedener Schiffs-
güter in eine niedrigere Tarifklasse. Durch Ver-
trag vom 22. Juni 1861 (GS. 383) hat sich
Hannover bei Aufhebung des Stader Zolles
gegen entsprechendes Entgelt den anderen Elb-
uferstaaten und einer größeren Zahl fremder
Staaten gegenüber verpflichtet, an Stelle der
abgeschafften Abgaben keine neuen Abgaben
weder vom Schiffe noch von der Ladung der die
Elbe hinauf= oder herunterfahrenden Schiffe zu
erheben, auch keine Auflage irgend welcher Art
für die Erhaltung der zur ungehinderten Aus-
übung der Schiffahrt auf der Elbe erforder-
lichen Anlagen einzuführen. Nach Aufhebung
der Durchgangszölle wurde durch Vertrag vom
4. April 1863 (GS. 377) die Zollbelastung für
die Elbe im übrigen wesentlich ermäßigt und die
Hollerhebung auf wenige Stellen vereinigt.
Durch G. vom 11. Juni 1870 (BGBl. 416)
wurde die Zollerhebung vom 1. Juli 1870 ab
eingestellt und durch Vertrag vom 22. Juni 1870
zwischen dem Norddeutschen Bunde und Oster-
reich vereinbart, daß hinfort nur noch Abgaben
für die Benutzung besonderer Anstalten, welche
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind,
Schiffahrtsabgaben
zugelassen werden sollen. Auf der Weichsel
verblieb es bei der durch den Tilsiter Frieden
vom 7. Juli 1807 (Art. 8) festgesetzten Abgaben-
freiheit der Schiffahrt. (Des näheren pgl.
Schumacher, „Zur Frage der S.“, Berlin 1901.)
III. Die neuen Abgabentarife
für die Binnenschiffahrt. a) Die
Erhebung der S. erfolgte bis zum Ausgange
des 19. Jahrh. fast ausschließlich nach der Trag-
fähigkeit der Fahrzeuge. In den Tarifen waren
die Abgaben für Normalgüter vorgesehen und
daneben den groben Massengütern Ermäßigungen
eingeräumt. Diese Erhebungsart ließ den Wert
der Ladung und damit die Leistungsfähigkeit
des Abgabenpflichtigen nicht genügend zur Gel-
tung kommen. Außerdem lag der Nachteil der
Erhebung hauptsächlich darin, daß die Belastung
sich um so höher stellte, je weniger der Lade-
raum der Fahrzeuge wegen mangelnder Fracht-
güter, niedrigen Wasserstandes oder aus sonstigen
Gründen ausgenutzt werden konnte. Es wurde
daher im Interesse der Schiffahrt und der
finanziellen Entwicklung der Wasserstraßen dazu
übergegangen, die Abgabenerhebung nach dem
Ladungsgewicht zu bewirken, und im Tarif
zugleich eine größere Klassifikation der Ladungs-
güter mit entsprechend abgestuften Abgaben-
sätzen vorzusehen. Ein derartiger Tarif kam zuerst
beim Dortmund - Ems-Kanal zur Anwendung
(Reg ABl. Aurich 1898 Nr. 11). Die Abgaben-
erhebung nach dem Ladungsgewicht ist sodann
auch bei der Neubezollung des kanalisierten
Mains (Tarif vom 18. Nov. 1898) und der kanali-
sierten Fulda (Tarif vom 19. Aug. 1899) an-
gewendet worden. Der Verallgemeinerung des
Systems stand zunächst der Mangel einer Schiffs-
vermessung entgegen, welche die Feststellung des
Ladungsgewichts durch Ablesung von außerbords
angebrachten Maßstäben gestattete. Nachdem
dieser Mangel durch Einführung neuer Eich-
ordnungen behoben war (s. unter Schiffs-
vermessungsordnung,), wurde für die
Wasserstraßen zwischen Elbe und Oder unterm
16. Juni 1902 (Reg Aml. Potsdam 291) ein neuer
Tarif (mit Nachtrag vom 30. Sept. 1908 —
Reg ABl. Potsdam 525) festgestellt, welcher für
die Abgabenerhebung vier Güterklassen unter-
scheidet. Für die meisten anderen bezollten
Wasserstraßen sind die Tarife gleichfalls nach
diesen Grundsätzen unter gleichmäßiger Steige-
rung der Sätze für die verschiedenen Güter-
klassen festgestellt worden. Es sind danach
von 1903 ab in Kraft getreten: für die obere
Oder der Tarif vom 26. Aug. 1902 (Reg ABl.
Breslau Stück 40 Beil.), für die Saale und
Unstrut vom 21. Okt. 1902 (Reg ABl. Merse-
burg 1903 Stück 3 Beil.), für die Elbinger
Weichsel vom 26. Nov. 1902 (Reg Al. Königs-
berg 382), für den Weichsel-Haff-Kanal vom
26. Nov. 1902 (Reg Al. Königsberg 383), für
den oberländischen Kanal vom 28. Nov. 1902
(Reg ABl. Königsberg 487), für die Wasser-
straßen zwischen Pregel und Memel vom 28. Nov.
1902 (Reg Al. Königsberg 490), für den Klod-
nitzkanal vom 7. Dez. 1902 (RegAl. Oppeln
412), für die Wafsesstraßen zwischen Weichsel
und Warthe vom 12. Febr. 1903 (Reg A l.
Bromberg Stück 9 Beil.), für den Elbe-Trave-
Kanal vom 18. Juni 1903 (Reg Al. Schles-