Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

476 
und den AE. vom 24. Dez. 1866 (GS. 874) 
vom 1. Jan. 1867 ab eingestellt worden. Die 
Abgabenfreiheit wurde sodann auch im Art. 3 
der rev. Rheinschiffahrtsakte vom 17. Okt. 1868 
(GS. 1869, 798) festgesetzt. Hinsichtlich des 
Mains gelangten die Grundsätze des Wiener 
Kongresses erst 1845 und 1846 zur Durch- 
führung. Mit den Zollermäßigungen auf dem 
Rhein wurde vom 1. Aug. 1861 ab auch eine 
weitere erhebliche Ermäßigung der Mainzölle 
und der Rekognitionsgebühr vereinbart. In 
den Friedensverträgen mit Bayern und Hessen 
wurde die Aufhebung der S. auch für den 
Main vorgesehen und die Erhebung daraufhin 
vom 1. Jan. 1867 ab eingestellt. Nach erfolgter 
Kanalisierung der preuß. Mainstrecke von Frank- 
furt abwärts wurde vom 1. Okt. 1899 ab wieder 
eine S. für Fahrzeuge von mehr als 150 t 
Tragfähigkeit eingeführt. Für die Weser 
wurden nach Maßgabe der Bestimmungen der 
Wiener Kongreßakte die bestehenden Zollabgaben 
durch die Weserschiffahrtsakte vom 10. Sept. 
1823 (GS. 1824 S. 25, 39 ff.) zu einer S. 
zusammengezogen. Von 1826 ab erfolgte eine 
Ermäßigung der Abgabe und in der Folgezeit 
traten weitere Ermäßigungen ein. Sodann 
wurde die Erhebung der Abgaben auf der 
Weser durch die Staatsverträge vom 26. Jan. 
1856 (GS. 691) und vom 24. Dez. 1865 (GS. 
1866, 197) gänzlich suspendiert (s. auch unter IV). 
Auf der Fulda ist nach deren Kanalisierung 
durch den Tarif vom 18. Aug. 1899 (Reg Al. 
Hannover 233) eine S. vom 1. Jan. 1900 ab 
eingeführt, die vorläufig jedoch nach der Trag- 
fähigkeit der Fahrzeuge erhoben wurde. Hin- 
sichtlich der Elbe erfolgte durch die Elb- 
schiffahrtsakte vom 23. Juni 1821 (G. 1822, 923) 
die Zollreform nach den Grundsätzen des Wiener 
Kongresses, wobei die Zölle wesentlich ermäßigt 
und die Hebestellen vermindert wurden. Die 
Additionalakte vom 13. April 1844 (GS. S. 458 
und 473) beschränkte sich auf Vereinfachungen 
in der Berechnung der Zollsätze, auf Umwand- 
lung der Rekognitionsgebühr in einen Zuschlag 
zum Elbzoll und Versetzung verschiedener Schiffs- 
güter in eine niedrigere Tarifklasse. Durch Ver- 
trag vom 22. Juni 1861 (GS. 383) hat sich 
Hannover bei Aufhebung des Stader Zolles 
gegen entsprechendes Entgelt den anderen Elb- 
uferstaaten und einer größeren Zahl fremder 
Staaten gegenüber verpflichtet, an Stelle der 
abgeschafften Abgaben keine neuen Abgaben 
weder vom Schiffe noch von der Ladung der die 
Elbe hinauf= oder herunterfahrenden Schiffe zu 
erheben, auch keine Auflage irgend welcher Art 
für die Erhaltung der zur ungehinderten Aus- 
übung der Schiffahrt auf der Elbe erforder- 
lichen Anlagen einzuführen. Nach Aufhebung 
der Durchgangszölle wurde durch Vertrag vom 
4. April 1863 (GS. 377) die Zollbelastung für 
die Elbe im übrigen wesentlich ermäßigt und die 
Hollerhebung auf wenige Stellen vereinigt. 
Durch G. vom 11. Juni 1870 (BGBl. 416) 
wurde die Zollerhebung vom 1. Juli 1870 ab 
eingestellt und durch Vertrag vom 22. Juni 1870 
zwischen dem Norddeutschen Bunde und Oster- 
reich vereinbart, daß hinfort nur noch Abgaben 
für die Benutzung besonderer Anstalten, welche 
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, 
Schiffahrtsabgaben 
zugelassen werden sollen. Auf der Weichsel 
verblieb es bei der durch den Tilsiter Frieden 
vom 7. Juli 1807 (Art. 8) festgesetzten Abgaben- 
freiheit der Schiffahrt. (Des näheren pgl. 
Schumacher, „Zur Frage der S.“, Berlin 1901.) 
III. Die neuen Abgabentarife 
für die Binnenschiffahrt. a) Die 
Erhebung der S. erfolgte bis zum Ausgange 
des 19. Jahrh. fast ausschließlich nach der Trag- 
fähigkeit der Fahrzeuge. In den Tarifen waren 
die Abgaben für Normalgüter vorgesehen und 
daneben den groben Massengütern Ermäßigungen 
eingeräumt. Diese Erhebungsart ließ den Wert 
der Ladung und damit die Leistungsfähigkeit 
des Abgabenpflichtigen nicht genügend zur Gel- 
tung kommen. Außerdem lag der Nachteil der 
Erhebung hauptsächlich darin, daß die Belastung 
sich um so höher stellte, je weniger der Lade- 
raum der Fahrzeuge wegen mangelnder Fracht- 
güter, niedrigen Wasserstandes oder aus sonstigen 
Gründen ausgenutzt werden konnte. Es wurde 
daher im Interesse der Schiffahrt und der 
finanziellen Entwicklung der Wasserstraßen dazu 
übergegangen, die Abgabenerhebung nach dem 
Ladungsgewicht zu bewirken, und im Tarif 
zugleich eine größere Klassifikation der Ladungs- 
güter mit entsprechend abgestuften Abgaben- 
sätzen vorzusehen. Ein derartiger Tarif kam zuerst 
beim Dortmund - Ems-Kanal zur Anwendung 
(Reg ABl. Aurich 1898 Nr. 11). Die Abgaben- 
erhebung nach dem Ladungsgewicht ist sodann 
auch bei der Neubezollung des kanalisierten 
Mains (Tarif vom 18. Nov. 1898) und der kanali- 
sierten Fulda (Tarif vom 19. Aug. 1899) an- 
gewendet worden. Der Verallgemeinerung des 
Systems stand zunächst der Mangel einer Schiffs- 
vermessung entgegen, welche die Feststellung des 
Ladungsgewichts durch Ablesung von außerbords 
angebrachten Maßstäben gestattete. Nachdem 
dieser Mangel durch Einführung neuer Eich- 
ordnungen behoben war (s. unter Schiffs- 
vermessungsordnung,), wurde für die 
Wasserstraßen zwischen Elbe und Oder unterm 
16. Juni 1902 (Reg Aml. Potsdam 291) ein neuer 
Tarif (mit Nachtrag vom 30. Sept. 1908 — 
Reg ABl. Potsdam 525) festgestellt, welcher für 
die Abgabenerhebung vier Güterklassen unter- 
scheidet. Für die meisten anderen bezollten 
Wasserstraßen sind die Tarife gleichfalls nach 
diesen Grundsätzen unter gleichmäßiger Steige- 
rung der Sätze für die verschiedenen Güter- 
klassen festgestellt worden. Es sind danach 
von 1903 ab in Kraft getreten: für die obere 
Oder der Tarif vom 26. Aug. 1902 (Reg ABl. 
Breslau Stück 40 Beil.), für die Saale und 
Unstrut vom 21. Okt. 1902 (Reg ABl. Merse- 
burg 1903 Stück 3 Beil.), für die Elbinger 
Weichsel vom 26. Nov. 1902 (Reg Al. Königs- 
berg 382), für den Weichsel-Haff-Kanal vom 
26. Nov. 1902 (Reg Al. Königsberg 383), für 
den oberländischen Kanal vom 28. Nov. 1902 
(Reg ABl. Königsberg 487), für die Wasser- 
straßen zwischen Pregel und Memel vom 28. Nov. 
1902 (Reg Al. Königsberg 490), für den Klod- 
nitzkanal vom 7. Dez. 1902 (RegAl. Oppeln 
412), für die Wafsesstraßen zwischen Weichsel 
und Warthe vom 12. Febr. 1903 (Reg A l. 
Bromberg Stück 9 Beil.), für den Elbe-Trave- 
  
  
Kanal vom 18. Juni 1903 (Reg Al. Schles-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.