Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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versicherungspflichtig (KVG. 8 1 Abs. 3). 
übrigen s. Versicherungspflicht. 
2. Binnenschiffc. 
des Schiffes (Binnenschiffahrtsgesetz § 7). 
den Befähigungsnachweis der S. hat der BR. 
auf Grund des § 132 a. a. O. Vorschriften noch 
nicht erlassen. Es gelten daher noch weiterhin 
die landesrechtlichen Bestimmungen, und zwar 
sind solche Vorschriften enthalten a) für den 
Rhein und die in Preußen belegenen Strecken 
seiner Nebenflüsse: in den Artikeln 15—21 der 
revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Okt. 
1868 nebst Ziff. 4 des zugehörigen Schluß- 
protokolls (GS. 1869, 798), §§ 1—3, 9 und 
13 Ziff. 1 des AG. vom 17. März 1870 (GS. 187) 
Im! 
Dampfmaschinenfabrik (s. 
und Polizeiverordnung des HM., betr. die Er- 
teilung der Rheinschifferpatente, vom 12. Okt. 
1904; b) für die Elbe: in den §§ 6—9 und 12—17 
der Elbschiffahrtsadditionalakte vom 13. April 
1884 (GS. 460) und in den zur Ausführung 
des § 12 dieser Akte erlassenen Vorschriften des 
Ministers für Handel und Gewerbe über die 
Zulassung der Elbschiffer, vom 27. Dez. 1890, 
abgeändert durch Erl. vom 6. Sept. 1905; 
ea#) für die Weser: im § 4 der? Weserschiffahrts- 
akte vom 10. Sept. 1823 (GS. 1824, 25), in 
den Art. II—VII der Additionalakte vom 3. Sept. 
1857 (GS. 1858, 453), sowie in der Polizei- 
Schiffermusterungen — Schiffsmannschaft 
Schiffsingenieure sind Personen, die zur Lei- 
tung der Maschinen von Dampfschiffen jeder Art 
S. ist der Führer und Größe in allen Fahrten be fähigt sind. 
lber Ausbildung und 
Ri# Bek. vom 7. Jan. 1909 (RöBl. 210). 
Ihre 
ist geregelt durch 
Unter 
anderem haben sie nach Ablauf des 15. Lebens- 
jahrs in der Maschinenwerkstatt einer größeren 
das Verzceichnis in 
Ri Bek. vom 8. Juni 1910 — RGBl. 212) tätig 
zu soin: vgl. auch Erl. vom 17. Dez. 1910 (SOMl. 
571). Uber die technischen Lehranstalten, die zur 
Vorprüfung und zur Hauptprüfung für Schiffs- 
ingenicure anerkannt sind, s. Erl. vom 16. Febr. 
1911 (OMl. 56). Das Bofähigungszeugnis 
wird durch denienigen Regierungspräsidenten 
ausgefertigt, welcher das Befähigungszeugnis 
Prüfung 
zum Maschinisten I. Klasse ausgestellt hat (Erl. 
  
vorordnung des Regierungspräsidenten in Stade 
für die Schiffahrt und Flößerei auf der Weser 
von der Kaiserbrücke in Bremen bis zum Rote- 
sandleuchtturm, auf der Geeste von ihrer Mün- 
dung bis zur Eisenbahnbrücke bei Lesum vom 
20. April 1905 abg. durch Polizei V. vom 29. Mai 
1906 und 19. Juni 1909 und in der Polizei V. vom 
27. Febr. 1907 und 17. Febr. 1908 für di: 
Strecke von der Kaiserbrücke in Bremen bis 
Münden. Auch in den Schiffahrtspolizeiverord- 
nungen für die übrigen Wasserstraßen (s. 
Binnenschiffahrt) sind über den Be- 
fähigungsnachweis der S. Vorschriften ent- 
halten. Uber die Entziehung der Patente 
der Stromschiffer, deren Zulässigkeit in den 
einzelnen Vorschriften geregelt ist, entscheidet 
auf Klage des Regierungspräsidenten oder der 
mit der Verwaltung der Strom- und Schiff- 
fahrtspolizel beauftragten Behörde (O## G. 48 
286, 289) der BezA. (8G. § 120 Ziff 4; 
Nusfnw. z. GewO. Ziff. 43). Im übrigen 
regelt das Binnenschiffahrtsgesetz in §§ 7—20 
das Verhältnis des S. zum Schiffseigner (s. 
Reeder, Verklarung), in den 85 21 
bis 25 das Verhältnis des S. zur Schiffsmann- 
schaft (s. d.), die Verpflichtung des S. zur Auf- 
stellung der Dispache bei Haverei (s. d.). Für 
  
vom 27. Dez. 1910 — HMl. 1911, 3). Uber 
den Bezug der Formulare für Befähigungszeug- 
nisse s. Erl. vom 27. Dez. 1910 und 4. Febr. 1911 
(MBl. 1911 S. 3, 49). Eine Prüfungskom= 
mission für S. beste ht nur in Stettin (Erl. vom 
26. Jan. 1911 — H Bl. 28). 
Schiffskapitäne, Kapitäne und Schiffsführer 
s. Bauverwaltungsbeamte 1 B und 
II B d, sowie Schiffer. Die Bestimmungen 
über die Vorbildung der Beamten auf sece- 
gehenden Dampfschiffen vom 14. Mai 1398 (s. 
Bauverwaltungsbeamte llB d)j sind 
inzwischen durch die Bestimmungen, betr. die 
Besatzung der der allgemeinen Bauverwaltung 
gehörigen Fahrzeuge, vom 17. Fobr. 1911 (III I 
9. 51 C) ersetzt worden. 
Schiffsmannschaft ist die Gesamtheit der 
Schiffsleute. 1. Seefahrzeuge. Schiffs- 
mann ist jede zum Dienste auf dem Schiffe 
während der Fahrt für Rechnung des Reeders 
angestellte Person ohne Rücksicht auf die An- 
musterung (s. d.) mit Ausnahme des Schiffers 
(s. d.) und der Schiffsoffiziere (s. d.). Auch die 
weiblichen Angestellten gehören zur S., Lotsen 
(s. d.) aber nicht (Seemannsordnung vom 
2. Juni 1902 — RGBl. 175 — §+. 2 Abf. 3). 
Niemand darf im Reichsgebiet als Schiffsmann 
in Dienst treten, bevor er sich über Namen, 
Geburtsort und Alter vor einem Seemanns- 
  
den Dienstvertrag gelten vorbehaltlich der Vor- 
schriften im § 20 a. a. O. die Bestimmungen 
der GewO. Tit. VII, Abschn. IIIb. Wegen! 
der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung 
s. Versicherungspflicht. 
Schiffermusterungen s. 
marine III. 
Schiffsbesatzung der Seeschiffe s. 
leute; der Iinnenschiffe s. 
mannschaft 2 
Schiffsbrief sf. Schiffsregister. 
Schiffsdampfkessel s. Dam pfkessel. 
1 
S ee- l sonstigen Dienstvorgesetzten 
Schiffs-horsam zu leisten und die übertragenen Arbeiten 
amt ausgewiesen und von demselben ein Sce- 
fahrtsbuch (s. d.) ausgefertigt erhalten hat. Die 
Untersuchung der Schiffsleute auf Tauglichkeit 
Ruaekk. vom 1. Juli 1905 (Ro Bl. 561) und 
Erl. vom 14. Sept. 1905 (OMBl. 280). Für 
die An= und Abmusterung (s. d.) sind die 
§8 12 ff. der Seemannsordnung maßgebend. Das 
Veriragsverhältnis richtet sich nach dem Heuer- 
vertrag, für dessen Inhalt die Vorschriften der 
Scemannsordnung §§ 27—83 maßgebend sind. 
Im einzelnen ist folgendes hervorzuheben: Der 
Schiffsmann muß, sofern nicht anders bestimmt 
ist, mit der Anmusterung seinen Dienst antreten 
Reichskriegs= (Seemannsordnung §§ 32, 33), er hat der An- 
vrdnung des Kapitäus, der Schiffsoffiziere und 
unweigerlich Ge- 
zu verrichten. Ohne Erlaubnis des Kapitäns 
oder eines Schiffsoffiziers darf das Schiff bis 
zur Abmusterung nicht verlassen werden (Sce- 
Schiffseichungen s. Schiffsvermes= mannsordnung § 36). Liegt das Schiff im Hafen 
lungsordnung. 
oder auf der Reede, so braucht der Schiffsmann
	        
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