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versicherungspflichtig (KVG. 8 1 Abs. 3).
übrigen s. Versicherungspflicht.
2. Binnenschiffc.
des Schiffes (Binnenschiffahrtsgesetz § 7).
den Befähigungsnachweis der S. hat der BR.
auf Grund des § 132 a. a. O. Vorschriften noch
nicht erlassen. Es gelten daher noch weiterhin
die landesrechtlichen Bestimmungen, und zwar
sind solche Vorschriften enthalten a) für den
Rhein und die in Preußen belegenen Strecken
seiner Nebenflüsse: in den Artikeln 15—21 der
revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Okt.
1868 nebst Ziff. 4 des zugehörigen Schluß-
protokolls (GS. 1869, 798), §§ 1—3, 9 und
13 Ziff. 1 des AG. vom 17. März 1870 (GS. 187)
Im!
Dampfmaschinenfabrik (s.
und Polizeiverordnung des HM., betr. die Er-
teilung der Rheinschifferpatente, vom 12. Okt.
1904; b) für die Elbe: in den §§ 6—9 und 12—17
der Elbschiffahrtsadditionalakte vom 13. April
1884 (GS. 460) und in den zur Ausführung
des § 12 dieser Akte erlassenen Vorschriften des
Ministers für Handel und Gewerbe über die
Zulassung der Elbschiffer, vom 27. Dez. 1890,
abgeändert durch Erl. vom 6. Sept. 1905;
ea#) für die Weser: im § 4 der? Weserschiffahrts-
akte vom 10. Sept. 1823 (GS. 1824, 25), in
den Art. II—VII der Additionalakte vom 3. Sept.
1857 (GS. 1858, 453), sowie in der Polizei-
Schiffermusterungen — Schiffsmannschaft
Schiffsingenieure sind Personen, die zur Lei-
tung der Maschinen von Dampfschiffen jeder Art
S. ist der Führer und Größe in allen Fahrten be fähigt sind.
lber Ausbildung und
Ri# Bek. vom 7. Jan. 1909 (RöBl. 210).
Ihre
ist geregelt durch
Unter
anderem haben sie nach Ablauf des 15. Lebens-
jahrs in der Maschinenwerkstatt einer größeren
das Verzceichnis in
Ri Bek. vom 8. Juni 1910 — RGBl. 212) tätig
zu soin: vgl. auch Erl. vom 17. Dez. 1910 (SOMl.
571). Uber die technischen Lehranstalten, die zur
Vorprüfung und zur Hauptprüfung für Schiffs-
ingenicure anerkannt sind, s. Erl. vom 16. Febr.
1911 (OMl. 56). Das Bofähigungszeugnis
wird durch denienigen Regierungspräsidenten
ausgefertigt, welcher das Befähigungszeugnis
Prüfung
zum Maschinisten I. Klasse ausgestellt hat (Erl.
vorordnung des Regierungspräsidenten in Stade
für die Schiffahrt und Flößerei auf der Weser
von der Kaiserbrücke in Bremen bis zum Rote-
sandleuchtturm, auf der Geeste von ihrer Mün-
dung bis zur Eisenbahnbrücke bei Lesum vom
20. April 1905 abg. durch Polizei V. vom 29. Mai
1906 und 19. Juni 1909 und in der Polizei V. vom
27. Febr. 1907 und 17. Febr. 1908 für di:
Strecke von der Kaiserbrücke in Bremen bis
Münden. Auch in den Schiffahrtspolizeiverord-
nungen für die übrigen Wasserstraßen (s.
Binnenschiffahrt) sind über den Be-
fähigungsnachweis der S. Vorschriften ent-
halten. Uber die Entziehung der Patente
der Stromschiffer, deren Zulässigkeit in den
einzelnen Vorschriften geregelt ist, entscheidet
auf Klage des Regierungspräsidenten oder der
mit der Verwaltung der Strom- und Schiff-
fahrtspolizel beauftragten Behörde (O## G. 48
286, 289) der BezA. (8G. § 120 Ziff 4;
Nusfnw. z. GewO. Ziff. 43). Im übrigen
regelt das Binnenschiffahrtsgesetz in §§ 7—20
das Verhältnis des S. zum Schiffseigner (s.
Reeder, Verklarung), in den 85 21
bis 25 das Verhältnis des S. zur Schiffsmann-
schaft (s. d.), die Verpflichtung des S. zur Auf-
stellung der Dispache bei Haverei (s. d.). Für
vom 27. Dez. 1910 — HMl. 1911, 3). Uber
den Bezug der Formulare für Befähigungszeug-
nisse s. Erl. vom 27. Dez. 1910 und 4. Febr. 1911
(MBl. 1911 S. 3, 49). Eine Prüfungskom=
mission für S. beste ht nur in Stettin (Erl. vom
26. Jan. 1911 — H Bl. 28).
Schiffskapitäne, Kapitäne und Schiffsführer
s. Bauverwaltungsbeamte 1 B und
II B d, sowie Schiffer. Die Bestimmungen
über die Vorbildung der Beamten auf sece-
gehenden Dampfschiffen vom 14. Mai 1398 (s.
Bauverwaltungsbeamte llB d)j sind
inzwischen durch die Bestimmungen, betr. die
Besatzung der der allgemeinen Bauverwaltung
gehörigen Fahrzeuge, vom 17. Fobr. 1911 (III I
9. 51 C) ersetzt worden.
Schiffsmannschaft ist die Gesamtheit der
Schiffsleute. 1. Seefahrzeuge. Schiffs-
mann ist jede zum Dienste auf dem Schiffe
während der Fahrt für Rechnung des Reeders
angestellte Person ohne Rücksicht auf die An-
musterung (s. d.) mit Ausnahme des Schiffers
(s. d.) und der Schiffsoffiziere (s. d.). Auch die
weiblichen Angestellten gehören zur S., Lotsen
(s. d.) aber nicht (Seemannsordnung vom
2. Juni 1902 — RGBl. 175 — §+. 2 Abf. 3).
Niemand darf im Reichsgebiet als Schiffsmann
in Dienst treten, bevor er sich über Namen,
Geburtsort und Alter vor einem Seemanns-
den Dienstvertrag gelten vorbehaltlich der Vor-
schriften im § 20 a. a. O. die Bestimmungen
der GewO. Tit. VII, Abschn. IIIb. Wegen!
der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung
s. Versicherungspflicht.
Schiffermusterungen s.
marine III.
Schiffsbesatzung der Seeschiffe s.
leute; der Iinnenschiffe s.
mannschaft 2
Schiffsbrief sf. Schiffsregister.
Schiffsdampfkessel s. Dam pfkessel.
1
S ee- l sonstigen Dienstvorgesetzten
Schiffs-horsam zu leisten und die übertragenen Arbeiten
amt ausgewiesen und von demselben ein Sce-
fahrtsbuch (s. d.) ausgefertigt erhalten hat. Die
Untersuchung der Schiffsleute auf Tauglichkeit
Ruaekk. vom 1. Juli 1905 (Ro Bl. 561) und
Erl. vom 14. Sept. 1905 (OMBl. 280). Für
die An= und Abmusterung (s. d.) sind die
§8 12 ff. der Seemannsordnung maßgebend. Das
Veriragsverhältnis richtet sich nach dem Heuer-
vertrag, für dessen Inhalt die Vorschriften der
Scemannsordnung §§ 27—83 maßgebend sind.
Im einzelnen ist folgendes hervorzuheben: Der
Schiffsmann muß, sofern nicht anders bestimmt
ist, mit der Anmusterung seinen Dienst antreten
Reichskriegs= (Seemannsordnung §§ 32, 33), er hat der An-
vrdnung des Kapitäus, der Schiffsoffiziere und
unweigerlich Ge-
zu verrichten. Ohne Erlaubnis des Kapitäns
oder eines Schiffsoffiziers darf das Schiff bis
zur Abmusterung nicht verlassen werden (Sce-
Schiffseichungen s. Schiffsvermes= mannsordnung § 36). Liegt das Schiff im Hafen
lungsordnung.
oder auf der Reede, so braucht der Schiffsmann