Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

486 Schiffsregister — Schiffsunfälle 
vom 16. Juni 1903 — Rol. 247—, abgeändert oder des Ballastes begonnen ist, einzutragen sind 
durch Räek. vom 7. Jan. und 21. Mai 1908 — (HGB. § 519). Die Führung und Behandlung 
RGl. S. 247, 445 — und vom 3. Jan. 1910 — 1 des S. ist durch Polizeiverordnung vom 6. Febr. 
RGBl. 865 — nebst Erl. vom 15. Okt. 1905 — 1904 (HMBl. 37), ergänzt durch Polizeiverord- 
HMBl. 308 — vom 2. Juni 1909 — HMl. nung vom 5. Mai 1909 (HMBl. 231), geregelt. S. 
273 — und vom 5. März 1910 — HMl. 82). auch die Zusammenstellung der Vorschriften im 
Den S. ist im Hafen oder auf der Reede eine HM l. 1904, 41. Nach der auf Grund Art. 521 
Ruhezeit von mindestens 8 Stunden innerhalb HGB. und Art. 7 des AGH#B. vom 24. Sept. 
24 Stunden zu gewähren (Seemannsordnung 1899 (G S. 303) erlassenen V. vom 9. Dez. 1910 
§*#35 Abs. 2). Für die Binnenschiffahrt gibt es (GS. 379) sind gewisse kleine Fahrzeuge von der 
den Begriff der S. nicht. Die in gehobener Verpflichtung zur Führung des S. befreit. 
Stellung befindlichen IPersonen gelten als Be Schiffstelegraphie s. Telegraphenwesen I. 
triebsbeamte (s. d. III Schiffsunfälle. I. Seeschiffe. Seeun- 
Schiffsregister. I. Seeschiffe. Für die fälle sind die durch eine äußere Störung eintreten- 
zur Führung der Reichsflagge (s. Handels-den Unterbrechungen des regelmäßigen Ver- 
flagge) befugten Kauffahrteischiffe (s. d.) wer-laufs der Fahrt eines Schiffes auf See oder 
den von den Amtsgerichten in den an der See auf Binnengewässern, die mit der See in Ver- 
oder an Seeschiffahrtsstraßen belegenen Gebieten bindung stehen und von Seeschiffen befahren 
S. geführt. Registerbehörden sind die Amts= werden (s. Seefahrt). Soweit von S. 
gerichte zu Memel, Königsberg, Elbing, Danzig, deutsche Kauffahrteischiffe (s. d.) oder auslän- 
Stettin, Wolgast, Greifswald, Stralsund, Barth, dische Kauffahrteischiffe innerhalb der deutschen 
Kiel, Altona, Itzehoe, Schleswig, Flensburg, Küstengewässer betroffen werden, hat eine Un- 
Larburg, Geestemünde, Emden, Düsseldorf, tersuchung durch das Seeamt stattzufinden, in 
Cöln. Die Einrichtung des S. ist im Anschluß dessen Bezirk der Hafen liegt, den das Schiff 
an die Vorschriften des § 7 des Flaggengesetzes nach dem Unfalle zunächst erreicht, dessen Sitz 
vom 22. Juni 1899 (§G#. 319) und R ek. dem Orte des Unfalls zunächst gelegen ist, oder 
vom 10. NVov. 1399 § 2 (Zl, 380) durch Erl. in dessen Bezirk der Heimatshafen (s. d.) des 
vom 11. Dez. 1899 §§ 18 ff. (JM Bl. 753) fest-] Schiffes liegt. Das Secamt muß die Untersuchung 
gesetzt worden. Die Eintragung kann nur bei vornehmen, wenn bei dem S. Menschenleben 
der Registerbehörde des Heimatshafens (s. d.) verloren gegangen sind, oder wenn der RK. die 
erfolgen (Flaggengesetz § 6). über die Eintra= Untersuchung anordnet. Durch die Untersuchung 
gung wird ein Schiffszertifikat, d. h. sollen die Ursachen des S. sowie alle damit zu- 
eine mit dem Inhalte der Eintragung überein- sammenhängenden Tatumstände ermittelt wer- 
stimmende Urkunde ausgestellt, wodurch das den. Die Errichtung der Seeämter erfolgt durch 
Recht zur Führung der Handelsflagge nachge= die Landesregierungen, die Abgrenzung ihrer 
wiesen wird (Flaggengesetz §§ 10, 11). Das] Bezirke durch den B. (s. RKBek. vom 1. Dez. 
Muster für das Schiffszertifikat ist durch RGek.1377 — ZBl. 621; abgeändert durch Bek. vom 
vom 10. Nov. 1899 § 3 (ZBl. 380) festgesetzt. 6. Nov. 1887 — ZUBl. 545; 2. Nov. 1891 — 
Begen des Flaggenzeugnisses s. ZBl. 303; 19. März 1896 — ZBl. 87). In 
Kauffahrteischiffe. Von Eintragungen Preußen bestehen Seeämter in Königsberg, 
neuer Seeschiffe haben die Registergerichte dem Danzig, Stettin, Stralsund, Flensburg, Tön- 
Vorstande der Seeberufsgenossenschaft nach Su= ning und Emden. Das Sceeamt bildet eine 
BG. § 58 Mitteilung zu machen. kollegiale Behörde und besteht aus einem Vor- 
II. Binnenschiffe. Dampfschiffe und sitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende 
andere Schiffe mit eigener Triebkraft, deren Trag= muß die Fähigkeit zum Richteramt haben. Die 
fähigkeit mehr als 15 000 kg beträgt, sowie für Aufsichtsbehörde hat für jedes Seeamt auf jedes 
sonstige Schiffe mit einer Tragfähigkeit von Jahr im voraus eine Liste für das Amt eines 
mehr als 20 000 kg sind vom Eigentümer beim Betisitzers geeigneter Personen aufzustellen und 
Amtsgericht des Orts, von dem aus die Schiff- dem Vorsitzenden des Seeamts mitzuteilen. 
fahrt betrieben wird (Heimatsor), zur Eintra= Der Vorsitzende beruft für jeden Untersuchungs- 
gung in das S. anzumelden. Das Registergericht fall aus der Liste vier Beisitzer, und wenn es 
kann den Anmeldepflichtigen zur Anmeldung erforderlich ist, einen Stellvertreter, die zu be- 
durch Ordnungsstrafen anhalten (Binnenschiff= eidigen sind (G., betr. die Untersuchung von S., 
fahrtsgesetz — Rl. 1898, 868 — 8§ 119 bis vom 27. Juli 1877 — RGBl. 549 — 88 1—12. 
129). Nach V. vom 31. Okt. 1910 (GS. 312)!) Für jedes Seeamt bestellt der RK. einen Kom- 
sind auf Antrag des Schiffseigners Dampf= missar, welcher Anträge an das Seeamt oder 
schiffe und andere Schiffe mit eigener Triebkraft, seinen Vorsitzenden zu stellen, den Verhand- 
deren Tragfähigkeit 5000 bis 15,000 kg beträgt, llungen beizuwohnen, Einsicht in die Akten zu 
in das S. einzutragen. Die Einrichtung des nehmen und für den Fall, daß der Vorsitzende 
S. ist auf Grund des § 124 a. a. O. in Verb. die Einleitung der Untersuchung verweigert, An- 
mit dem PrFGG. Art. 29 (GS. 249) durch Erl. träge auf Anordnung der Untersuchung beim 
vom 11. Dez. 1899 (JMl. 753) geregelt. RK. zu stellen berechtigt ist (3 13 a. a. O.). 
Ebendort ist auch das Muster für die über die Das Verfahren vor dem Seeamt ist durch §§ 21 ff. 
Eintragung vom Registergericht auszustellende a. a. O. geregelt. S. auch SuG. § 73. Auf 
Urkunde (Schiffsbrieff festgesetzt. Antrag des Kommissars kann, wenn sich ergibt, 
Schiffstagebuch. Auf jedem Kauffahrtei= daß ein deutscher Schiffer oder Steuermann 
schiffe (s. d.) muß ein S. geführt werden, in oder Maschinist den Unfall oder dessen Folgen 
das für jede Reise alle erheblichen Begeben- infolge Mangels solcher Eigenschaften, welche 
heiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung zur Ausübung seines Gewerbes erforderlich sind, 
  
  
 
	        
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