Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schiffsvermessungsamt — Schiffsvermessungsordnung 487 
verschuldet hat, demselben durch Spruch auch die messenen Schiffe, soweit sie in ein Schiffsregister 
Befugnis zur Ausübung des Gewerbes (GewO. (s. d.) eingetragen werden sollen, die Ausferti- 
5 31) entzogen werden. Dem Schiffer kann gung der Meßbriefe ob (s. auch Reichsamt 
zugleich die Befugnis zur Ausübung des Steueredes Innern). 
mannsgewerbes entzogen werden (§ 26 a. a. O.).) Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 
Gegen die Entscheidung des Secamts steht dem 1895 (RG l. 161), abgeändert durch RKBek. vom 
betroffenen Schiffer oder Steuermann oder Ma= 12. April 1908 (RBl. 149), regelt die Grund- 
schinisten, und wenn der auf Entziehung der sätze für die Feststellung des Raumgehalts aller 
Befugnis gerichtete Antrag des Kommissars ab- Schiffe, Fahrzeuge und Boote, welche aus- 
gelehnt ist, diesem binnen 14 Tagen nach der schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt 
Verkündung die Beschwerde an das Obersee-(s. d.) bestimmt sind, und das Verfahren der 
amt zu, die binnen weiteren 14 Tagen be--Vermessung. Die Vermessung erfolgt zur Er- 
gründet werden muß (§ 27a. a. O.). Das Ober= mittlung der Ladungsfähigkeit. Das Ergebnis 
seeamt hat seinen Sitz in Berlin und bildet eine der Vermessung in Körpermaß ausgedrückt heißt 
kollegiale Behörde, die aus einem zum Richter- der Bruttoraumgehalt; werden von diesom die 
amte befähigten Vorsitzenden und sechs Bei= Räume zum Gebrauch der Schiffsmannschaft 
sitzern besicht, von diesen müssen mindestens drei und zur Navigierung des Schiffes und d.e von 
schiffahrtskundig sein. Der Vorsitzende und ein der Triebkraft eingenommenen Räume abge- 
schiffahrtskundiger Beisitzer wird vom Kaiser er= zogen, so ergibt sich der Nettoraumgehalt des 
nannt. Für die übrigen Beisitzer bringen die Schiffes. Uber jede Vermessung wird ein Meß- 
Regierungen der Seenferstaaten für je drei Jahre brief ausgefertigt. Die Vermessung erfolgt durch 
je drei sachkundige Personen in Vorschlag. Der die im Handbuche für die Handelsmarine unter 
Vorsitzende beruft zur Verhandlung aus den IV J aufgeführten Vermessungsbehorden. S. 
Vorgeschlagenen fünf Beisitzer. Die Verhand= a. Rz. 74, 133. Die Aussicht über das 
lungen des Obersecamts sind össentlich, Be- Schisfsvermessungswesen einschließlich der Re- 
schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt vision der Schiffsvermessungen wird durch 
(58 29 ff. a. a. O.; Geschäftsinstr. für das Ober= das Schiffsvermessungsamt in Berlin ausgeübt. 
seramt vom 3. Mai 1878 — ZUl. 276, nebst! Die Ausfertigung der Meßbriefe für Schiffe, 
Nachtrag vom 10. Mai 1879 — Bvi. 371). Zur die im Schiffsregister (s. d.) eingetragen 
Verhütung des Zusammenstoßens von Schisfen sind oder eingetragen werden sollen, und für 
auf See ist durch die Seestraßenordnung vom unter fremder Flagge fahrende Schiffe, wenn 
5. Febr. 1906 (Rl. 120) die Führung be= es sich nicht um eine Nachvermessung handelt, 
stimmter Lichter, die Anwendung von Schall= erfolgt für Preußen durch das Schiffsvermes- 
signalen und die Mäßigung der Geschwindigkeit sungsamt (s. d.; RKBek. vom 7. Sept. 1899 — 
bei Nebel vorgeschrieben, das Ausweichen, die ZBl. 311). Wegen Vermessung der ständig 
Anwendung von Schallsignalen für Schiffe, die in den ostasiatischen Gewässern verkehrenden 
einander ansichtig sind, und von Notsignalen ge= Schiffe s. RK Bek. vom 25. Juli 1898 (Rl. 
regelt. S. dazu Allerh V. über die Abblendung 1017) und wegen der Schiffsvermessung für die 
der Seitenlichter und die Einrichtung der Posi= Fahrt durch den Snuezkanal R Bek. vom 30. März 
tionslaternen auf Seeschifsen vom 16. Okt. 1900 1895 (ZBl. 96), abgeändert durch R Bek. vom 
(Rul. 1003), nebst R## Bek., betr. die Einrich= 7. Mai 1906 (3l. 564) und 12. April 1908 
tung der Positionslaternen auf Seeschiffen, vom (83Bl. 156). Die Ergebnisse der amtlichen Ver- 
8. Dez. 1900 (Roöl. 1036); ferner Allerh V., messung sind nach R##ek. vom 10. Nov. 1899 52 
betr. das Ruderkommando, vom 18. Okt. 1903|/(ZBl. 380) in das Schiffsregister (s. d.) einzutra- 
(Rol. 283) und Allerh V. über das Verhalten gen. Nach SUV. J 58 haben die Schiffsver- 
der Schiffer nach einem Zusammenstoß von messungsbehörden dem Vorstande der Seeberufs- 
Schiffen auf See, vom 15. Aug. 1876 (RGBl. genossenschaft von der Eröffnung neuer Betriebe 
189), ergänzt durch Allerh V. vom 29. Juli 1889 Mitteilung zu machen. Die Gebühren für die ohne 
(RGBl. 171). Strafbestimmungen im StB. vorgängige Neuvermessung erfolgende Erteilung 
* 145. Für den Schaden, der durch den Zu= wiederholter Ausfertigungen von Meßbriefen 
sammenstoß von Schiffen entsteht, haftet der für Sceschiffe sind durch RK Bek. vom 19. Juli 
Reeder des Schiffes, dessen Besatzung den Un- 1890 —r 281) und vom 21. Sept. 1900 
fall verschuldet hat (OGB. §§ 734—739). Im (8ZBl. 523) festgesetzt. Über die gegenseitige 
übrigen f. Haverei, Bergung von Anerkennung der Meßbriefe sind mit Dänemart, 
Schiffen. Ssterreich-Ungarn, Schweden, Großbritannien, 
II. Binnenschiffe. Die Schadensersatz= Frankreich, Norwegen, Belgien, Griechenland, 
pflicht des Schiffseigners bei Zusammenstößen Vereinigte Staaten von Nordamerika, Italien, 
von Schiffen richtet sich gleichsalls nach HGM B.] Rußland, Japan, Niederlande, Spanien Ab- 
§§ 734—739 (G., betr. die privatrechtlichen Ver-- kommen getroffen (s. RK Bek. vom 11. Nov. 1895 
hältnisse der Binnenschiffahrt — RGBl. 1898,— ZhBl. 385; vom 24. Juni, 2. Juli, 28. Juli, 
368). Im übrigen s. Binnenschiffahrt:; 11. Aug., 20. Nov., 7. Dez. 1896 — ZBl. S. 173, 
s. auch Verklarung. 228, 415, 457, 583, 624; vom 13. Febr., 20. Febr., 
Schiffsvermessungsamt. Das S. führt die 28. Sept. 1897 — ZBl. S. 61, 62, 284; vom 
Aufsicht über die Vermessung der Seeschiffe und 23. März 1902 — 3BBl. 74; vom2. Juli 1900 — 
über die Eichung der Binnenschiffe auf der Elbe, 8Bl. 414; vom 1. Dez. 1900 — ZBl. 619; vom 
der Weser, den Wasserstraßen östlich der Elbe 10. Juni, 7. Nov. 19508 — 338l. 152, 364; vom. 
und dem Dortmund-Ems-Kanal (s. Schiffs - 20. April 1909 — Zl. 190). — Eine Ver- 
vermessungsordnung). Außerdem liegt messung der Binnenschiffe, für die ein 
ihm für die in Preußen und Lübeck ver= unmittelbarer gesetzlicher Zwang nicht bestebt, 
 
	        
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